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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101244/2024

Keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101244/2024vom 08.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. erachtet sich zusammengefasst in seinem Recht auf Gewährung der Familienbeihilfe rückwirkend ab Mai 2017 dadurch verletzt, dass die Gutachten des Sozialministeriumservice übereinstimmend die Erwerbsunfähigkeit erst ab Juni 2007 feststellen und somit für den am TT.8.1967 geborenen Bf. erst ab dem 39. Lebensjahr. In dieser Feststellung kann das Bundesfinanzgericht keine Unschlüssigkeit erkennen, da dieser Zeitpunkt zwar mit der Pensionierung zusammenfällt mit dieser aber entgegen der Auffassung des Bf., nicht die Erwerbsunfähigkeit begründet wird. Vielmehr sehen alle drei Gutachter die vorangegangene Nierentransplantation sowie deren gesundheitliche Folgen als jenen Zeitpunkt an für den die Erwerbsunfähigkeit feststellbar ist. Die Pensionierung wird als Folge dieses Eingriffs gesehen. Zur Verdeutlichung sei hier nochmals auf die jeweiligen Begründungen der Erwerbsunfähigkeit in den Gutachten verwiesen: GA 1: Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht gegeben da eine chronische Transplantat Insuffizienz und Proteinurie vorhanden ist welche in Kombination mit den Folgen nach Meningomyelocele die Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich machen. GA 2: Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht gegeben da eine chronische Transplantat Insuffizienz und Proteinurie vorhanden ist welche in Kombination mit den Folgen nach Meningomyelocele die Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich machen. GA 3: Eine Selbsterhaltungsunfähigkeit ist ab dem Zeitpunkt der Dialysenotwendigkeit bzw. nach der Nierentransplantation mit notwendiger immunsuppressiver Therapie, regelmäßig erforderlichen mehrfach täglichen Selbstkatheterismus und den daraus resultierenden Belastungen nachvollziehbar und ab 06/2007 mit Erhalt der krankheitsbedingten Pension zu bestätigen." Das vom Bf. dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Gutachten des Neurologen "Dr. ***2*** ist im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch dieses nicht gesondert zu würdigen. Es wurde jedoch festgestellt, dass dieses Gutachten bereits Eingang in die Gutachtenerstellung von GA 3 durch das Sozialministeriumservice gefunden hat. Richtig ist, dass das amtsärztliche Zeugnis vom 7.11.2000 in keinem der drei Gutachten Erwähnung findet (der Bf. sei seit Geburt zu 80% erwerbsvermindert). Da jedoch die Krankheit durch andere-berücksichtigte- Unterlagen-evident ist, der %-Satz der Behinderung für die Frage der Erwerbsfähigkeit keine Rolle spielt und die Feststellung der Erwerbsfähigkeit gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nur durch Ärzte des Bundessozialamtes zu erfolgen hat, ist darin kein Verfahrensmangel zu erblicken. Gleiches gilt für die in der Beschwerde angeführten Befunde vom 2.4.1985 und vom 18.9.1986, hingegen fanden die erwähnten Befunde 27.11.1984, 18.1.1985, 23.5.1987, 24.7.1987, 4.1.1988, 24.2.1988 und 9.1.1989 im Gutachten vom 17.3.2023 Berücksichtigung. Nach Würdigung der vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice ergibt sich für das Bundesfinanzgericht folgendes Bild: Unzweifelhaft lag beim Bf. bereits ab Geburt ein Krankheitsbild vor, das zu schweren gesundheitlichen Problemen und Beeinträchtigungen im Ausbildungsverlauf und der Lebensqualität im Allgemeinen führte. Wie aber der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.11.2014, Ra 2014/16/0010 ausführte, stellt § 6 Abs. 2 lit. d FLAG darauf ab, dass die Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt. Entgegen der Auffassung des Bf. müssen daher weder die zugegebenermaßen seit Geburt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch die von ihm behauptete Verschlechterung seines Zustandes in den Jahren 1985 bis 1989 laut den als Nachweis dafür angeführten ärztlichen Diagnosen und Maßnahmen bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Der Bf. verweist weiters darauf, dass er zwar gearbeitet habe, die Erbringung der Arbeitsleistung aber nur durch besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand möglich gewesen sei. Er sei eigentlich arbeitsunfähig gewesen, es habe sich um einen Arbeitsversuch gehandelt. Zu diesem Vorbringen ist folgendes auszuführen: "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind auf dem ersten Arbeitsmarkt, also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Laut eigenen Angaben des Bf. im Zuge der Untersuchungen hat er ab 1993 bzw. ab 1994 bis 2007 in einem Ingenieurbüro gearbeitet. Hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses spricht der Bf. von "besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers", "freier Zeiteinteilung und "Arbeiten von zu Hause aus". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit auch die Art der Behinderung und die trotz Behinderung verrichtbare Tätigkeit entscheidungswesentlich (VwGH vom 13.12.2012, 2009/16/0325). Selbsterhaltungsfähigkeit würde demnach nicht vorliegen, wenn eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werde, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten. Andererseits ist auch bei einer Behinderung von 100 % nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (nochmals VwGH vom 13.12.2012, 2009/16/0325). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 1990, 90/13/0129, ausführte, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (siehe dazu auch BFG vom 27.09.2017, RV/7102586/2017 betreffend "Rücksichtnahme des Arbeitgebers") Der Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nicht die von seinem Arbeitgeber erwartete Arbeitsleistung erbringen hätte können und wird dies von ihm auch nicht behauptet. Mit dem gleichen Argument muss auch dem Vorbringen begegnet werden, es habe sich bei der Beschäftigung um einen Arbeitsversuch gehandelt. Vielmehr war der Bf. trotz des in den Gutachten anamnestisch seit Geburt bestehenden festgestellten Krankheitsbildes fähig, die vom Arbeitgeber erwartete Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Indiz dafür ist, dass der Bf. lt. der im Sachverhalt angeführten Recherche der Richterin im Internet im Jahr vor der Pensionierung (2006) ein monatliches Bruttogehalt von € 3.937,28 (Jahresgehalt lt. vorliegendem Lohnzettel € 55.122:14) bezog, während das durchschnittliche Monatsbruttogehalt in Österreich im Jahr 2006 € 2.830.- betrug. Von behinderten Personen werden immer wieder, oft wiederholt, Versuche unternommen, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07). Derartige Arbeitsversuche schließen Erwerbsfähigkeit aus. (vgl. vom BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Im gegenständlichen Fall hat der Bf. von 1994 bis 2007 bei ein und demselben Arbeitgeber gearbeitet. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Eingliederung in das Erwerbsleben erfolgreich verlief, auch wenn das Arbeitsumfeld offensichtlich, wie geschildert, den Bedürfnissen des Bf. angepasst wurde. Dies war jedoch nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes nicht in einem Ausmaß der Fall, das den Schluss zuließe, die Erwerbstätigkeit des Bf. wäre andernfalls zum Scheitern verurteilt gewesen, zumal die angeführten Erleichterungen ("freie Zeiteinteilung, Arbeiten von zu Hause aus") in der Arbeitswelt nicht ungewöhnlich sind. Die Tatsache, dass der Bf. ab 1.5.2007 eine Berufsunfähigkeitspension bezog weist ebenfalls daraufhin, dass er davor nicht erbwerbsunfähig gewesen ist ( BFG vom 04.09.2023, RV/7102935/2023). In diesem Sinne versteht das Bundesfinanzgericht auch die Feststellung im Gutachten vom 17.3.2023, "er sei nach 14-jähriger Erwerbstätigkeit in "EU Pension" gegangen, eine frühere Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeit sei daher nicht möglich". Der Bf. bemerkt richtig, dass es sich dabei nicht um eine medizinisch begründete Feststellung handelt, doch hat der Sachverständige, wie bereits ausgeführt, die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit mit Juni 2007 sehrwohl auch medizinisch begründet. Auch dass der Bf. für den Wehrdienst untauglich war, sagt nichts über die Erwerbsfähigkeit im Zivilbereich aus (BFG vom 27.09.2017, RV/7102586/2017). Er war somit jedenfalls "erwerbsfähig" im familienbeihilfenrechtlichen Sinn und ist den als schlüssig zu betrachtenden Gutachten des Sozialministeriumservice zu folgen, wonach die Erwerbsunfähigkeit mit Juni 2007 eingetreten ist. Hinsichtlich der Ausführungen des Bf., dass sozialversicherungsrechtlich trotz Zuerkennung einer Pension Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann und daher die Begründung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit mit dem Antritt der Pension unschlüssig sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine solche Begründung keinem der drei Gutachten zu entnehmen ist. Vielmehr wird der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit übereinstimmend mit der Nierentransplantation und den daraus resultierenden gesundheitlichen Problemen begründet. Die Nierentransplantation wiederum wird als Folgeerscheinung der bei Geburt bestehenden Myelomeningocele und deren Folgen gesehen. Der Bf. begründet sein Vorbringen, es habe sich bei seiner Tätigkeit um einen Arbeitsversuch gehandelt auch mit der Rechtsprechung des OGH im Erkenntnis 10ObS59/16y. Dazu ist auszuführen: Da das Bundesfinanzgericht gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hinsichtlich der Frage der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Zeitpunktes deren Eintritt an die als schlüssig befundenen Gutachten gebunden ist, erübrigen sich Überlegungen dahingehend, ob die Rechtsprechung des OGH zu § 119 Abs. 3 BSVG auf den gegenständlichen Fall anwendbar ist. Darüberhinaus ist die Rechtsprechung des OGH in dem vom Bf. zur Begründung seiner Beschwerde herangezogenen Erkenntnis 10ObS59/16y vom 28.6.2016 auch aus folgenden Gründen nicht anwendbar: Der Sachverhalt, der dem Erkenntnis des OGH zu Grunde liegt unterscheidet sich wesentlich von jenem des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. In der Entscheidung des OGH ging es darum, ob der Anspruch auf eine einmal über das 18. Lebensjahr hinaus zuerkannte Waisenpension infolge Erwerbsunfähigkeit durch Aufnahme einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wegfällt. Der OGH verneinte dies mit der Begründung, dass der anzuwendende § 119 Abs. 3 BSVG nicht den automatischen Wegfall der Waisenpension regle, sondern vielmehr den weiterbestehenden Anspruch infolge einer einmal medizinisch festgestellten Erwerbsunfähigkeit. Werde die Tätigkeit daraufhin beendet sei die Erwerbstätigkeit als Arbeitsversuch zu werten und der Anspruch auf Waisenpension bestehe weiter. Im gegenständlichen Fall wurde ab 1994 ein Erwerbseinkommen erzielt, die Erwerbsunfähigkeit wurde aber erst mit Juni 2007 festgestellt. Es geht hier also nicht um die Aufrechterhaltung eines einmal festgestellten Anspruches, sondern um die Begründung eines Anspruches. Lt. OGH können der Bezug einer Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit und ein Erwerbseinkommen nebeneinander bestehen. Der Bf. argumentiert, dass das Ende seiner Tätigkeit und der Bezug der Berufsunfähigkeitspension an seiner bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit nichts ändern. Dies war jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Daher ist auch aus dem Vorbringen, es habe sich bei seiner Tätigkeit um einen Arbeitsversuch gehandelt nicht gewonnen. Der OGH stellt unter Punkt 4.3. des Erkenntnisses folgendes fest: "Damit im Zusammenhang steht auch eine Novelle des FLAG (BGBl I 2014/53). Um die Befürchtungen nicht selbsterhaltungsfähiger behinderter Menschen auszuräumen, dass sie die erhöhte Familienbeihilfe dauerhaft verlieren könnten, sollte ein Arbeitsversuch am offenen Arbeitsmarkt scheitern, wurde mit Wirksamkeit ab 2. 8. 2014 gesetzlich klargestellt, dass auch dann, wenn das Einkommen über mehrere Jahre hinweg die Zuverdienstgrenze übersteigt, der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wieder auflebt, wenn das Einkommen wieder unter die Zuverdienstgrenze sinkt. Voraussetzung ist, dass das Sozialministeriumservice einmal die Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand festgestellt hat. Ein neuerliches Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich. Zeiten, in denen die Einkommensgrenze überschritten wurde, gelten in diesem Fall als erfolgloser Arbeitsversuch ( Lindmayr , Änderung des ASVG ua - BGBl, ARD 6410/21/2014)." Bei der angesprochenen Novellierung handelt es sich um die Einführung des § 8 Abs. 6a FLAG 1967 mit 2.8.2014. Im Familienbeihilfenrecht wird also auch die "Weitergeltung" einer einmal festgestellten Erwerbsunfähigkeit geregelt, allerdings im Hinblick auf die Einkommenshöhe während einer Erwerbstätigkeit. Wesentlich ist aber immer jener Zeitpunkt, für den die Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird und zwar wie bereits mehrfach betont, durch ein Gutachten des Sozialministeriumservice. Ob die Tätigkeit, wie der Bf. unter Hinweis auf den OGH vorbringt," seinen Leidenszustand negativ beeinflusst hat und unter Berücksichtigung seines Leidenszustandes nicht zumutbar gewesen sei", ist eine medizinische Frage, die nicht vom Bundesfinanzgericht zu beurteilen ist. Die Gutachter des Sozialministeriumservice sehen dies offensichtlich nicht so, da kein Konnex hergestellt wird zwischen der Tätigkeit und der Art der Erkrankung und keine Aussage darüber getroffen wird, ob die Erwerbstätigkeit allenfalls zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes geführt hat. Dazu bot aber die Anamnese unter Berücksichtigung der in den Gutachten angeführten Befunden offenbar keinen Anlass. Das Bundesfinanzgericht betrachtet daher zusammengefasst die vorliegenden Gutachten nicht als unschlüssig, wenn diese den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Juni 2007, das ist jener Zeitpunkt, zu dem sich der Bf. einer Nierentransplantation unterziehen musste, feststellen. Es ist nachvollziehbar, dass dieser Eingriff die Ursache weiterer gesundheitlichen Probleme war, wie in den Gutachten ausgeführt und somit zu einer mehr als drei Jahre andauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen führte. Auch wenn sich der Bf. in den ersten Lebenswochen der Operation einer bereits bei der Geburt vorhandenen Myelomeningocele unterziehen musste und in der Folge Zeit seines Lebens an Blasen-und Darmentleerungsstörungen litt und noch leidet gelang ihm ein Schulabschluss (Matura 1987), der Beginn eines Universitätsstudiums und die Eingliederung in das Erwerbsleben. Von einem krankheitsbedingten Abbruch des Studiums ist nicht auszugehen, da auch die Schule erfolgreich abgeschlossen werden konnte, an das Studium eine mehrjährige Berufstätigkeit anschloss und das Studium in der Pension beendet werden konnte. Nach Abbruch des Studiums war der Bf. 13 Jahre erwerbstätig und bezog, jedenfalls vor der Nierentransplantation und dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension, ein überdurchschnittliches Gehalt als Angestellter. Der Bezug einer Berufsunfähigkeitspension ist im Familienbeihilfenrecht ein Indiz dafür, dass der Bezieher davor erwerbstätig und auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert war. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn ein ärztliches Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice in Zusammenhang mit medizinischen Feststellungen, die durch Befunde belegt sein müssen, für einen solchen Zeitraum die Erwerbsfähigkeit bejaht. Der Bf. beendete das 21. Lebensjahr am TT.8.1988 und das 25. Lebensjahr am TT.8.1992 das 25. Lebensjahr. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit wurde von den medizinischen Sachverständigen des Sozialministeriumservice in schlüssiger Weise mit Juni 2007 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. 39 Jahre alt. Familienbeihilfe (Grundbetrag) steht daher gem. § 2 Abs.1 lit. c FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht zu und es war spruchgemäß zu entscheiden. Betreffend A2: Der Bf. bekämpft den Bescheid vom 26.1.2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages mit der Begründung, dass über diesen Antrag bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.5.2023 entschieden worden sei. Dazu ist auszuführen, dass dem Bf. insoweit zuzustimmen ist, als sich der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 26.5.2023 ihrem Wortlaut nach auch auf die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.11.2022 richtet "mit dem der Antrag vom 27.5.2022 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe" abgewiesen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war aber über den nämlichen Antrag noch nicht entschieden worden, sondern erst mit Bescheid vom 26.1.2024. Gemäß § 243 Abs.1 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Einer rechtsgültig erlassenen Beschwerdevorentscheidung müssen folglich ein ordnungsgemäß erlassener Bescheid, sowie eine zulässige Beschwerde zu Grunde liegen. Der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag sind jeweils in zwei verschiedenen Formularen getrennt zu beantragen. Üblicherweise werden diese Anträge vom FA Österreich in einem Bescheid abgehandelt, obwohl es sich formalrechtlich um zwei voneinander unabhängige Ansprüche handelt. Im gegenständlichen Fall lag im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (noch) kein Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vor, sondern nur betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe. Folgerichtig wurde vom Bf. daher auch nur gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe Beschwerde erhoben. Für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist grundsätzlich das Erklärte und nicht das Gewollte maßgebend (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1). Bei einem eindeutigen Inhalt ist eine davon abweichende, nach außen auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommende, Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1). Das Erklärte ist nur bei undeutlichem Inhalt einer Auslegung zugänglich. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dieser Grundsatz, dass die belangte Behörde zwar mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.5.2023 ihrem Wortlaut nach auch über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.11.2022 "mit dem der Antrag vom 27.5.2022 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe" abgewiesen worden war, entschieden hat ihr jedoch nicht unterstellt werden kann, sie habe inhaltlich mit der Beschwerdevorentscheidung über eine (vermeintliche) Beschwerde gegen einen (vermeintlichen) Bescheid absprechen wollen, zumal zum 26.5.2023 kein diesbezüglicher Bescheid und daher auch keine diesbezügliche Beschwerde vorlagen. Es war daher verfahrensrechtlich zulässig, über den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vom 27.5.2022 erst mit Bescheid vom 26.1.2024 zu entscheiden. Die Beschwerde vom 25.2.2024 gegen diesen Bescheid wurde auf Grund des Vorlageantrages vom 24.3.2024 infolge der Beschwerdevorentscheidung vom 29.2.2024 am 2.4.2024 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Inhaltlich hat sich das Bundesfinanzgericht gemäß dem Spruch des Bescheides vom 26.1.2024 mit der Frage zu befassen, ob dem Bf. der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab Mai 2017 zusteht. Hinsichtlich des Vorbringens, der Bescheid habe nur auf das Gutachten vom 22.1.2024 hingewiesen ohne dass der Bf. im Besitz desselben gewesen wäre und ohne dass die Behörde das Gutachten auf dessen Plausibilität geprüft hätte, wird dem Bf. zugestimmt und hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen eines Begründungsmangels eines Bescheides auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis zu A1 zu verweisen. Nicht begründet ist jedoch das Vorbringen, das Gutachten sei widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unvollständig, da die Sachverständige einerseits auf eine schwere behinderungsbedingte Funktionseinschränkung vor dem 18. Lebensjahr bzw. ab Geburt hinweise und andererseits die Selbsterhaltungsfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr feststelle. Ob dem Bf. der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, bestimmt sich nach § 8 FLAG 1967. Dieser lautet auszugsweise: (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Da einem volljährigen Kind von den Fällen des Studiums und der Berufsausbildung abgesehen, der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nur gewährt wird, wenn es auf Grund einer vor dem 21. Lebensjahr bzw. bei Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Lebnsunterhalt zu verschaffen, ist bezüglich der Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, auf die Begründung zu A1 zu verweisen. Wie den Ausführungen zu A1 zu entnehmen ist, gelangte das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eingetreten ist, da der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise durch drei Gutachten des Sozialministeriumservice mit Juni 2007 festgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. bereits 39 Jahre alt. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.1.2024, mit dem der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages abgewiesen worden war, war daher als unbegründet abzuweisen 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Erkenntnis der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu den maßgelblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 folgt, war die (ordentliche) Revision auszuschließen. Wien, am 8. November 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101244/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101244.2024
Stammnummer
146239
Gültig
08.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF