Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1055
Kurzfristige Inlandstätigkeit eines Dienstnehmers der deutschen Niederlassung eines US-Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftA 162/1-IV/4/97vom 21.04.1997
Wortlaut laut Findok
Wurde im Jahr 1996 ein in Deutschland
ansässiger Diplomphysiker, der bei der deutschen Niederlassung eines
US-Unternehmens angestellt ist, kurzfristig in Österreich beruflich
tätig, dann sind jene Bezugsteile, die auf die in Österreich
ausgeübte Tätigkeit entfallen, gemäß Artikel 9 Abs. 1 des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland (unter
Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen und es steht das
Besteuerungsrecht daran Österreich zu.
Dieses durch das Abkommen Österreich übertragene
Besteuerungsrecht kann jedoch mangels Bestandes einer inländischen
"Lohnsteuerbetriebstätte" des ausländischen Arbeitgebers nur im Wege
der Steuerveranlagung wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck müsste Kontakt
mit jenem österreichischen Finanzamt aufgenommen werden, in dessen Bereich
die inländische berufliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt worden
ist. Ein inländisches Veranlagungsverfahren würde allerdings nur bei
Überschreiten der für beschränkt Steuerpflichtige geltenden
Erklärungsgrenzen stattfinden; diese Grenze betrug 1996: 37.000
S.
21. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
ArbeitsortFreistellungSteuerfreistellungSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltVeranlagungBetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 162/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14606
- Gültig
- 21.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF