Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100795/2024
Vorlageantrag ohne wirksame Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100795/2024vom 18.11.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vormals ***5***, ***6***, vertreten durch Kainz Kamp Rechtsanwält:innen OG, 1080 Wien, Lederergasse 22/3, vom 13.2.2023 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 11.1.2023, Ordnungsbegriff ***7***, mit welchen der Antrag vom 11.11.2022 auf Familienbeihilfe für die im Mai 2022 geborene ***8*** ***9*** ***2*** ab Mai 2022 abgewiesen wurde, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 29.11.2023 in Bezug auf eine Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2023 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
Antrag vom 11.11.2022
Am 11.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** Familienbeihilfe für seine im Mai 2022 geborene Tochter ***8*** ***9*** ***2*** und gab dazu an: Der Bf sei seit April 2022 verheiratet, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien (bzw. laut Daten im Informationssystem der Bundesfinanzverwaltung österreichischer Staatsbürger), verfüge seit Oktober 2014 über einen bis Dezember 2026 gültigen Aufenthaltstitel als anerkannter Flüchtling, sei seit Februar 2022 an der Anschrift ***5***, ***6*** mit Hauptwohnsitz gemeldet (Systemdaten: Seit September 2023 Hauptwohnsitz in ***3***, ***4***). Er lebe im gleichen Haushalt mit seiner Ehegattin ***10*** ***11*** ***9*** ***12***, kolumbianische Staatsbürgerin. Für seine im Mai 2022 geborene Tochter ***8*** ***9*** ***2*** werde ab deren Geburt Familienbeihilfe beantragt. Diese habe die Staatsbürgerschaft Kolumbiens (Systemdaten: Kolumbien, Österreich).
Folgende Beilagen wurden hochgeladen:
Asylbescheid
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab dem Antrag des Bf, "Staatsangehörigkeit: Syrien, Arabische Republik", vom 3.6.2013 gemäß § 3 Aslygesetz 2005 mit Bescheid vom 6.10.2014 statt und erkannte dem Bf den Status des Asylberechtigten zu. Auch wurde gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass dem Bf kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland des Bf in Verbindung mit seinem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werde. Eine nähere Begründung könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.
Reisepass
Am 15.12.2021 wurde für den Bf vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionspass (gültig für alle Staaten der Welt mit Ausnahme von Syrien), gültig bis 14.12.2025 ausgefertigt.
Legitimationskarten
Am 12.8.2022 wurde vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Legitimationskarte für ***8*** ***9*** ***2***, kolumbianische Staatsbürgerin, Funktion "Tochter v.Fr.***10*** ***11*** ***9*** ***12***, Angestellte,UNOV", gültig bis 31.12.2022 ausgefertigt. Am 23.9.2021 wurde vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Legitimationskarte für ***10*** ***11*** ***9*** ***12***, kolumbianische Staatsbürgerin, Funktion "Angestellte, UNOV", gültig bis 31.12.2022 ausgefertigt.
Legitimationskartenverordnung
Weiters ist im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts ein Ausdruck der Legitimationskartenverordnung (LKVO) aus dem RIS enthalten, wobei § 2 Abs. 1 Z 4 LKVO ("Angestellte oder Sachverständige Internationaler Einrichtungen im Sinne des ASG: Kategorie GRÜN") hervorgehoben ist.
Verzichtserklärung
Aktenkundig ist weiters eine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs.1 FLAG 1967 von ***10*** ***11*** ***9*** ***12*** vom 6.12.2022, wonach diese auf ihren "vorrangigen Anspruch auf Beantragung der Familienbeihilfe" für ihre Tochter ***8*** ***9*** ***2*** zugunsten des Ehemanns ***1*** ***2***, "der überwiegend den gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf Familienbeihilfe hat" verzichtet.
Bescheid vom 11.1.2023
Mit Bescheid vom 11.1.2023 wies das Finanzamt Österreich den Antrag vom 11.11.2022 auf Familienbeihilfe für die im Mai 2022 geborene ***8*** ***9*** ***2*** ab Mai 2022 mit folgender Begründung ab:
Angestellte von Internationalen Organisationen und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von den Geld(Leistungen) aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen, sofern sie nicht Österreicherinnen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Beschwerde vom 13.2.2023
Eingabe durch den Bf direkt
Im Wege von FinanzOnline erhob der Bf am 13.2.2023 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 11.1.2023 und legte diesbezüglich ein PDF seiner rechtsfreundlichen Vertretung wie nachstehend vor.
Eingabe durch die rechtsfreundliche Vertretung
Mit Schreiben vom 13.2.2023 gab die rechtsfreundliche Vertretung ihre Bevollmächtigung bekannt und erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 11.1.2023, in der ausgeführt wurde:
1. Zur Fristwahrung
Der angefochtene Bescheid des Finanzamts Österreich wurde dem Antragsteller per Finanz Online am 13. Jänner 2022 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde erfolgt somit fristwahrend binnen Monatsfrist.
2. Zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit belastet, weil das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde einschlägige Bestimmungen falsch angewandt hat. Das Finanzamt Österreich ist der unzutreffenden Rechtsansicht, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, Familienbeihilfe für seine Tochter zu beziehen.
2.1. Dem angefochtenen Bescheid fehlt mangels Bescheidbegründung die Bescheidqualität
Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat ein jeder Bescheid eine Begründung zu enthalten.
Als Bescheidbegründung hat das Finanzamt Österreich nur folgendes ausgeführt: "Angestellte von Internationalen Organisationen und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von den Geld(Leistungen) aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen, sofern sie nicht ÖsterreicherInnen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind." Auf welche Bestimmung sich das Finanzamt Österreich in diesem Zusammenhang bezogen hat, bleibt unklar.
Der Antragsteller kann lediglich vermuten, dass die Behörde hier auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien (BGBl. Ill Nr. 99/1998, im weiterer Folge "Abkommen") zu referenzieren versucht. In Art XII Abschnitt 39 des Abkommens findet sich eine Bestimmung, die der Begründung des Finanzamts Österreich sehr nahekommt. Tatsächlich findet sich in lit b) folgende Norm: "b) Die Angestellten der Vereinten Nationen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind. "
Denkbar wäre auch § 12 Abs 3 Amtssitzgesetz, der einen ähnlichen Norminhalt aufweist.
Neben dem fehlenden Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich der Bescheid stützt, ist auch die Bescheidbegründung an sich mangelhaft: So hat der VwGH etwa (zu inhaltlich der BAO verwandten Verfahrensbestimmungen des AVG) ausgesprochen, dass in der Bescheidbegründung zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, sodass erkennbar ist, welchen konkreten Sachverhalt die Behörde im Einzelnen als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, besteht auch dann, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Behörde von vornherein klar gegeben wäre. (VwGH, 30.01.2014 2011/05/0008). Diesen in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen wird der Bescheid des Finanzamt Österreich nicht gereicht.
Das Finanzamt Österreich gibt zwar vermutlich unter der Überschrift "Bescheidbegründung" wieder, was es bei der Frage von Familienleistungen im Zusammenhang mit Familienangehörigen von Angestellten internationaler Organisationen für einschlägig erachtet. Allerdings erfolgt durch die Behörde keinerlei Subsumtion des Sachverhaltes unter die von ihr (möglicherweise) für richtig erachtete Rechtslage.
Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller sich nicht inhaltlich mit allfälligen Vorbehalten der Behörde auseinandersetzen und diese entkräften kann. Er wird somit als Partei des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung seiner Rechte gehindert. Es liegen zudem mehrere, offenbar von der Behörde zu Unrecht unberücksichtigt gebliebene Umstände in der Person des Antragstellers und seiner Familie vor, die ihn sehr wohl zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigen.
Aufgrund dieses erheblichen Verfahrensfehlers ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und daher aufzuheben.
2.2. Die Behörde hat die Manuduktionspflicht und das Parteiengehör verletzt
Die erstinstanzliche Behörde hat in diesem Zusammenhang auch die Manuduktionspflicht gem. § 113 BAO verletzt. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien Vertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Die belangte Behörde hätte den Antragsteller aufklären müssen, dass sie erwägt, seinen Antrag wegen (von ihr fälschlicherweise vermuteter Nichtanwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Abkommens) abzuweisen. Der Antragsteller hätte dann weitere, seine rechtlichen Interessen stützende Angaben machen können, etwa über seinen anerkannten Flüchtlingsstatus oder seine Staatenlosigkeit.
Ohne diese Rechtsbelehrung und die Inanspruchnahme von berufsmäßigen Parteienvertreter:innen war es dem Antragsteller nicht möglich seine Interessen ausreichend zu wahren. Folglich wurde dem Antragsteller das Parteiengehör iSd § 183 Abs 3 BAO nicht ausreichend gewährt und ist der belangte Bescheid auch dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Hätte die Behörde weitere Unterlagen benötigt, um die gebotene Abwägung vornehmen zu können, hätte sie diese anfordern müssen.
Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
Beweis: Behördenakt, weitere Beweise vorbehalten
3. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Wie bereits ausgeführt, ist der angefochtene Bescheid formell mangelhaft, weil insbesondere die Bescheidbegründung eine inhaltliche Auseinandersetzung erschwert. Dennoch versucht der Antragsteller nachstehend, trotz dieser hinderlichen Voraussetzungen aufzuzeigen, warum der angefochtene Bescheid auch inhaltlich unzutreffend ist.
Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit belastet, weil das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde einschlägige Bestimmungen falsch angewandt hat. Das Finanzamt Österreich ist der unzutreffenden Rechtsansicht, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, Familienbeihilfe für seine Tochter zu beziehen.
3.1. Zur Person des Antragstellers und seiner Familie
Der Antragsteller stammt ursprünglich aus Syrien. Er musste vor dem dort herrschenden grausamen Bürgerkrieg nach Europa flüchten. Er erhielt mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Oktober 2014, IFA-Zahl ***16*** den Status eines Asylberechtigten in Österreich. Aufgrund dieses Status ist der Antragsteller unter anderem berechtigt, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. Er hat dies auch getan und war bis zur Geburt seiner Tochter ***8*** ***9*** ***2***, die am ***15*** in Österreich zur Welt gekommen ist vollzeitbeschäftigt. ***8*** ***9*** ***2*** wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl vom 17. Jänner 2023 ebenso der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Antragsteller, seine Tochter und seine Ehefrau ***10*** ***11*** ***9*** ***12*** leben gemeinsam an der umseits genannten Wohnadresse des Antragstellers.
Der Antragsteller erfüllt somit bereits grundsätzlich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne von § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, weil sein Lebensmittelpunkt in Österreich liegt und er mit seiner Tochter im gleichen Haushalt lebt.
Beweis:
Bescheid des BFA vom 6. Oktober 2014;
Aktueller Konventionspass des Antragstellers;
Geburtsurkunde der Tochter ***8*** ***9*** ***2***:
Meldezettel der Familie des Antragstellers als Konvolut
Zeugenvernehmung ***10*** ***11*** ***9*** ***12***
Parteienvernehmung
3.2. Zur beruflichen Tätigkeit der Ehefrau des Antragstellers
Frau ***10*** ***11*** ***9*** ***12***, die Ehefrau des Antragstellers ist in Wien für die Vereinten Nationen tätig. Diesen Umstand hat der Antragsteller auch nicht verschwiegen. Vielmehr hat er dies der Behörde offengelegt und bei Antragstellung auf Familienbeihilfe sogar die entsprechende Bestimmung des Art. 39 des Abkommens seinem Antrag beigefügt.
Beweis:
Behördenakt;
Legitimationskarte von ***10*** ***11*** ***9*** ***12***
Zeugenvernehmung ***10*** ***11*** ***9*** ***12***
3.3. Der Antragsteller ist zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt, weil er als staatenlose Person zu behandeln ist
Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsteller vor Verfolgung in Syrien geflüchtet und hat den Status als anerkannter Flüchtling in Österreich. Er ist überdies als staatenlose Person zu behandeln. Der Umstand, dass er als staatenlose Person zu behandeln ist, ergibt sich bereits daraus, dass er trotz seiner auf dem Papier fortbestehenden syrischen Staatsangehörigkeit keinerlei staatlichen oder konsularischen Schutz Syriens mehr in Anspruch nehmen kann. Ihm werden von Syrien auch keine Dokumente wie Reisepässe ausgestellt. Sollte er zum Beispiel versuchen, konsularische Unterstützung von syrischen Botschaften und Konsulaten zu bekommen, so wird ihm dieser grundsätzlich aufgrund seiner Fluchtgeschichte verwehrt. Gerade das Fehlen jeglichen diplomatischen Schutzes ist eines der wesentlichen Merkmale von Staatenlosigkeit (Vgl Krauss. Menschenrechtliche Aspekte der Staatenlosigkeit, 2013, 64)
Auch von Österreich den Behörden wird der Antragsteller teilweise ausdrücklich als staatenlose Person behandelt. So findet sich zum Beispiel auf der Meldebestätigung des Antragstellers keine Angabe über seine Staatsangehörigkeit, sondern vielmehr der Vermerk, dass es sich bei ihm um einen Sonderfall mit ungeklärtem Status handelt. Auch in der Geburtsurkunde seiner Tochter wurde der Antragsteller vom Standesamt Ottakring nicht als syrischer Staatsbürger, sondern ausdrücklich als staatenlos bezeichnet.
Schon daraus ergibt sich, dass es sich beim Antragsteller um eine staatenlose Person handelt, somit eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht (Art I Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. III Nr. 81/2008).
Dieser Umstand ist auch in österreichischer höchstgerichtlicher Judikatur berücksichtigt worden (Her vorhebungen in fett durch den Schriftsatzverfasser):
"[...] wurde in der zit E in Übereinstimmung mit der darin zit österreichischen Völkerrechtslehre abgeleitet, daß vor Verfolgung ins Ausland Geflüchtete, die den Schutz ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, als quasi-staatenlose Flüchtlinge zu behandeln sind. Es handelt sich um de facto-Staatenlose, bei denen zwar die Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Staat de iure fortbesteht, die aber aus gewissen (zumeist politischen) Gründen von dieser Staatsangehörigkeit keinen Gebrauch machen wollen (Fischer- Köck, Allgemeines Völkerrecht2, 94f. [...] (OGH, 13. Juli 1993, 10 ObS 125/93)
Durch seine (zumindest de-facto) Staatenlosigkeit unterscheidet sich der Sachverhalt des Antragstellers auch wesentlich von anderen, vor Höchstgerichten in der jüngeren Vergangenheit bereits behandelten Sachverhalten, wie zB jenem eines nigerianischen Staatsbürgers, dem als Ehemann einer Angestellten einer internationalen Organisation der Zugang zum Kinderbetreuungsgeld (somit einer weiteren Familienleistung, die Eltern, die mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben, zustünden) verwehrt wurde (OGH, 13. Juli 1993, 10 Ob S125/93; OGH, 25. Juni 2019 10 Ob S63/19s). In jener Entscheidung wurde vom OGH der Zugang staatenloser Personen zu den Familienleistungen damit begründet, dass ihnen grundsätzlich verstärkt Nachteile wie "wie fehlender diplomatischer Schutz, kein Recht auf Duldung des Aufenthalts, fehlendes Wahlrecht, in manchen Ländern Ausschluss von Bildung und medizinischer Versorgung" drohen. Genau solchen Nachteilen sieht sich der Antragsteller auch ausgesetzt. Etwa kann er weder in Syrien noch in Österreich wählen.
Die Behörde hat die Staatenlosigkeit des Antragstellers allerdings in ihr vorwerfbarer Weise nicht berücksichtigt, bzw es unterlassen, behördliche Nachforschungen dazu anzustellen, ob der Antragsteller diesen Ausnahmetatbestand erfüllt. Hätte das Finanzamt Österreich die Staatenlosigkeit korrekt gewertet, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Antragsteller die von ihm beantragte Familienbeihilfe sehr wohl zustünde. Durch ihre unzutreffende Rechtsansicht und unvollständige Wertung des Sachverhalts hat das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Sollte das Finanzamt Österreich noch Detailfragen an den Antragsteller haben, um sich von dem Vorliegen seines Status als staatenloser Person zu überzeugen, so wird beantragt, eine entsprechende mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der Bescheid ist jedenfalls aufzuheben und auszusprechen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Staatenlosigkeit zum Bezug der Familienbeihilfe für seine Tochter ***8*** ***9*** ***2*** berechtigt ist.
Beweis:
wie bisher
weitere Beweise vorbehalten
3.4. Der Antragsteller ist zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt, weil er als anerkannter Flüchtling österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt ist
Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsteller ein anerkannter Flüchtling in Österreich. Während die Behörde zwar in ihrer Begründung festgehalten hat, dass EU-Bürger:innen Österreicher:innen gleichgestellt sind, hat sie es verabsäumt, dasselbe auch für anerkannte Flüchtlinge wie den Antragsteller festzuhalten.
Diese Gleichstellung ist in zahlreichen österreichischen und europäischen Normen festgehalten. Auszugsweise findet man folgende Ausführungen (Hervorhebungen in fett durch den Schriftsatz Verfasser):
• "Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise in ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen in folgenden Punkten gewährt wird: a) soweit solche Angelegenheiten durch Gesetze und Verordnungen geregelt werden oder Gegenstand der Kontrolle von Verwaltungsbehörden sind: Remunerationen einschließlich Familienbeihilfen, wo diese einen Teil der Remunerationen darstellen, [...]" Art 24 Abs 1 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955
• "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. " - Art 29 (1) Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
• (1) Die im § 1 Abs. 10Z 3 genannten Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose nicht ständig in der Republik Österreich aufhalten, können hinsichtlich der von ihnen aus geübten Tätigkeit von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung befreit werden.
(2) Den im § 1 Abs. 10 Z 3 genannten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose ständig in der Republik Österreich aufhalten, kann eine Befreiung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, soweit die Organisation ihnen einen Schutz hinsichtlich der Risken Krankheit und Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Invalidität, Alter und Tod einräumt. - § 10 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
Daraus ergibt sich, dass bei der Interpretation der Amtssitzabkommen nicht nur Bürger:innen anderer EU-Mitgliedstaaten Österreicherinnen gleichzustellen sind, sondern auch anerkannte Flüchtlinge.
Durch seine Eigenschaft als anerkannter Flüchtling unterscheidet sich der Sachverhalt des Antragstellers auch wesentlich von anderen, vor Höchstgerichten in der jüngeren Vergangenheit bereits behandelten Sachverhalten. Allfällige dort negativ entschiedene Sachverhalte hatten - soweit erkennbar keine Antragsteller:nnen zum Gegenstand, die zwar Angehörige von Angestellten internationaler Organisationen aber selbst anerkannte Flüchtlinge in Österreich waren.
Der Behörde war die Eigenschaft des Antragstellers als anerkannter Flüchtling durch die von ihm im Behördenakt vorgelegten Unterlagen sehr wohl bekannt. Dennoch hat sie es in ihr vorwerfbarer Weise nicht berücksichtigt, bzw es unterlassen, behördliche Nachforschungen dazu anzustellen, ob der Antragsteller durch seine Eigenschaft als anerkannter Flüchtling auch die Ausnahmetatbestände des Abkommens erfüllt. Hätte das Finanzamt Österreich die Flüchtlingseigenschaft korrekt gewertet, so hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Antragsteller die von ihm beantragte Familienbeihilfe sehr wohl zustünde. Durch ihre unzutreffende Rechtsansicht und unvollständige Wertung des Sachverhalts hat das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Sollte das Finanzamt Österreich noch Detailfragen an den Antragsteller haben, um sich von dem Vorliegen seines Status als anerkanntem Flüchtling zu überzeugen, so wird beantragt, eine entsprechende mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der Bescheid ist jedenfalls aufzuheben und auszusprechen, dass der Antragstelleraufgrund seiner Staatenlosigkeit zum Bezug der Familienbeihilfe für seine Tochter ***8*** ***9*** ***2*** berechtigt ist.
Beweis:
wie bisher
weitere Beweise Vorbehalten
4. Antrag
Aus all diesen Gründen stellt der Antragsteller die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge
1. gemäß § 274 BAO eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; und
2. den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Antragsteller zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt ist; in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufheben und an das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde zum Setzen weiterer Ermittlungsschritte in der Sache zurückverweisen.
Anbringen vom 1.5.2023
Am 1.5.2023 teilte der Bf dem Finanzamt über FinanzOnline mit:
Ich warte auf die Entscheidung zur Familienbeihilfe, um die Unterlagen zur Kinderbetreuungsgeld einzureichen Ich werde den Reisepass,und Österreichischen Staatsbürgerschaftnachweis teilen! Mit freundlichen Grüßen ***1*** ***2***.
Reisepässe
Beigefügt waren Fotos der für den Bf und seine Tochter am 17.4.2023 vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellten österreichischen Reisepässe, wonach Vater und Tochter österreichische Staatsbürger sind.
Staatsbürgerschaftsnachweise
Weiters wurden vorgelegt Staatsbürgerschaftsnachweise für Vater und Tochter, wonach diese seit 11.4.2023 österreichische Staatsbürger sind.
Auskunftsersuchen vom 25.10.2023
Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Schreiben vom 25.10.2023 um Auskunft, ob die Mutter von den Vereinten Nationen eine Kinderzulage erhalte und bejahendenfalls in welcher Höhe.
"Beschwerdevorentscheidung" vom 27.10.2023
Mit einem direkt an den Bf per Anschrift ***3***, ***4*** adressierten Dokument vom 27.10.2023, das in Form und Inhalt einer "Beschwerdevorentscheidung" entspricht und als solche bezeichnet ist, wies das Finanzamt die Beschwerde vom 13.2.2023 als unbegründet ab, ohne auf die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 25.10.2023 zu warten:
In Artikel XII, Abschnitt 39 lit b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien (BGBl. 111 Nr. 99/1998) wird normiert, dass Angestellte der Vereinten Nationen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen sind, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Unstrittig ist, dass die Kindesmutter bei den Vereinten Nationen unselbständig tätig ist, sowie dass die Kindesmutter und der Antragsteller im gemeinsamen Haushalt leben. Im Beschwerdezeitraum sind weder der Antragsteller, noch die Kindesmutter oder das Kind Österreichische Staatsbürger. Die Kindesmutter und das Kind besitzen die Staatsbürgerschaft von Kolumbien (Drittstaat), der Antragsteller die Staatsbürgerschaft von Syrien. Von Ihnen wurde auch selbst angegeben, dass eine syrische Staatsangehörigkeit auf dem "Papier fortbestehe". Der Antragsteller ist zwar anerkannter Flüchtling, jedoch ist er nicht automatisch staatenlos. Es wurden zudem keine Unterlagen vorgelegt, die eine Staatenlosigkeit beweisen.
Da der Antragsteller weder Österreicher noch Staatenloser ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Laut dem im elektronischen Beihilfeprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN enthaltenem Rückschein wurde dieses Dokument vom Bf am 3.11.2023 übernommen.
Mitteilung vom 14.11.2023
Der Bf teilte in Bezug auf das Auskunftsersuchen vom 25.10.2023 am 14.11.2023 über FinanzOnline mit:
Bitte korrigieren Sie die Adresse im Antrag. Meine neue Adresse lautet ***4***, ***3*** Ordnungsbegriff: ***7*** Sachbearbeiter/in J.***13*** DW 519383 Antrag auf Familienbeihilfe eingelangt am 01.Mai 2023 wenn wir bekommen positive Bescheid für Familienbeihelfe,die Familienhilfe des UNODC einstellen werden. Mit freundlichen Grüßen ***1*** ***2***
Beigefügt war eine Bestätigung von United Nations Office at Vienna/United Nations Office on Drugs and Crime vom 7.10.2022:
Hiermit wird bestätigt, dass Frau ***10*** ***11*** ***9*** ***12***, geboren am ***14***, Staatsbürgerin von Kolumbien, seit 1. Oktober 2020 bei den Vereinten Nationen in Wien angestellt ist und in einem mit 31. Dezember 2022 befristeten Vertrags Verhältnis zur Organisation steht.
• Für ihre Tochter ***8*** ***9*** ***2***, geboren am ***15***, Staatsbürgerin von Kolumbien, erhält sie seit ***15*** die Kinderzulage der Vereinten Nationen in Höhe von USD 180.87 pro Monat.
Es wird weiters bestätigt, dass Angestellte der Vereinten Nationen in Wien die UN-Kinderzulage erhalten, vorausgesetzt, dass das Kind unter 18 Jahre alt ist, oder bis zum Alter von 21 Jahren bei Besuch einer Schule, Universität oder ähnlichen Bildungseinrichtung (in Vollzeit).
Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2023
Mit Datum 29.11.2023, approbiert an diesem Tag um 11:40 Uhr, erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung, die an den Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung adressiert ist und inhaltlich dem in Form und Inhalt einer Beschwerdevorentscheidung ähnlichen Dokument vom 27.10.2023 entspricht. Die Beschwerde wurde mit diesem Bescheid abgewiesen.
Die Verfügung einer Zustellung mit Zustellnachweis oder ein Zustellnachweis ist in FABIAN nicht ersichtlich, ebenso nicht ein Versand dieses Bescheids.
[Grafik]
...
[Grafik]
Laut Vorlagebericht vom 29.2.2024 soll ein Versand am 29.11.2023 erfolgt sein.
Vorlageantrag
Mit am 29.11.2023 um 17:22 zur Post gegebenen und mit 29.11.2023 datiertem Schreiben stellte der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung Vorlageantrag gemäß § 264 BAO betreffend:
Abweisender Bescheid des Finanzamt Österreich betreffend Antrag auf Familienbeihilfe vom 11. Jänner 2023 und Beschwerdevorentscheidung des Finanzamt Österreich vom 27. Oktober 2023; beides zu Ordnungsbegriff ***7***
Hierin wird unter anderem ausgeführt:
I. Nochmalige Vollmachtsbekanntgabe
In umseitiger Rechtsache gibt der Antragsteller erneut bekannt, dass er der [im Spruch angeführten] Rechtsanwält:innen OG anwaltliche Vollmacht erteilt hat. Da die Beschwerdevorentscheidung direkt an ihn statt an die ausgewiesenen Vertreterinnen zugestellt wurde, ersucht er hiermit höflich noch einmal darum, sämtliche künftigen Zustellungen zuhanden seiner ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterinnen vorzunehmen.
II. Vorlageantrag
Der Antragsteller erhebt hiermit
Vorlageantrag
gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamt Österreich (in weiterer Folge auch "Behörde" oder "erstinstanzliche Behörde") betreffend Antrag auf Familienbeihilfe vom 11. Jänner 2023 sowie die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamt Österreichs vom 27. Oktober 2023 zu Ordnungsbegriff ***7*** und führt dazu aus wie folgt:
1. Zur Fristwahrung
Die hiermit angefochtene Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Österreich wurde dem Antragsteller direkt am 3. November 2023 zugestellt. Dies allerdings unter Verletzung der Pflicht zur Zustellung an die ausgewiesenen Vertreter:innen. Der Antragsteller hat die Beschwerdevorentscheidung erst am 14. November 2023 per E-Mail an seine Vertreter:innen weitergeleitet. Bis zu diesem Zeitpunkt wussten die Vertreter:innen nicht von der Existenz der Beschwerdevorentscheidung. Sämtliche Rechtsmittelfristen konnten also frühestens am 14. November 2023 zu laufen beginnen. Der gegenständliche Vorlageantrag erfolgt somit jedenfalls fristwahrend.
Beweis:
Behördenakt des Finanzamts Österreich
E-Mail des Antragstellers an seine rechtsfreundliche Vertretung vom 14. November 2023
Rechtsanwalt Mag. Patrick Kainz als Vertreter des Antragstellers
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung
Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit belastet, weil das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde und nun auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung einschlägige Bestimmungen falsch angewandt hat. Das Finanzamt Österreich ist weiterhin der unzutreffenden Rechtsansicht, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, für den von ihm beantragten Zeitraum Familienbeihilfe für seine Tochter zu beziehen.
2.1. Die Behörde hat sich inhaltlich nicht ausreichend mit den Argumenten in der Beschwerde zur Staatenlosigkeit des Antragstellers auseinandergesetzt
Der Antragsteller hat in seiner Beschwerde umfassend ausgeführt, warum auf ihn dieselben Bestimmungen anzuwenden sind, wie auf Staatenlose. Dass er als staatenlose Person zu behandeln ist, ergibt sich bereits daraus, dass er trotz seiner auf dem Papier fortbestehenden syrischen Staatsangehörigkeit keinerlei staatlichen oder konsularischen Schutz Syriens mehr in Anspruch nehmen kann. Ihm werden von Syrien auch keine Dokumente wie Reisepässe ausgestellt. Sollte er zum Beispiel versuchen, konsularische Unterstützung von syrischen Botschaften und Konsulaten zu bekommen, so wird ihm dieser grundsätzlich aufgrund seiner Fluchtgeschichte verwehrt. Gerade das Fehlen jeglichen diplomatischen Schutzes ist eines der wesentlichen Merkmale von Staatenlosigkeit. (Vgl Krauss, Menschenrechtliche Aspekte der Staatenlosigkeit, 2013, 64).' Dies wurde zB auch in der Judikatur des OGH berücksichtigt, wo es heißt (Hervorhebungen in fett durch die Schriftsatzverfasser): "[...] wurde in der zit E in Übereinstimmung mit der darin zit österreichischen Völkerrechtslehre abgeleitet, daß vor Verfolgung ins Ausland Geflüchtete, die den Schutz ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, als quasi-staatenlose Flüchtlinge zu behandeln sind. Es handelt sich um de facto-Staatenlose, bei denen zwar die Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Staat de iure fortbesteht, die aber aus gewissen (zumeist politischen) Gründen von dieser Staatsangehörigkeit keinen Gebrauch machen wollen (Fischer-Köck, Allgemeines Völkerrecht2, 94f) (OGH 13. Juli 1993, 10 ObS 125/93).
Das Finanzamt Österreich hält dem nun entgegen, dass der Antragsteller keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich die Staatenlosigkeit ergibt. Dabei hat das Finanzamt Österreich den Umstand missachtet, dass der Antragsteller in der Geburtsurkunde seiner Tochter, die durch das Standesamt Ottakring in Wien ausgestellt und dem Finanzamt Österreich vorgelegt wurde, ausdrücklich als staatenlos bezeichnet wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso das Finanzamt Österreich in seiner Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass keine Dokumente vorgelegt wurden, die eine Staatenlosigkeit beweisen.
Überdies hat der Antragsteller Einvernahmen von ihm und seiner Ehefrau zum Beweis dafür angeboten, dass er keinen diplomatischen Schutz genießt und daher als staatenlose Person anzusehen ist. Diese angebotenen Beweismittel hat das Finanzamt Österreich bisher ignoriert.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Argumente verwiesen, die der Antragsteller bereits in der Beschwerde umfassend ausgeführt hat. Bei rechtsrichtiger Berücksichtigung der dortigen Vorbringen, bleibt kein anderer Schluss offen, als dass der Antragsteller als (quasi-)staatenlos zu behandeln ist und für den von ihm bereits beantragten Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Beweis:
wie bisher
weitere Beweise Vorbehalten
2.2. Die Behörde hat sich inhaltlich nicht mit den Argumenten in der Beschwerde zur Gleichstellung des Antragstellers als anerkannter Flüchtling mit Österreichern auseinandergesetzt
In Punkt 2.5. seiner Beschwerde hat der Antragsteller darüber hinaus ausgeführt, dass er aufgrund seines Status als anerkannter Flüchtling umfassende Gleichstellung mit Österreichern genießt. Daher steht ihm auch eine entsprechende Gleichbehandlung beim Zugang zur Familienbeihilfe zu. Die einschlägigen Bestimmungen sehen für im selben Haushalt lebende Familienmitglieder von Angestellten von Internationalen Organisationen einen Anspruch vor, wenn es sich bei diesen Familienmitgliedern um Österreicherinnen handelt.
Bei logischer Anwendung der Gleichstellungsbestimmungen mit Österreicherinnen ist der Antragsteller aufgrund seines Flüchtlingsstatus somit zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt. Das Finanzamt Österreich hat sich mit diesem Argument in der Beschwerdevorentscheidung soweit erkennbar gar nicht auseinandergesetzt. Damit hat das Finanzamt Österreich es in ihm vorwerfbarer Weise unterlassen, einen Umstand zu werten, der bei rechtsrichtiger Berücksichtigung für einen Anspruch des Antragstellers auf Familienbeihilfe gesprochen hätte.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Argumente verwiesen, die der Antragsteller bereits in der Beschwerde umfassend ausgeführt hat.
Der Bescheid ist jedenfalls aufzuheben und auszusprechen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft zum Bezug der Familienbeihilfe für seine Tochter ***8*** ***9*** ***2*** seit dem von ihm beantragten Anspruchsbeginn berechtigt ist.
Beweis:
wie bisher
weitere Beweise Vorbehalten
3. Weiter andauernde Beschwer trotz Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft
In der Zeit zwischen der Beschwerdeerhebung und der Beschwerdevorentscheidung wurden dem Antragsteller und seiner Tochter mit Wirkung zum 11. April 2023 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Dem Antragsteller ist bewusst, dass er berechtigt wäre, einen neuen Antrag zu stellen und somit jedenfalls Familienbeihilfe für den Zeitraum seit Verleihung der Staatsbürgerschaft zu beziehen.
Der Antragsteller ist aber weiterhin insofern beschwert, als auch durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft kein Zustand geschaffen wurde, bei dem davon auszugehen ist, dass das Finanzamt Österreich ihm (bei Rückziehung des Rechtsmittels und Neubeantragung) die ursprünglich ab Geburt seiner Tochter [somit ab ***17*** Mai 2022] beantragte Familienbeihilfe zusprechen würde. Um einen Anspruch für den gesamten Zeitraum, den er beantragt hat, zugesprochen zu bekommen, muss der Antragsteller - unter Berücksichtigung der negativen Beschwerdevorentscheidung - das Beschwerdeverfahren fortsetzen.
Beweis:
Kopie Staatsbürgerschaftsnachweise des Antragstellers und seiner Tochter
wie bisher
weitere Beweise Vorbehalten
4. Antrag
Aus all diesen Gründen wiederholt/modifiziert der Antragsteller im Rahmen dieses Vorlageantrags die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge
1. gemäß § 274 BAO eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; und
2. den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung aufheben und aussprechen, dass der Antragsteller zum Bezug von Familienbeihilfe für den von ihm geltend gemachten Zeitraum berechtigt ist; in eventu
3. den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung aufheben und das Verfahren an das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde zum Setzen weiterer Ermittlungsschritte in der Sache zurückverweisen.
Beigefügt war eine E-Mail des Bf und seiner Gattin an seine rechtsfreundliche Vertretung vom 14.11.2023, mit welcher dieser ein PDF der "BVE" (vom 27.10.2023) übermittelt wurde, sowie die aktenkundigen Staatsbürgerschaftsnachweise vom 11.4.2023.
Vorlage
Mit Bericht vom 29.2.2024 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs (FA15), die Beschwerde vom 13.2.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
[Grafik]
[Grafik]
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am 11.11.2022 Familienbeihilfe ab Mai 2022 für sein Kind ***9*** ***2*** ***8***, geb. ***15*** beantragt. Der Bf. wohnt mit der Kindesmutter und ***8*** im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Kindesmutter arbeitet bei den Vereinten Nationen. Die Kindesmutter und ***8*** besitzen die Staatsbürgerschaft von Kolumbien, der Bf. die Staatsbürgerschaft von Syrien. Seit April 2023 besitzen der Bf. und ***8*** die österreichische Staatsbürgerschaft.
Mit Abweisungsbescheid vom 11.01.2023 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen. Begründet wurde, dass Angestellte von Internationalen Organisationen und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder von Geld(Leistungen) aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen sind, sofern sie nicht ÖsterreicherInnen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. am 13.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dabei angegeben, dass die Begründung des Abweisungsbescheides mangelhaft und die Manduktionspflicht verletzt worden sei. Zudem sei der Antragsteller staatenlos und habe daher Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde versehentlich am 31.10.2023 per Post an den Bf. versendet und nicht seinem Vertreter zugestellt. Daher wurde die Beschwerdevorentscheidung erneut am 29.11.2023 an den Vertreter des Bf. versendet. Am 29.11.2023 wurde der Vorlageantrag vom Vertreter des Bf. eingebracht. Im Vorlageantrag wird dabei Großteils das bereits in der Beschwerde Vorgebrachte wiederholt.
Beweismittel:
Legitimationskarte Kind - Beilage Antrag FB vom 06.12.2022
Legitimationskarte Kindesmutter - Beilage Antrag FB vom 06.12.2022
Verzichtserklärung - Beilage Antrag FB vom 06.12.2022
Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis Antragsteller und Kind vom 01.05.2023
Vorhalt vom 25.10.2023
Kinderzulage UNO (Vorhaltsbeantwortung) vom 14.11.2023
Stellungnahme:
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung begründet wird in Artikel XII, Abschnitt 39 lit b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien (BGBl. 111 Nr. 99/1998) normiert, dass Angestellte der Vereinten Nationen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen sind, sofern diese Personen weder österreichische StaatsbürgerInnen noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Die Kindesmutter ist bei den Vereinten Nationen unselbständig tätig und wohnt mit dem Antragsteller und ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt. Die Kindemutter und das Kind besitzen unstrittig im verfahrensrelevantem Zeitraum (Mai 2022 bis März 2023) die Staatsbürgerschaft von einem Drittstaat. Daher sind sie von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen und es steht -unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Bf. - keine Familienbeihilfe zu.
Zudem ist auch der Bf. nicht staatenlos, sondern besitzt die Staatsbürgerschaft von einem Drittstaat (Syrien - Arabische Republik). Diese wurde von dem Bf. selbst im Antrag angegeben. Der Antragsteller ist zwar anerkannter Flüchtling, jedoch ist er nicht automatisch staatenlos. Auch aus diesem Grund steht keine Familienbeihilfe zu.
Selbst wenn der Bf. und sein Kind im verfahrensrelevanten Zeitraum (Mai 2022 bis März 2023) österreichische Staatsbürger oder Staatenlose gewesen wären, muss die Kinderzulage der Vereinten Nationen berücksichtigt werden. Es handelt sich bei der Kinderzulage der internationalen Organisation um eine "gleichartige ausländische Familienbeihilfe" iSd § 5 Abs 4 FLAG. Zweck der Familienbeihilfe ist ein Lastenausgleich im Interesse der Familie. Das Familieneinkommen wird durch die Zulagen erhöht. Innerstaatlich wie auch unionsrechtlich gilt der Grundsatz, dass die Beihilfe bzw. die Zulage nur einmal gewährt wird und dass gleichartige Ansprüche anzurechnen sind.
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
FABIAN
Aus FABIAN ist weiters ersichtlich, dass am 17.9.2024 als Geschäftsfall 11 eine Verzichtserklärung der Ehegattin vom 12.9.2024 protokolliert ist, die jener vom 6.12.2022 entspricht. Weitere Dokumente sind dort nicht abgelegt, insbesondere weder ein "amtliches Formular" noch ein "Antrag auf Familienbeihilfe".
Am 19.9.2024 ("Sonstiges", "Informationseingang" legte der Bf über FinanzOnline ein Schreiben von Human Resources Management Service, Division for Management , United Nations Office at Vienna/ United Nations Office on Drugs and Crime vom 17.9.2024 vor:
Hiermit wird bestätigt, dass Frau ***10*** ***11*** ***9*** ***12***, geboren am ***14***, Staatsbürgerin von Kolumbien, seit dem 1. Oktober 2020 bei den Vereinten Nationen angestellt ist und in einem bis 31. Dezember 2025 befristeten Vertragsverhältnis zur Organisation steht.
Für ihre Tochter ***9***-***2*** ***19***, geboren am ***18*** 2024, österreichische Staatsbürgerin, erhält sie keine Kinderzulage der Vereinten Nationen.
Bemerkt wird, dass die im August 2024 geborene Tochter ***19*** nicht mit der im Mai 2022 geborenen Tochter ***8*** ident ist. Betreffend ***8*** ist der Bestätigung nichts zu entnehmen.
Am 31.10.2024 erstellte das Finanzamt Österreich an den Bf (direkt) eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, wonach für die im August 2024 geborene Tochter ***19*** für den Zeitraum August 2024 bis Oktober 2025 Familienbeihilfe gewährt werde ("FB Mitteilung" vom 31.10.2024, Versand 1.11.2024).
Gleichfalls nicht ersichtlich ist in FABIAN ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2023. Nach dem 29.11.2023 finden sich lediglich folgende aktenmäßig dokumentierten Vorgänge (siehe oben):
[Grafik]
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Gegenüber dem der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** wurde mit Datum 11.1.2023 vom Finanzamt Österreich ein Bescheid erlassen, womit der Antrag vom 11.11.2022 auf Familienbeihilfe für die im Mai 2022 geborene ***8*** ***9*** ***2*** ab Mai 2022 abgewiesen wurde. Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde schriftlich und im Weg von FinanzOnline am 13.2.2023 Beschwerde erhoben.
Mit Datum 27.10.2023 fertigte das Finanzamt Österreich direkt an den Bf per Anschrift ***3***, ***4*** ein Dokument aus, das in Form und Inhalt einer "Beschwerdevorentscheidung" entspricht und als solche bezeichnet ist und mit welchem das Finanzamt die Beschwerde vom 13.2.2023 als unbegründet abweisen wollte. Dieses Dokument wurde vom Bf am 3.11.2023 übernommen. Mit am 29.11.2023 um 17:22 zur Post gegebenen und mit 29.11.2023 datiertem Schreiben stellte der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung Vorlageantrag gemäß § 264 BAO unter Bezugnahme auf das als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Dokument vom 27.10.2023 und verwies darauf, dass der rechtsfreundlichen Vertretung ein PDF dieses als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Dokuments vom 27.10.2023 von Bf am 14.11.2023 übermittelt worden ist.
Mit Datum 29.11.2023 fertigte das Finanzamt Österreich eine Beschwerdevorentscheidung aus, die an den Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung adressiert ist und inhaltlich dem in Form und Inhalt einer Beschwerdevorentscheidung ähnlichen Dokument vom 27.10.2023 entspricht. Ob ein Versand dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgt ist und bejahendenfalls wann die Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden ist, steht nicht fest. Im Fall eines tatsächlichen Versandes langte die Beschwerdevorentscheidung bei der zustellungsbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung jedenfalls nach dem 29.11.2023 ein.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Ob die Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2023 tatsächlich dem Bf wirksam zugestellt worden ist, geht aus der Aktenlage nicht hervor. Das Finanzamt behauptet, diese an den Bf versendet zu haben.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2023 erfolgte jedenfalls nach Stellung des Vorlageantrags vom 29.11.2023. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass zwischen der zu Mittag des 29.11.2023 erfolgten Approbation der Beschwerdevorentscheidung, der danach (möglicherweise) erfolgten Postaufgabe und Berücksichtig des Postlaufs ein Eingang bei der rechtsfreundlichen Vertretung vor Postaufgabe des Vorlageantrags am späten Nachmittag des 29.11.2023 äußerst unwahrscheinlich ist. Andererseits bezieht sich der Vorlageantrag ausschließlich auf das als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Dokument vom 27.10.2023, dessen fehlerhafte Zustellung direkt an den Bf ausdrücklich gerügt wurde, und enthält keinerlei Hinweis auf eine Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2023.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Frist für einen allfälligen Aufhebungsantrag nach § 299 BAO (siehe unten "Hinweis") waren weitere Erhebungen über eine allfällige Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2023 nach dem 29.11.2023 nicht geboten.
Rechtsgrundlagen
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 96 BAO lautet:
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Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100795/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100795.2024
- Stammnummer
- 146257
- Gültig
- 18.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF