Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1058
Aus öffentlichen Mitteln geförderte Künstlerauftritte
geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/6-IV/4/97vom 21.04.1997
Wortlaut laut Findok
In der Schweiz ansässige
Künstler, die in Österreich gastieren, sind gemäß Art. 17
Abs. 2 DBA-Schweiz von der Besteuerung in Österreich freizustellen, wenn
ihre hiefür bezogenen Einkünfte "unmittelbar oder mittelbar
überwiegend durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert
werden". Mit der Schweiz akkordierte Durchführungsbestimmungen über
die Handhabung dieser Bestimmung liegen nicht vor.
Aus der Sicht des BM für Finanzen handelt es sich
damit um eine jener Bestimmungen des Abkommens, deren rechtssicherer Vollzug
derzeit nur im Rückerstattungsweg möglich ist. Es kann daher dem
österreichischen Veranstalter, der unter Berufung auf die Behauptung, dass
ein Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 2 DBA-Schweiz vorliegt, nur empfohlen
werden, den vollen Steuerabzug vorzunehmen und das betroffene schweizerische
Theater bzw. die betroffenen Künstler zu ersuchen, entsprechende
Rückerstattungsanträge zu stellen. Hiebei wird zweckdienlicherweise
eine Bescheinigung beizulegen sein, dass jene Einkünfte, hinsichtlich derer
in Österreich um Steuerrückerstattung angesucht wird, in der Schweiz
steuerlich erfasst werden.
21. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
GastspielKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitGastspielvergütungSteuerfreistellungRückerstattungRückerstattungsverfahrenAbzugsbesteuerungausländisches TheaterGastspiel eines ausländischen Theaters
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4282/6-IV/4/97
- Stammnummer
- 14617
- Gültig
- 21.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF