Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4421-W/02
Berufung gegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4421-W/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bescheid wurde dem Vertreter zugestellt. Von diesem wurde am selben Tag ein Informationsschreiben an seine Klienten und eine Berufung gegen den Bescheid verfasst. Die Berufung wurde nicht gleichzeitig mit dem Informationsschreiben versendet, da die Reaktion der Berufungswerberin auf das Informationsschreiben abgewartet wurde. Von der Berufungswerberin kam jedoch keine Reaktion. Hier liegt Verschulden der Berufungswerberin vor, welches eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.R., B., vertreten durch F.W.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 17. Oktober 2002 betreffend Wiedereinsetzungsbescheid (§ 308
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Für den Erwerb von Todes wegen nach H.R. wurde der
Erbschaftssteuerbescheid vom 21. Jänner 2002 für Frau E.R.,
der Berufungswerberin, deren Vertreter zugestellt. Am 21. August 2002 wurde
vom Vertreter der Berufungswerberin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gestellt. Begründet wurde dieser Antrag wie
folgt:
"Dem Vertreter
der Einschreiterin wurde der Erbschaftssteuerbescheid vom 21.01.2002 am
24.01.2002 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.01.2002 an die Einschreiterin hat
deren Vertreter (und kanzleiintern für die Sache zuständige)
D.W. die Erhebung eines Rechtsmittels
empfohlen und bereits bei dieser Gelegenheit also drei Tage nach Einlangen des
Bescheides die in Kopie beiliegende Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid
verfasst.
Aus einem
Versehen der mit der Terminverwaltung befassten Mitarbeiterin im Büro des
Einschreitervertreters wurde diese Eingabe nicht sofort zur Post gegeben. Die
vorgemerkte Rechtsmittelfrist wurde in weiterer Folge außer Evidenz
genommen, weil sie gleichzeitig mit dem Rechtsmittel für
K.R. eingetragen war und dabei
übersehen wurde, dass das Rechtsmittel für
E.R. unabgefertigt im Handakt
verblieben war.
Dadurch ist die
beabsichtigte fristgerechte Erhebung einer Berufung für
E.R. unterblieben.
Das Versehen der
Mitarbeiterin im Büro des Einschreitervertreters ist als ein
unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis für
E.R. anzusehen, welches auf einen
minderen Grad des Versehens im Sinn des § 308 (1) BAO
zurückzuführen ist.
Die
Versäumung der Frist blieb in der Folge bis zu einem Anruf der Mutter der
Einschreiterin,
K.R.,
in der Kanzlei des Einschreitervertreters am 14.08.2002 unentdeckt. Bei diesem
Telefonat erkundigte sich K.R. nach
einer allenfalls vorliegenden Entscheidung über die Berufung. Die in der
Folge angestellten Erhebungen (kanzleiintern und durch telefonische
Rückversicherung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern)
haben den vorgenannten Sachverhalt zutage gebracht. Die Frist des § 308 (3)
BAO erscheint daher für den Wiedereinsetzungsantrag
gewahrt."
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 wurde dieser
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien abgewiesen. Die Begründung
für diese Abweisung lautet:
"Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§
108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen
minderen Grad des Versehens handelt. Zu den Organisationserfordernissen einer
Rechtsanwaltskanzlei gehört es, dass eine Endkontrolle stattfindet, die
sicherstellt, dass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt
und abgesandt werden. Das von Ihnen vorgebrachte unvorhersehbare und
unabwendbare Ereignis des "Versehens einer Mitarbeiterin" kann daher nicht als
minderer Grad des Versehens angesehen werden."
Gegen diesen Bescheid wurde vom Vertreter im Namen der
Berufungswerberin am 28. Oktober 2002 eine Berufung eingebracht, welche
folgende Begründung enthält:
"Sie
bekämpft den angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung bei Einbringung
der Berufung gegen den Abgabenbescheid erster Instanz keine Folge gegeben wurde,
in seinem vollen Inhalt.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz vertritt den Standpunkt, dass ein der
Mitarbeiterin eines Anwaltsbüros ausnahmsweise unterlaufenes Versehen bei
der Abfertigung von fristgebundenen Poststücken nicht der Grad eines
"minderen Verschuldens" zugemessen werden kann.
Dazu ist ganz
allgemein auszuführen, dass bei der Anzahl der im Büro der
Einschreitervertreter täglich anfallenden Post das ausnahmsweise
Übersehen eines Fristvormerks den Vorwurf eines größeren
Verschuldensausmaßes nicht begründet. Im besonderen kommt jedoch
hinzu, dass die Versäumung im vorliegenden Fall durch eine besonders
gelagerte Situation hervorgerufen wurde: Die Erbschaftssteuerbescheide für
die Einschreiterin E.R. und ihre Mutter
K.R. wurden am selben Tag den
Einschreitervertretern zugestellt und ordnungsgemäß auch die
Rechtsmittelfristen auf den entsprechenden Steuerbescheiden vermerkt und in
einem dafür vorgesehenen Fristenbuch eingetragen. Schon am 28.1.2002 hat
der mit der gegenständlichen Rechtssache betrauter Sachbearbeiter
D.W. die Berufung gegen den
Erbschaftssteuerbescheid diktiert. Am selben Tag erging auch ein
Berichtschreiben an K. und
E.R.,
in dem über die beiden zugestellten Erbschaftssteuerbescheide berichtet
wurde. Darin wurde die Vorschreibung für
K.R. als zutreffend beurteilt,
bezüglich der Vorschreibung für
E.R. als nicht sachgerecht dargestellt
und empfohlen, gegen diesen Berufung zu erheben. Tatsache ist, dass in weiterer
Folge die bereits abfertigungsreif im Handakt der Einschreitervertreter liegende
Berufung nicht sofort abgefertigt wurde, weil die Reaktion der betroffenen
Bescheidadressaten auf das Informationsschreiben vom 28.1.2002 abgewartet wurde.
Im Zeitpunkt, als die Frist zu überprüfen war, hat die mit
Fristvormerk betraute Mitarbeiterin den Terminvormerk für beide Berufungen
ausgetragen und die notwendige Unterscheidung zwischen der Rechtssache
E.R. und
K.R.
übersehen.
Es lässt
sich nun gar nicht bestreiten, dass insoweit ein Fehler im Büroablauf der
Einschreitervertreter unterlaufen ist, unter den besonderen Voraussetzungen
erscheint jedoch das Fehlverhalten der Mitarbeiterin als mindergradiges
Versehen, welches nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO verhindert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsfrist ist das Verschulden des Parteienvertreters
der Partei zuzurechnen. Es kann aber auch unmittelbar eigenes Verschulden der
Partei der Wiedereinsetzung entgegenstehen.
Die Wiedereinsetzung ist zu bewilligen, wenn eine Frist
durch ein Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei
versäumt worden ist, es sei denn, es liegt ein - über den
minderen Grad des Versehens hinausgehendes - Verschulden auf Seite der
Partei vor.
Beim Vertreter des Berufungswerbers langten die
Erbschaftssteuerbescheide für die Berufungswerberin und deren Mutter ein.
Mit Schreiben vom 28. Jänner 2002 an die Berufungswerberin hat
der Vertreter die Erhebung eines Rechtsmittels empfohlen und bei dieser
Gelegenheit bereits eine Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid verfasst.
In dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgebracht, dass
die Berufung aus einem Versehen der mit der Terminverwaltung befassten
Mitarbeiterin des Vertreters nicht sofort zur Post gebracht wurde. In der
Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern wird dieses Vorbringen dahin konkretisiert, dass am
28. Jänner 2002 ein Berichtschreiben an die Berufungswerberin und
deren Mutter ergangen ist, in welchem über die beiden
Erbschaftssteuerbescheide berichtet wurde. Bezüglich der Vorschreibung
für die Berufungswerberin wurde die Erhebung einer Berufung gegen diesen
Bescheid empfohlen. Die im Handakt liegende Berufung wurde nicht sofort
abgesendet, weil die Reaktion der betroffenen Bescheidadressaten auf das
Informationsschreiben vom 28. Jänner 2002 abgewartet
wurde.
In der Stellungnahme zum Vorhalt vom 9. Februar 2005
wird bestätigt, dass die Berufungswerberin auf das Informationsschreiben
vom 28. Jänner 2002 nicht reagiert hat. Es wurde von der
Berufungswerberin tatsächlich keine Stellungnahme abgegeben. Wäre von
der Berufungswerberin eine Stellungnahme abgegeben worden, wäre der
entsprechende Akt von der Mitarbeiterin dem zuständigen Vertreter sofort
wieder vorgelegt worden und dieser hätte dann die weiteren Veranlassungen
treffen können. Der Vertreter der Berufungswerberin hat von dieser
innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Auftrag für die Erhebung einer
Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid erhalten. Die Nichterhebung der
Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid erfolgte nicht auf Grund eines
Versehens einer Mitarbeiterin des Vertreters, sondern deshalb, weil die
Berufungswerberin selbst keine Reaktion auf das Informationsschreiben vom
28. Jänner 2002 zeigte und damit die Berufungsfrist verstreichen
ließ. Die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen
den Erbschaftssteuerbescheid ist auf ein Verschulden der Berufungswerberin
zurückzuführen, welches eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nach § 308 BAO nicht rechtfertigt.
In der Stellungnahme wurde weiter vorgebracht, dass
zwischen der Berufungswerberin und ihrer Mutter einerseits und deren Vertreter,
Herrn D.W., ein derartiges Vertrauensverhältnis herrsche, um davon ausgehen
zu können, dass jede der betroffenen Klientinnen gemäß Inhalt
des Berichtschreibens vom 28. Jänner 2002 die Angelegenheit weiter
betrieben haben wollte. Auch wenn daher die Berufungswerberin im Laufe der
Rechtsmittelfrist ihren Vertreter, Herrn D.W., nicht kontaktiert hat, war
für ihn klar, dass die Berufung zu machen sei.
Dieses Vorbringen widerspricht den Ausführungen in der
Berufung. In dieser wurde nämlich vorgebracht:
"Am selben Tag
erging auch ein Berichtschreiben an K.
und
E.R.
,
in dem über die beiden
zugestellten Erbschaftssteuerbescheide berichtet wurde. Darin wurde die
Vorschreibung für K.R. als
zutreffend beurteilt, bezüglich der Vorschreibung für
E.R. als nicht sachgerecht dargestellt
und empfohlen, gegen diesen Berufung zu erheben. Tatsache ist, dass in weiterer
Folge die bereits abfertigungsreif im Handakt der Einschreitervertreter liegende
Berufung nicht sofort abgefertigt wurde, weil die Reaktion der betroffenen
Bescheidadressaten auf das Informationsschreiben vom 28.1.2002 abgewartet
wurde."
Hier wird klargestellt, dass nicht beabsichtigt war, die
Berufung gleichzeitig mit dem Informationsschreiben vom
28. Jänner 2002 abzusenden. Es kommt hier klar zum Ausdruck, dass
auf eine Reaktion der Berufungswerberin gewartet wurde. Von dieser wurde
innerhalb der Berufungsfrist jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Wenn wirklich
von Anfang an klar gewesen wäre, dass eine Berufung einzubringen sei,
wäre vom Vertreter der Berufungswerberin die Versendung der im Handakt
liegenden Berufung gleichzeitig mit der Versendung des Informationsschreibens in
Auftrag gegeben worden. Aus diesen Gründen ist eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 308 BAO nicht gerechtfertigt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4421-W/02
- Stammnummer
- 14607
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF