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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100360/2023

Ermittlung der Anschaffungskosten bei Veräußerung von einzelnen Aktien aus einer Beteiligung iSd § 189a UGB

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100360/2023vom 12.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Werden Anteile aus einer Beteiligung heraus veräußert oder aus anderen Gründen aus einer Beteiligung herausgelöst, entstehen wieder mehrere Wirtschaftsgüter (BFH VIII R 26/03 v. 10.8.05, BStBl II 06, 22). Die Anschaffungskosten der verbleibenden Beteiligung sind durch Aufteilung der Anschaffungskosten der ursprünglichen Beteiligung auf die veräußerten Anteile und die verbleibende Beteiligung zu ermitteln. Maßgeblich ist hierbei das Verhältnis der Nennwerte. Eine Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten der einzelnen Anteile würde hier - anders als bei § 17 - gegen den Grundsatz der Einzelbewertung der Beteiligung verstoßen (Brandis/Heuermann/Krumm, EStG, § 6, Rz 1001)." "Werden Anteile aus einer Beteiligung heraus veräußert, entstehen wieder mehrere Wirtschaftsgüter. Die Anschaffungskosten der verbleibenden Beteiligung sind durch Aufteilung der Anschaffungskosten der ursprünglichen Beteiligung auf die veräußerten Anteile und die verbleibende Beteiligung zu ermitteln. Maßgeblich ist hierbei das Verhältnis der Nennwerte. Eine Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten der einzelnen Anteile würde hier - anders als bei § 17 (vgl BFH VIII R 126/75 v. 10. 10. 78, BStBl II 79, 77) - gegen den Grundsatz der Einzelbewertung der Beteiligung verstoßen. Kapitalrückzahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung stellen zurückgezahlte Anschaffungskosten dar; sie sind von den zu Buche stehenden Anschaffungskosten der Beteiligung abzusetzen (BFH IV R 27/97 v. 21. 1. 99, BStBl II 99, 638); dasselbe gilt für Einlagenrückgewähr (BFH VIII R 58/92 v. 19. 7. 94, BStBl II 95, 362 m. w. N.). (Blümich/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, 96. Auflage 2007, § 6 EStG Rz 808)" "Der Status von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Beteiligung kann über die Zuordnung zum Anlagevermögen hinaus Bedeutung erlangen, weil nach h.A. in der jeweiligen Beteiligung ein einheitliches Wirtschaftsgut gesehen wird, das eine Mehrheit von (rechtlich selbständigen) Anteilen an einer Kapitalgesellschaft umfassen kann. Die Anschaffungskosten der Anteile verschmelzen, was von Bedeutung ist, wenn die Anteile zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben worden sind und Teilwertabschreibungen erfolgen sollen oder ein Teil der Anteile veräußert wird und dem Erlös als Abgang dann die anteiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten gegenüber zu stellen sind (Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, 153. Ergänzungslieferung, Juni 2024, § 6 EStG, Rz 306/2)." Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes geht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 10.08.2005, VIII R 26/03 zweifelsfrei hervor, dass für den Fall der Veräußerung von einzelnen Aktien dem Veräußerungserlös als Abgang die anteiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten gegenüber zu stellen sind. Der Bundesfinanzhof führt - mit Verweis auf Blümich/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 6 EStG Rz. 808; Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 311; Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 6 Rdnr. B 520 - aus, dass bei Veräußerung von Aktien aus einer Beteiligung diese einzeln zu bewerten seien und bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Aktien der auf die veräußerten Aktien entfallende Buchwertanteil vom Veräußerungserlös abzuziehen sei. Der Bundesfinanzhof führt weiters an, dass dasselbe gelte, wenn Aktien aus anderen Gründen aus einer Beteiligung herausgelöst würden, im Falle von eingezogenen Aktien seien diese grundsätzlich mit dem auf sie entfallenden anteiligen Buchwert der Beteiligung, höchstens mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Verdeutlicht wird dies durch die oben angeführten Literaturmeinungen, die einhellig davon ausgehen, dass die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft die Einzelbewertung von Aktien - wie auch von der BF vertreten - nicht ausschließt, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der Aktiengesellschaft herzustellen. Ebenso sind Aktien einzeln zu bewerten, wenn sie einzeln veräußert werden. Für den Fall der Veräußerung sind dem Erlös als Abgang dann aber die anteiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten gegenüber zu stellen (vgl etwa wiederum Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, 153. Ergänzungslieferung, Juni 2024, § 6 EStG, Rz 306/2). Zum Verweis der BF auf die Entscheidungen des BFH vom 11.12.2013, IX R 45/12 und BFH vom 04.02.2020, IX R 18/19, wonach bei der Veräußerung von zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworbenen Aktien für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten der veräußerten Aktien maßgebend seien, sofern der Steuerpflichtige die veräußerten Aktien identifiziere, und somit eine Bewertung mit dem durchschnittlichen Anschaffungspreis nur subsidiär in Betracht komme, sofern sonstige Anhaltspunkte für einen zutreffenderen Schätzwert fehlen würden, ist zu erwidern, dass sich diese Entscheidungen - wie von der BF richtig angeführt - auf die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch natürliche Personen beziehen. Die vom Bundesfinanzhof für die Veräußerung von Anteilen aus dem steuerlichen Privatvermögen (Anwendung des § 17 dEStG) getroffenen Aussagen lassen sich - entgegen der Ansicht der BF - jedoch nicht auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt übertragen (vgl diesbezüglich auch Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 306.2 mit Verweis auf BFH vom 10.10.1978, VIII R 126/75, BStBl II 1979, 77). Zum Vorbringen der BF in der Beschwerde im Hinblick auf die Ermittlung der Anschaffungskosten für Kapitalanlagen im außerbetrieblichen Bereich (§ 27a Abs 4 Z 3 EStG 1988) ist auszuführen, dass nach § 27a Abs 4 Z 3 EStG 1988 bei allen in einem Depot befindlichen Wertpapieren mit derselben Wertpapierkennnummer bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten anzusetzen ist. Eine depotübergreifende Ermittlung des gleitenden Durchschnittspreises ist hingegen nicht vorgesehen. Gemäß § 27a Abs 6 EStG 1988 gelten diese Vorschriften bei natürlichen Personen auch für betriebliche Einkünfte. Eine Anwendbarkeit des § 27a Abs 6 EStG 1988 auf Körperschaften im Sinne des § 7 Abs 3 KStG 1988 kommt nicht in Betracht. Soweit in der Beschwerde auf die Rz 6627a EStR 2000 in der Fassung Wartungserlass 2006 Bezug genommen wird, ist lediglich darauf hinweisen, dass Aussagen in Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen keine für die Verwaltungsgerichte bindende Rechtsquelle darstellen (vgl zB VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Zu der hier zu klärenden Frage, ob als Buchwertabgang die Buchwerte der tatsächlich veräußerten Depotbestände anzusetzen sind oder, ob die veräußerten Aktien mit ihrem Anteil am gesamten Buchwert der Beteiligung zu bewerten sind, liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Linz, am 12. November 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100360/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100360.2023
Stammnummer
146188
Gültig
12.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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