Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104369/2016
Schätzung infolge vernichteter Grundaufzeichnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104369/2016vom 31.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Unterlagen brauchen sich nicht auf konkrete Geschäftsfälle beziehen, vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, d.h. Aussagen oder Teilaussagen über steuerlich relevante Vorgänge enthalten. Zu den sonstigen Unterlagen (iSd § 132 Abs.1) gehören nach VwGH 30.4.1985, 84/14/0169, 0179 z.B. die Tagesabrechnungen einer Kellnerin gegenüber dem Unternehmer.
Da der Behörde und dem BFG keine Grundaufzeichnungen zu den einzelnen Geschäftsfällen vorliegen, kann das Gericht nur annehmen, dass solche Aufzeichnungen entweder nie existierten oder nachträglich vernichtet wurden. Dass eine Überprüfung der Einnahmen-/Ausgabenrechnungen sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -erklärungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit ohne Grundaufzeichnungen aber nicht möglich ist, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, zumal das vollständige Fehlen von Grundaufzeichnungen sowohl eine stichprobenartige Überprüfung einzelner Geschäftsfälle auf ihre Richtigkeit als auch verschiedene statistische Prüfungen auf Vollständigkeit bzw. Plausibilität von vornherein ausschließt.
Die seitens des Bf. mehrfach behauptete Nachkalkulation, die angeblich zu keinen nennenswerten Differenzen geführt haben soll, findet in den Verwaltungsakten keinen Niederschlag.
Der UFS hat in seinem Erkenntnis RV/0328-W/06 vom 12.03.2009 zu diesem Thema folgendes ausgeführt: "Die Eingaben des Servierpersonals in das Boniersystem stellen die Grundlagen für alle weiteren Vorgänge in diesem System und später in der Buchführung des Bw. dar. Die späteren Auswertungen sind Ableitungen aus den Eingaben des Servierpersonals."
Und weiter: "Es liegt im Wesen von Hilfsaufzeichnungen, dass diese zumeist nicht unmittelbar zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen herangezogen werden können, aber wesentliche Aufschlüsse über die Vollständigkeit und Richtigkeit der erklärten Einnahmen liefern."
Ebenso hat das BFG in einem Schätzungsfall eines Gastronomiebetriebes erkannt: "Die Vernichtung von Grundaufzeichnungen wie Bonierungseingaben des Bedienungspersonals in der Gastronomie, auch wenn diese programmgesteuert automatisch erfolgt, führt zu einer mangelnden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und berechtigt die Abgabenbehörde zur Schätzung" (RV/0325-W/06-RS1). Aus dem Entscheidungstext ergibt sich klar, dass mit "Bonierungseingaben" Bestellaufnahmen gemeint sind.
Daraus lässt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts ableiten, dass es sich bei Aufzeichnungen über Bestellaufnahmen sehr wohl um (relevante) Grundaufzeichnungen handelt, selbst wenn diese keine Umsätze beinhalten. Diese wären somit aufzubewahren gewesen.
Vernichtete Grundaufzeichnungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit von Büchern oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (VwGH 7.8.2001, 96/14/0118; 18.7.2001, 98/13/0061; 10.3.1994, 93/15/0168; 14.11.1990, 89/13/0045,0046; 11.1.1984, 83/13/9,11,12).
Ob Terminkalender oder Reservierungsbücher nun zu den Grundaufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen zählen, sollte bei der gegenständlichen Sachlage damit nicht weiter entscheidend sein. Die Meinungen über dieses Thema sind zwar nicht ganz einhellig, doch findet man neben den in der Stellungnahme des Bf. angeführten Meinungen auch anderslautende Rechtsprechung, wonach Reservierungsbücher oder Terminkalender ausdrücklich zu den Grundaufzeichnungen gezählt wurden (z.B. BFG 06.10.2016, RV/7100866/2006; BFG 28.11.2018, RV/7106361/2015; UFS 18.12.2003, RV/0106-W/02).
Das Bundesfinanzgericht erachtet daher im Beschwerdefall die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde als gegeben und schließt sich vollinhaltlich der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts an, auf dessen fundierte Begründung verwiesen wird.
Sicherheitszuschlag:
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Straf-Zuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2009/15/0223, sowie Stoll, Bundesabgabenordnung § 184, 1941).
Im Ergebnis muss ein Sicherheitszuschlag den Umständen, aus denen er abgeleitet wird, angemessen sein.
Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren.
Die Zuschätzung von 5 % ausschließlich von den Gastronomieumsätzen wird als keineswegs überschießend sondern als durchaus moderat erachtet.
Dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren konnte somit nicht Folge gegeben werden.
Zu den Wiederaufnahmebescheiden
Die belangte Behörde hat in den ebenfalls angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden zur Begründung auf den Prüfungsbericht, in diesem wiederum auf die Feststellungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 und die Textziffer 4 unter Bezugnahme auf Textziffer 3 verwiesen, wonach auf Grund des angeführten Mangels (siehe TZ.3) ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 5 % der erklärten Gastronomieumsätze 2011 bis 2013 im Verhältnis der 10 %igen und 20 %igen Umsätze hinzugerechnet worden seien, die eine Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs.1 BAO erforderlich machen würden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein solcher Verweis grundsätzlich zulässig ist. Allerdings muss dabei aus dem Dokument, auf welches letztendlich verwiesen wird, schlüssig und nachvollziehbar hervorgehen, auf welche Wiederaufnahmegründe sich die Abgabenbehörde stützt (vgl. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030 mit Verweis auf VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172; VwGH 10.3.2016, 2013/15/0280).
Im Prüfungsbericht führt die belangte Behörde ausdrücklich aus, dass sie sich im Sinne des
§ 301 Abs.1 BAO auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung stützt, nämlich konkret auf den verfahrensgegenständlichen "Sicherheitszuschlag" laut TZ.4 aufgrund der in der TZ. 3 angeführten Mängel.
Weiters führt die Behörde im Prüfungsbericht begründend aus, dass die Auswirkungen auf das Besteuerungsergebnis nicht nur geringfügig sind, weshalb die Ermessensübung im Sinne des
§ 20 BAO zugunsten der Wiederaufnahme ausfiel.
Damit sind aber die allgemein gehaltenen Beschwerdeeinwendungen "Die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind mangelhaft begründet, da der Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs.1 lit. b BAO, auf den sich die Abgabenbehörde stützt, nicht hinreichend konkret benannt ist und darüber hinaus die getroffene Ermessensentscheidung nicht bzw. nur floskelhaft begründet ist." als unzutreffend zurückzuweisen.
Auch die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide waren daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren zunächst im Wege der freien Beweiswürdigung Tatfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. In der rechtlichen Beurteilung weicht das Erkenntnis nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 31. Oktober 2024
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104369/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104369.2016
- Stammnummer
- 146140
- Gültig
- 31.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF