Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0615-W/04
Ermittlung von fiktiven Anschaffungskosten bei unentgeltlichem Liegenschaftserwerb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0615-W/04vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Claus
Kuffner, 1180 Wien, Schumanngasse 18, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Bezirk Klosterneuburg betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2001 und 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die in den
Kalenderjahren 2001 und 2002 erzielten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung werden wie folgt festgestellt:
2001:
Überschuss lt. Erklärung vor AfA (in ATS):
|
|
104.055,64
|
-AfA
|
40.191,08
|
Überschuss lt. BE
(abgerundet)
|
63.864,00
|
d.i.
|
€
4.641,18
Davon
entfallen auf A+B jeweils die Hälfte, d.s.:
ATS 31.932 =
€ 2.320,59.
2002:
Überschuss lt. Erklärung vor AfA (in €):
|
|
8.248,46
|
-AfA
|
2.920,80
|
Überschuss lt. BE
|
5.327,66
Davon
entfallen auf A+B jeweils die Hälfte, d.s.:
€
2.663,83.
Entscheidungsgründe
Die Mitglieder der berufungswerbenden Hausgemeinschaft
haben jeweils Hälfteanteile an der streitgegenständlichen Liegenschaft
durch eine gemischte Schenkung erworben, wobei der Schenkungscharakter
unstrittigerweise überwogen hat. Als Bemessungsgrundlage für die
Absetzung für Abnutzung haben sie die fiktiven Anschaffungskosten nach
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit b EStG beantragt. Die Baukosten je Quadratmeter wurden
mit ATS 20.000 geschätzt, woraus sich durch Multiplikation mit
250m2 eine AfA-Basis
von ATS 5,000.000 ergeben hat. Auf eine Restnutzungsdauer von 50 Jahren verteilt
betrug die geltend gemachte AfA somit ATS 100.000.
Das Finanzamt hat demgegenüber eine Schätzung auf
Basis des Ertragswertes unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4%
durchgeführt und kam so auf eine AfA-Bemessungsgrundlage von €
172.185,75 (ATS 2,369.327,58), berechnete die AfA davon mit 1,5% und hielt das
Ergebnis dem steuerlichen Vertreter der Hausgemeinschaft vor.
Dieser wandte sich gegen den Zinssatz von 4% sowie gegen
die Heranziehung des Ertragswertes.
Das Finanzamt führte die Veranlagungen betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 2001 und 2002
dennoch nach seiner Schätzung durch.
In der dagegen gerichteten Berufung brachte der steuerliche
Vertreter vor, wenn die Behörde aus einer schwammigen Ertragskomponente
eine AfA-Basis konstruiere mit dem vordergründigen Interesse,
Abgabepflichtige wieder einmal stärker zu besteuern, als man selbst
besteuert werden möchte, so könne er das nicht hinnehmen. Er habe
einen plausiblen Substanzwert angesetzt, weil die AfA-Basis noch immer eine
abnutzbare Substanz sei. Bekanntlich heiße AfA übersetzt: Absetzung
für Abnutzung, und das gehe von einem Substanzwert, nicht von einem
Ertragswert. Der nütze sich nicht ab.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Diese
erließ am 17.1.2005 folgenden Bedenkenvorhalt:
"Strittig ist im
Berufungsfall die Höhe der fiktiven Anschaffungskosten der Liegenschaft
.... Diese wurden in der Steuererklärung ausgehend von geschätzten
Baukosten in Höhe von ATS
20.000/m
2
mit ATS 5,000.000 für
250m
2
ermittelt.
Die vom
steuerlichen Vertreter ... eingebrachte Berufung wendet sich gegen die vom
Finanzamt durchgeführte Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten auf
Basis des Ertragswertes.
In seinem
Erkenntnis vom 20.7.1999, 98/13/0109, hat der VwGH ausgeführt, das
Ertragswertverfahren sei eine taugliche Methode für die Ermittlung fiktiver
Anschaffungskosten von vermieteten Gebäuden. Die Schätzung des
Finanzamtes ist dem Grunde nach somit nicht zu beanstanden. Sie bedarf
allerdings einer Adaptierung:
Es
wird unterstellt, dass die Leerstehungsaufwendungen nur vorübergehend
angefallen sind und eine Wohnungsvermietung in absehbarer Zeit ohne
größere Aufwendungen wieder möglich sein wird;
die
laufend wiederkehrenden Aufwendungen wurden bei 10% belassen, also an der
unteren Grenze angesetzt;
für
einen Zinssatz von weniger als 4% fehlt jeder Anhaltspunkt;
der
Verwaltungspraxis folgend wurde der AfA-Satz mit 2% für Gebäude mit
Baujahr vor 1915 und der Anteil für Grund und Boden mit 20%
berücksichtigt.
Hieraus ergibt
sich folgende auf der Steuererklärung 2001 basierende Berechnung (in
€):
|
Hauptmietzins
lt. Erklärung
|
8.422,56
|
+
Leerstehungen
|
1.020,23
|
|
9.442,89
|
-
10% laufende Aufwendungen
|
944,29
|
|
8.498,60
|
Faktor
bei 4% und 50 Jahren RND
|
x
21,48 = 182.550
|
-
20% Grund und Boden
|
36.510
|
Fiktive
Anschaffungskosten
|
146.040
|
davon
AfA 2% =
|
2.920,80
Es
ist weiters nicht erkennbar, worauf der Ansatz eines Quadratmeterpreises von ATS
20.000 zurückzuführen ist.
Die
Neuherstellungskosten für Wohngebäude in durchschnittlicher
Ausstattung haben 2001 in Niederösterreich vielmehr (rund) zwischen 1.100
und 1.200
€/m
2
betragen. Bei Heranziehung eines Durchschnittwertes von 1.150
€/m
2
würden die (lt. VwGH allerdings zur Ermittlung der fiktiven
Anschaffungskosten ungeeigneten) fiktiven Neuherstellungskosten 287.500 €
betragen. Unter Zugrundelegung eines geschätzten Altersabschlages von 50%
ergäbe sich somit eine AfA-Basis von 143.750 €, also ein Betrag, der
geringfügig unter dem Ertragswert liegen würde.
Der
unabhängige Finanzsenat beabsichtigt daher, in seiner Berufungsentscheidung
fiktive Anschaffungskosten von 146.040 € und damit eine AfA von 2.920,80
€ anzusetzen."
Eine Vorhaltsbeantwortung ist unterblieben; das Finanzamt
hat sein Einverständnis zur beabsichtigten Ermittlung der AfA
erklärt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist für den
Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in § 16 EStG 1988
geregelt. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z . 8 lit. b EStG ist bei
unentgeltlichem Gebäudeerwerb "der gesamte Einheitswert für den
letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen.
Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen."
§ 6 Z 9 definiert die fiktiven Anschaffungskosten als
jenen Betrag, den der Empfänger des Wirtschaftsgutes "im Zeitpunkt des
Empfanges hätte aufwenden müssen".
Die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten erfolgt im
Schätzungswege auf Grundlage der Liegenschaftsbewertung. Der Marktpreis von
Mietobjekten orientiert sich am Ertragswert, weswegen eine Berechnung der
fiktiven Anschaffungskosten nach der Ertragswertmethode als zulässig
angesehen wird (VwGH 5.10.1988, 87/13/0075; 20.7.1999, 98/13/0109).
Auch wenn fiktive Anschaffungskosten nur geschätzt
werden können, jeder Schätzung ein gewisses Ausmaß an
Ungenauigkeit anhaftet und auch bei strengster Einhaltung der
Verfahrensvorschriften und bei Heranziehung sachangemessener
Schätzungsmethoden unter Einhaltung ihrer Prinzipien Ungenauigkeiten in
Kauf genommen werden müssen, steht die Heranziehung einer bestimmten
Schätzungsmethode der Behörde grundsätzlich frei. Der VwGH
stellte fest, dass das Gesetz keine ins einzelne gehende Vorschrift enthalte,
wie die fiktiven Anschaffungskosten von der Abgabenbehörde zu schätzen
sind. Es gelten daher die diesbezüglichen allgemeinen Vorschriften der BAO
(VwGH 5.10.1988, 87/13/0075).
Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung (so z.B.
seinen Erkenntnissen vom 5.10.1988, 87/13/0075 und vom 20.7.1999, 98/13/0109)
das Ertragswertverfahren, das das Finanzamt im vorliegenden Fall angewendet hat,
als für die Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten von vermieteten
Gebäuden tauglich bestätigt. Bereits im erstgenannten Erkenntnis hat
der VwGH darauf hingewiesen, es sei plausibel, dass für einen
möglichen Liegenschaftskäufer der von ihm zu erzielende
Überschuss maßgebend und damit preisbestimmend ist, auf welchen dann
ein Vervielfacher angewandt werde. Auch in der Literatur wird die Ansicht
vertreten, dass sich der Marktpreis von Mietobjekten am Ertragswert orientiert,
weshalb auch die fiktiven Anschaffungskosten vom Ertragswert abgeleitet werden
können (vgl.
Doralt4, Tz 109 zu
§ 6 EStG ).
Der "Marktpreis" von Dauermietobjekten orientiert sich aus
der Sicht eines an der Weitervermietung interessierten Erwerbers, der
Einkünfte gemäß
§ 28 EStG erzielen will, am Ertragswert,
weshalb nach Ansicht des UFS die fiktiven Anschaffungskosten in erster Linie vom
Ertragswert abgeleitet werden können.
Demgegenüber wird beim Sachwertverfahren zunächst
der Bodenwert, danach der fiktive Neubauwert ermittelt (nach Quadratmeter
Wohnfläche oder nach der Kubatur); um den Zeitwert festzustellen, wird
sodann ein Abschlag für technisch-wirtschaftliche Abnutzung abgezogen. Die
Höhe des Abschlages richtet sich nach Alter und Bauzustand des
Hauses.
Weder in den Beilagen zur Steuererklärung noch in der
Berufung wurde allerdings eine derartige Sachwertberechnung
durchgeführt.
Der unabhängige Finanzsenat hat der berufungswerbenden
Hausgemeinschaft die auf der AfA-Ermittlung des Finanzamtes basierende
adaptierte Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten vorgehalten. Eine
Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
Es besteht somit kein Anlass, von der im Vorhalt vom
17.1.2005 zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht abzuweichen. Die AfA beträgt
somit € 2.920,80.
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0615-W/04
- Stammnummer
- 14625
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF