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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100432/2024

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages - Irrtum über Zustelldatum bei Zustellung mittels FinanzOnline

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100432/2024vom 25.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind; d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind. Im gegenständlichen Fall enthält der Wiedereinsetzungsantrag alle in § 309a Abs. 1 BAO genannten formellen Erfordernisse. Da die Bf. zur Fristversäumung in ihrer Beschwerde andeutet, dass der Grunderwerbsteuerbescheid nicht wirksam zugestellt sein könnte, ist vorab die Wirksamkeit des Grunderwerbsteuerbescheides zu überprüfen: Wirksamkeit des Grunderwerbsteuerbescheides Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind die abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Wer für eine KG zur Führung der Geschäfte iSd § 81 Abs. 1 BAO bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschaftsvertrag. Subsidiär gelten die entsprechenden Bestimmungen des UGB und ist demnach bei einer KG jeder Komplementär einzelvertretungsbefugt (§§ 161 und 164 UGB; siehe dazu Ritz/Koran, BAO7, Rz 1 zu § 81). Bei der Bf. ist die einzige Komplementärin die ***KOMPLEMÄNTERIN* und vertritt diese die Bf. selbständig und ist sie somit die Vertreterin der Bf. iSd § 81 Abs. 1 BAO. Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Gemäß § 83 Abs. 2 BAO richten sich Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht. § 97 Abs 1 BAO bestimmt, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung; Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Die FinanzOnline-Verordnung 2006 enthält ua. folgende Bestimmungen über die elektronische Zustellung (siehe § 5b FOnV 2006) "(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. (2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert." Gemäß 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vgl. ua. VwGH 31.8.2000, 98/16/0310 mwN). Die gesetzliche Bevollmächtigung von Notaren und Rechtsanwälten betrifft gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG nur die Vornahme der Selbstberechnung an sich, umfasst aber nicht eine Vertretungsmacht im Verfahren betreffend die Erlassung eines Grunderwerbsteuerbescheides (vgl. VwGH 8.9.2010, 2008/16/0170). Im gegenständlichen Fall ist vor der Erlassung des gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheides weder von dem die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durchführenden Rechtsanwalt noch von der nunmehrigen steuerlichen Vertretung bekanntgegeben worden, dass die Bf. für das gegenständliche Grunderwerbsteuerverfahren eine Zustellvollmacht erteilt hätte. Im Zuge der Außenprüfung hat das FA sogar dezidiert beim Rechtsanwalt nachgefragt, ob eine Zustellvollmacht vorliegt und wurde dies ausdrücklich verneint. Die steuerliche Vertretung ist erstmals im Beschwerdeverfahren (Antrag auf Fristerstreckung) sowie anschließend im Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Bf. eingeschritten. Die Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides ist daher zu Recht vom FA direkt an die Komplementärin der Bf. als Vertreterin nach § 81 Aba. 1 BAO und nicht zu Handen des Rechtsanwaltes oder des Steuerberaters vorgenommen worden. Mit der elektronischen Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides durch Eingang in die DataBox der Komplementärin der Bf. am 21.3.2023 wurde der Grunderwerbsteuerbescheid wirksam. Der Bescheid ist an diesem Tag in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertreterin der Bf. gelangt und ist es für die Wirksamkeit unerheblich, dass das Dokument erst am 27.3.2023 aus der Databox abgerufen wurde. Bei Einbringung des Antrages auf Erstreckung der Beschwerdefrist am 24.4.2023 war die 1-monatige Beschwerdefrist daher bereits abgelaufen und liegt somit ein Fristversäumnis vor. Wiedereinsetzungsgrund - minderer Grad des Versehens Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stecken die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Antrag glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. VwGH 24.2.2005, 2005/16/0001, mwN). Unstrittig ist hier, dass sowohl für die Bf. als auch die steuerliche Vertretung erst durch die am 5.5.2023 erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Fristerstreckung vom 24.4.2023 die Versäumung der Beschwerdefrist bekannt wurde und ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 2.8.2023 somit innerhalb der 3 Monatsfrist des § 308 Abs. 3 BAO eingebracht. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl ua VwGH 30.4.2019, Ra 2019/15/0042). Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Angaben darüber, ob bzw welche Anweisungen der Buchhalter von der Geschäftsleitung erhielt, was bei elektronischen Eingängen im FinanzOnlineSystem festzuhalten bzw zu kontrollieren ist. Bei einer Einsicht in das elektronische Eingangsbuch des FinanzOnlineSystems wäre ersichtlich gewesen, dass die Zustellung des Bescheides bereits am 21.3.2023 (und nicht erst am 27.3.2023) erfolgt ist. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält auch keine Angaben darüber, ob das elektronische Eingangsbuch - zumindest stichprobenartig - von der Geschäftsleitung kontrolliert wird. Bei der Lösung der Frage, ob bloß ein minderer Grad des Versehens die Fristversäumung bewirkt hat, kommt es nicht auf das Verschulden oder das Erkennen können der Fristversäumnis durch die Assistentin des Geschäftsführers an. Maßgebend ist, ob die zur Vertretung der Bf. berufenen Organe ihre Kontrollaufgaben in ausreichender Weise wahrgenommen haben oder ob grobe Organisationsmängel vorgelegen sind, wodurch die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen nicht gewährleistet war. Nach der Judikatur des VwGH entspricht die Büroorganisation eines Unternehmers iSd § 2 UGB nur dann dem maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab, wenn sichergestellt ist, dass schon unmittelbar bei der Zustellung fristauslösender Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden die - im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels allenfalls - zu beachtenden Rechtsmittelfristen, wie sie sich auch in der Rechtsmittelbelehrung finden, auf geeignete (dh eine Fristversäumnis nach menschlichem Ermessen vermeidende) Weise vorgemerkt und evident gehalten werden. Von einem bloß minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das Kontrollsystem, wodurch Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind, unzureichend ist oder wenn das Bestehen der Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt wird (zB VwGH 24. 5. 1991, 90/16/0197; VwGH 30.6.1994, 92/15/0211; VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109; VwGH 8.11.2005, 2005/17/0200). Wenn in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. dazu VwGH 23.6.2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112). Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gab es im Unternehmen nur für den Posteingang in Papierform eine Regelung der Abläufe, nicht aber für elektronische über das FinanzOnline System einlangende Geschäftstücke. Weiters dürfte nicht geregelt gewesen sein, was mit den Kuverts beim Posteingang passiert, dh. ob diese dem Papierdokument angeschlossen und auch miteingescannt werden. Auch eine diesbezügliche Regelung hätte dazu beigetragen, dass bereits das Fehlen des Kuverts auffällig gewesen wäre und hätte Anlass zur Nachfrage durch die Geschäftsleitung gegeben, auf welchem Weg und damit an welchem Tag der Bescheid in den Verfügungsbereich der GmbH gelangt ist. Auch eine regelmäßige - zumindest stichprobenartige - Kontrolle des elektronischen Posteingangsbuches durch die Geschäftsleitung wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet. Überdies trifft den Buchhalter hier eine besondere Sorgfaltspflicht, da er über die Zugangsdaten der GmbH bei FinanzOnline verfügte. § 1 Abs. 3 FOnV 2006 bestimmt ua., dass für Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden Zugangsdaten erhalten haben, die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Zugriffsrechten an andere Personen im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers zulässig ist, wobei die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten wie der Teilnehmer haben. Wie der mit dem Wiedereinsetzungsantrag als Beilage .3/ angeschlossene Ausdruck des elektronischen Posteingangsbuches zeigt, erhielt die GmbH im März 2023 über die Databox insgesamt 5 Dokumente zugestellt und ist damit entkräftet, dass der GmbH nur der Grunderwerbsteuerbescheid über das FinanzOnline System zugegangen ist, weil ansonsten alles an den Steuerberater gehe. Bei einem Buchhalter mit FinanzOnline Zugangsberechtigung ist zu erwarten, dass er der Zustellung eines Bescheides mit einem Nachforderungsbetrag von über € 100.000,00 eine besondere Aufmerksamkeit widmet, weil es allgemein bekannt ist, dass etwaige Rechtsmittel fristgebunden sind. Dass die steuerlichen Agenden ansonsten nicht von der Bf. bzw der Komplementärin selbst besorgt werden stellt per se kein Ereignis dar, dass eine Wiedereinsetzung rechtfertigt. Gerade das Tätigwerden mehrerer Personen, die sich an verschiedenen Orten befinden und die nicht sämtliche Unterlagen im Original bei der Bearbeitung zur Hand haben, würde eine exakte Dokumentation der Abläufe und besondere Sorgfalt bei der Informationsweitergabe indizieren (zu einer Beschwerdeführerin mit mehreren Abgabestellen vgl. VwGH 20.04.2010, 2010/11/0035). So wie bei Vorlage der einlangenden Geschäftsstücke zuerst an den Bürgermeister und Anbringung der Einlaufstampiglie erst nach Rücklangen von diesem die Gefahr von Irrtümern bei der Anbringung der Einlaufstampiglie besonders groß ist (vgl. VwGH 97/08/0405, 10.03.1998), erhöht sich auch beim "Mischen" der an mehreren Tagen eingelangten Post das Risiko, dass bei der Ermittlung des tatsächlichen Zustelldatums ein Irrtum erfolgt (vgl. UFS 15.11.2010, RV/2009-W/09). Auch das hier erfolgte "Mischen" von mittels Post einlangende Briefsendungen mit Ausdrucken von elektronisch eingelangten Dokumenten erhöht das Risiko, dass das Zustelldatum falsch festgehalten wird. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt eine Verletzung der zumutbaren Sorgfalt vor, wenn Ausdrucke der elektronisch einlangenden Post offensichtlich ohne weitere Vermerke oder weitere Hinweise auf die Form der Zustellung in das Posteingangsfach der Assistentin des Geschäftsführers gelegt werden. Dass der Irrtum beim Festhalten des Zustelldatums dem Geschäftsführer und in weiterer Folge dem steuerlichen Vertreter nicht aufgefallen ist, wird hier auch dadurch begünstigt, dass offensichtlich auch sonst für das Eingangsdatum von Poststücken hilfreiche Dokumente wie das Kuvert nicht mithochgeladen werden. Eine konkrete Nachfrage über die Art der Zustellung (Post oder elektronisch) und des sich daraus ergebenden Zustelldatums ist offensichtlich weder seitens des Geschäftsführers noch in weiterer Folge seitens des steuerlichen Vertreters erfolgt. Wenn der Antragsteller das Bestehen einer Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt hat, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. VwGH 12.11.2002, 2002/05/0843). Zum Hinweis auf die Entscheidung BFG 31.07.2018, RV/7100022/2018 ist zu bemerken, dass es dort um eine Säumnis bei der Entrichtung der Grunderwerbsteuer auf Grund einer Verkettung von Irrtümern und nicht um ein Verfahren auf Wiedereinsetzung ging. In diesem Sonderfall ist der Abgabenbetrag vom Abgabenpflichtigen gleich bei Vertragserrichtung an den Rechtsanwalt bezahlt worden, wie es bei einer Selbstberechnung der GreSt üblich ist. Anstatt einer Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer erfolgte eine Anzeige des Vertrages beim FA ohne Hinweis auf eine Zustellvollmacht und ohne Hinweis auf eine fehlende grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Dadurch erfolgte noch vor dem Entstehen der Grunderwerbsteuerschuld (die grundverkehrsbehördliche Genehmigung stellte eine aufschiebende Bedingung dar) zur Erlassung des Bescheides direkt an den Abgabepflichtigen und zu einer Säumnis trotz einer im Ergebnis "verfrühten" formellen Fälligkeit der Steuer. Der gegenständliche Fall ist bereits insofern anders gelagert, als hier eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer erfolgte und nicht bloß irrtümlich vom Selbstberechner keine Zustellvollmacht im FinanzOnline gesetzt wurde, sondern hier im Zuge der Überprüfung der Selbstberechnung durch das FA auf dezidierte Nachfrage des Finanzamtes das Vorliegen einer Zustellvollmacht verneint wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher vom Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen und ist somit die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt worden wäre (vgl. etwa VwGH 8. 6. 2015, Ra 2015/08/0005; VwGH 6. 4. 2016, Ro 2016/16/0007; VwGH 19. 12. 2017, Ra 2017/16/0167). Eine Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 25. Oktober 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100432/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100432.2024
Stammnummer
146197
Gültig
25.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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