Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100171/2019
Keine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ohne Nachweis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100171/2019vom 16.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Des Weiteren beantragte der Bf Kosten für Fußpflege (inklusive Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wurden vom Bf trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise wie ärztliche Verordnungen, Bestätigungen, Rechnungen oder andere Unterlagen vorgelegt. Das erkennende Gericht kann somit die Existenz dieser Kosten im Sinne der freien Beweiswürdigung nicht feststellen.
Vom Bf wird die Berücksichtigung von Kosten für eine Toilettensitzerhöhung sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen begehrt. In diesem Zusammenhang wurden vom Bf trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise (Rechnung, ärztliche Verordnung, etc) vorgelegt. Die angeführten Kosten können somit vom Gericht nicht festgestellt werden.
Ebenso wird vom Bf die Berücksichtigung von Kosten für die Anschaffung einer Infrarotkabine als außergewöhnliche Belastungen begehrt, wobei für das Jahr 2014 gemäß seiner Aufstellung eine AfA von Euro 740,73 in Ansatz gebracht wird. Dem Gericht liegen hierzu keine Unterlagen vor und können diese Kosten demgemäß nicht festgestellt werden.
Für die Anschaffung von zwei Arbeitsbrillen werden vom Bf Kosten in Höhe von Euro 2.910,00 zuzüglich Fahrtkosten zum Optiker als außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit einer Behinderung geltend gemacht. Als Nachweis wurden zwei Rechnungen eines Optikers, datiert mit 25.01.2014, vorgelegt. Die entstandenen Kosten wurden somit nachgewiesen. Weitere Unterlagen wie zB ärztliche Atteste oder Bestätigungen, aus welchen ein Zusammenhang dieser Kosten mit der Behinderung des Bf abgeleitet werden kann, wurden trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Zudem wurde vom Bf in seinem Schreiben vom 05.08.2024 hierzu bekannt gegeben, dass die Beantragung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ein Fehler gewesen sei, da diese Brillen nicht für den Alltagsgebrauch geeignet seien. Es handle sich um Arbeitsmittel. Ein Zusammenhang mit seiner Behinderung wird vom Bf demgemäß nicht mehr behauptet und kann vom Gericht anhand des Sachverhalts auch nicht festgestellt werden.
Der Bf beantragte gemäß seiner übermittelten Aufstellung auch die Berücksichtigung von Fahrtkosten für Besprechungs- bzw. Beratungstermine bei der Versicherungsanstalt BVA als außergewöhnliche Belastungen. Trotz mehrfachen Aufforderungen wurden von ihm hierzu keine Unterlagen bzw Nachweise vorgelegt. Das erkennende Gericht kann somit weder die Existenz dieser Termine noch der Zusammenhang mit einer Behinderung im Sinne der freien Beweiswürdigung feststellen.
Schließlich beantragt der Bf Fahrtkosten für Meeresaufenthalte in ***K*** als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Als Nachweis für diese Kosten wurde vom Bf ein ärztlicher Befund aus dem Jahr 2008 vorgelegt, im welchem ein Lungenfacharzt dem Bf einen Langzeitaufenthalt am Meer während der Herbst- und in Wintermonate empfiehlt. Zudem wurde ein Internet-Artikel von der Homepage der BVA vorgelegt, wonach diese Zuschüsse zu Meeresaufenthalten erteile. Schließlich wurde der Name eines behandelnden Arztes in ***K*** bekannt gegeben, welcher sich am Campingplatz ***KS1*** befindet. Weitere Nachweise wurden vom Bf trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Insbesondere wurde kein ärztliches Attest, kein Nachweis über einen etwaigen Zuschuss zu diesen Kosten durch eine Sozialversicherung und keine Unterlagen über durchgeführte Behandlungen und ärztlichen Kontrollen in ***K*** vorgelegt. Zudem wurde der Bf seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass er gemäß seiner Aufstellung für das Datum 19.6.2014 zwei Mal Fahrtkosten mit der identen Wegstrecke von 586 Kilometer beantragte. Auch dieser Widerspruch wurde vom Bf nicht aufgeklärt. Ebenfalls ist anzumerken, dass in der vorgelegten ärztlichen Empfehlung lediglich ein Meeresaufenthalt in den Herbst- und Wintermonaten empfohlen wird, vom Bf jedoch Fahrtkosten für Meeresaufenthalte in den Monaten April, Juni und Juli angeführt wurden. Anhand der vorgelegten Unterlagen und teilweise auch widersprüchlichen Angaben des Bf kann somit vom erkennenden Gericht im Sinne der freien Beweiswürdigung nicht festgestellt werden, dass dem Bf tatsächlich Reisekosten nach ***K*** entstanden sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht mit Ausnahme von Formalentscheidungen (iSd § 278 BAO) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Dementsprechend besteht vor dem Verwaltungsgericht in Abgabensachen weder ein Neuerungs- noch Verböserungsverbot. Auch eine Beschwerdeeinschränkung ist nicht möglich, sondern es gilt das Vollbeschwerdeprinzip im Rahmen der angefochtenen "Sache" (dies ist im gegenständlichen Fall die Einkommensteuer 2014). Konsequenz dieser umfassenden Prüf- und Abänderungspflicht ist, dass das Verwaltungsgericht auch gar nicht gerügte Fehler zu Gunsten wie zu Lasten des Beschwerdeführers aufzugreifen hat (vgl VwGH 20. 2. 1996, 93/13/0279).
Da dem Verwaltungsgericht in Abgabensachen volle Reformation zukommt, hat es im Beschwerdeverfahren jede Rechtsfrage nach seinem eigenen Wertungsmaßstab originär zu lösen und die Sache mit voller Tatsachen- und Rechtskognition neu zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist dabei zur Vornahme einer eigenen Beweiswürdigung und deren Begründung verpflichtet, eine bloße Schlüssigkeitskontrolle der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Beweiswürdigung kommt ihm nicht zu (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 279, Anm 9).
Festzuhalten ist, dass der Bf über diese rechtlichen Rahmenbedingungen bereits in den durch das Gericht an ihn übersendeten Vorhalten ausführlich informiert wurde.
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Eine solche Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung ist gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Nach § 34 Abs 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen näher geregelten Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen, wie im gegenständlichen Fall, von mehr als Euro 36.400,00 grundsätzlich 12% des Einkommens vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen.
§ 35 Abs 1 EStG 1988, soweit im Beschwerdefall relevant, lautet: Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung (…), und erhält der Steuerpflichtige keine pflegebedingte Geldleistung, so steht ihm jeweils ein Freibetrag gemäß Abs 3 leg cit zu.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind nach § 35 Abs 2 EStG 1988 durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die Feststellung der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) ist bindend vom Sozialministeriumservice zu treffen und wird durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen. Der Entscheidung der Abgabenbehörde ist dabei grundsätzlich die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung zugrunde zu legen (vgl VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).
Im gegenständlichen Fall liegt dem Gericht ein Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 15.11.2013 vor, wonach bei dem Bf aufgrund mehrerer Erkrankungen ein dauerhafter Behinderungsgrad in Höhe von 90 % vorliegt. Unter anderem wird darin bestätigt, dass auch die Erkrankung Diabetes mellitus vorliegt und daraus ein Behindertengrad von 20 % resultiert.
Gemäß § 35 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 400/1988 wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 85 % bis 94 % jährlich ein Freibetrag von Euro 507,00 gewährt. Dieser Freibetrag steht den Bf für das Jahr 2014 auch im gegenständlichen Fall aufgrund der nachgewiesenen Behinderung von 90% zu und wurde dies im Übrigen auch bereits durch die Abgabenbehörde im erlassenen Einkommenssteuerbescheid 2014 rechtsrichtig berücksichtigt.
Laut § 35 Abs 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages (§ 35 Abs 3 EStG) auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs 6). Allerdings können gemeinsam mit dem Pauschbetrag nach § 35 Abs 3 die in §§ 2 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, genannten Mehraufwendungen berücksichtigt werden (vgl Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 35, Rz 47 [Stand 1.6.2024, rdb.at]).
Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung iSd § 35 Abs 1 EStG 1988 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. Im diesem Zusammenhang kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat. Eine Behinderung liegt nach § 1 Abs 2 der Verordnung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt. Bei dem Bf liegt wie oben ausgeführt ein festgestellter Grad der Behinderung von 90 % vor.
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, sind ua Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids in Höhe von Euro 70,00 monatlich zu berücksichtigen. Der Abzug des Diätpauschalbetrages ohne Selbstbehalt erscheint möglich, wenn die innere Krankheit zu einer Steigerung des bestehenden Ausmaßes der Körperbehinderung auf zumindest 25 % führt (vgl Müller, SWK 1997, S 644). Liegt insgesamt eine mindestens 25 %ige Behinderung vor, genügt es jedoch für den Entfall des Selbstbehalts, wenn der Anteil der Behinderung wegen des die Diät erfordernden Leidens mindestens 20 % iSd Einschätzungsverordnung oder der Richtsatzverordnung beträgt (vgl Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 35, Rz 13). Im gegenständlichen Fall liegt eine Gesamtbehinderung von 90 % vor, wobei durch das Bundessozialamt aufgrund der Diabeteserkrankung ein Behindertengrad von 20 % festgestellt wurde. Nach der oben zitierten Literatur ist somit anhand der festgestellten prozentualen Behinderungen des Bf ein Pauschalbetrag für seine Diabeteserkrankung für das Jahr 2014 in Höhe von jährlich 840,00 zu berücksichtigen. Dieser wurde auch bereits durch die Abgabenbehörde im erlassenen Einkommenssteuerbescheid 2014 rechtsrichtig anerkannt.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Dem Gutachten des Sozialministerium Service vom 15.11.2013 ist zu entnehmen, dass beim Bf eine Gehbehinderung vorliegt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Laut den Daten der Finanzverwaltung liegt hierfür auch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 vor. Dem Bf ist daher aufgrund seiner Behinderung der gegenständliche Freibetrag für das Jahr 2014 in Höhe von Euro 2.280,00 anzuerkennen. Dieser wurde auch bereits vom Finanzamt im Zuge des Einkommensteuerbescheids 2014 berücksichtigt.
Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall begehrt der Bf die Berücksichtigung von Hilfsmitteln und Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt in einer Gesamthöhe von Euro 8.482,57.
Es ist an dieser Stelle nochmals auszuführen, dass ein Steuerpflichtiger, welcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, in diesem Zusammenhang selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl VwGH 24.09.2008, 2006/15/0120, mwN). Der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, hat daher selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (ua VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191; Jakom/Vock EStG, 2017, § 34 Rz 9).
Begehrt eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes aufgrund behinderungsbedingter Mehraufwendungen, muss darüber hinaus der ursächliche und unmittelbare Zusammenhang der Behandlungskosten mit der Behinderung, sohin die Zwangsläufigkeit der Behandlungskosten im Hinblick auf die Behinderung, zweifelsfrei nachgewiesen werden (vgl zB VwGH 18.5.1995, 93/15/0079; VwGH 28.5.1997, 96/13/0110; VwGH 26.9.2000, 99/13/0190). Aus dem klaren Wortlaut des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, ("…Aufwendungen für Heilmittel ...sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen") geht eindeutig hervor, dass diese anhand von Unterlagen (Belegen) nachgewiesen werden müssen. Eine Glaubhaftmachung reicht in diesem Fall nicht aus.
Ein Rechtsanspruch auf den Abzug außergewöhnlicher Belastungen besteht nur bei Vorliegen aller rechtsverbindlich normierten Voraussetzungen. Eine bloße Behauptung von Ausgaben ist für die Berücksichtigung von Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben nicht hinreichend. Ein Fehlen von Nachweisen liegt in der Sphäre des Bf und trifft seine Beweislast.
Wie bereits oben im Zuge der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung umfangreich ausgeführt, hat der Bf für einen Großteil der von ihm beantragten außergewöhnlichen Belastungen trotz mehrfacher Aufforderung überhaupt keine Nachweise vorgelegt bzw diese auch nicht glaubhaft gemacht. Dies betrifft folgende, beantragte Kosten: Medikamentenkosten, Fahrtkosten zu Apotheken, Fußpflegekosten und damit in Zusammenhang stehende Fahrtkosten, Fahrtkosten in Zusammenhang mit einem Beatmungsgerät und in Zusammenhang mit Besprechungen bei der BVA, Kosten für einen Kuraufenthalt in ***TN*** zuzüglich damit zusammenhängender Fahrtkosten, Kosten für eine Toilettensitzerhöhung und für damit in Zusammenhang stehende Fahrtkosten sowie Kosten für die AfA einer Infrarotkabine. Mangels Vorlage von Unterlagen bzw Nachweisen können diese beantragten außergewöhnliche Belastungen somit weder mit noch ohne Selbstbehalt anerkannt werden.
Hinsichtlich der als außergewöhnliche Belastungen beantragten Fahrtkosten zu Ärzten wurde im Zuge der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung bereits detailliert ausgeführt, dass für diese als einziger Nachweis ein Schreiben der BVAEB vom 23.8.2024 übermittelt wurde, in welchem 10 ärztliche Heilbehandlungen mit Datum und Ort bestätigt werden. Weitere Unterlagen zu Arztterminen wurden vom Bf trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Unterlagen, aus welchen ein Zusammenhang zwischen Arztterminen und der Behinderung des Bf nachvollzogen werden kann, wurden vom Bf ebenfalls nicht vorgelegt.
Zusammengefasst konnte vom Verwaltungsgericht daher nur festgestellt werden, dass der Bf Fahrten zur ärztlichen Heilbehandlungen absolviert hat, welche auch in der Bestätigung der BVAEB angeführt sind. Für weitere beantragte Fahrtkosten zu Ärzten wurden keine Unterlagen vorgelegt und besteht für das Gericht auch keine nachvollziehbare Glaubhaftmachung. Diese Kosten können daher bereits aus diesem Grund nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (siehe Feststellungen und Beweiswürdigung).
Fahrtkosten zu Ärzten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen anzusehen, da diese zu Behandlung von Krankheiten durchgeführt werden und somit ein im Vergleich zu gesunden Personen bestehender Mehraufwand vorhanden ist. Krankheiten stellen grundsätzlich tatsächliche Gründe dar, mit denen die Zwangsläufigkeit einer Belastung begründet werden kann (vgl VwGH 11.2.2016, 2023/13/0064 mwN).
Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muss jedoch auch der Höhe nach gegeben sein. Fahrtkosten sind demnach - so überhaupt - nur in notwendiger Höhe zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.3.2021, Ra 2020/15/0029; VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0016). Die Höhe der Fahrtkosten muss als unvermeidbar anzusehen sein, um als außergewöhnlich beurteilt werden zu können. (vgl VwGH 24.3.2021, Ra 2020/15/0029).
Wie bereits oben im Zuge der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, können die vom Bf beantragten Fahrtkosten der Höhe nach nicht nachvollzogen werden und beinhalten im Vergleich zu den mittels Routenplaner berechneten Fahrtstrecken für die einzelnen Wege im Wesentlichen mehr Kilometer. Mangels Nachvollziehbarkeit der Kilometerangaben des Bf sieht das Gericht somit im Sinne der freien Beweiswürdigung die Fahrtkosten für die berechneten Wegstrecken laut Navigationssystems (Google Maps) als notwendig und unvermeidbar an. Hierbei wurden die direkten, schnellsten Strecken vom Wohnort des Bf zum Ort der ärztlichen Behandlung gemäß Bestätigung der BVAEB (und zurück zum Wohnort) berechnet. Demgemäß sind für das erkennende Gericht folgende Wegstrecken glaubhaft und werden beim Bf folgende Fahrtkosten zu Ärzten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt:
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Datum
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Ort der ärztlichen Behandlung
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Wegstrecke im Km
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08.01.2014
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***S2***
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52
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15.01.2014
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***S4***
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362
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17.01.2014
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***S1***
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40
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20.02.2014
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***S1***
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40
|
13.03.2014
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***S1***
|
40
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17.10.2014
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***S3***
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7
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21.10.2014
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***S3***
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7
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02.12.2014
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***S3***
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7
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04.12.2014
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***S2***
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52
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18.12.20214
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***S3***
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7
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Gesamt
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614
Vom Gericht wird für die Berechnung der Fahrtkosten vom amtlichen Kilometergeld in Höhe von Euro 0,42 ausgegangen. Es werden demgemäß Fahrtkosten des Bf zu Ärzten in Höhe von Euro 257,88 als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Ein Zusammenhang der anerkannten Fahrtkosten mit der Behinderung des Bf wurde jedoch nicht nachgewiesen und sind die anerkannten Fahrtkosten somit mit Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der beantragten Kosten in Zusammenhang mit einem REHA-Aufenthalt in ***WV*** vom 27.01. bis 17.02.2014 ist auszuführen, dass diese Behandlung von der Versicherungsanstalt in ihrem Schreiben vom 23.08.2024 bestätigt wurde. Weitere Unterlagen hierzu wurden trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Ein Zusammenhang mit der Behinderung des Bf wurde nicht nachgewiesen. Wie oben festgestellt geht das Gericht im Sinne der freien Beweiswürdigung davon aus, dass für die Hin- und Rückfahrt zu diesem Aufenthalt Fahrtkosten für den Bf angefallen sind.
Analog zu den obenstehenden Ausführungen hinsichtlich der Fahrtkosten zu Ärzten werden die Kosten für die An- und Abreise zu diesem REHA-Aufenthalt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt und wird anhand des Navigationsprogramms eine Fahrtstrecke (Hin- und Rückfahrt) von summiert 52 Kilometer zwischen Wohnort und ärztlichen Behandlungsort festgestellt, wobei bei der Berechnung der Kosten das amtlichen Kilometergeld in Höhe von Euro 0,42 angesetzt wird.
Das Gericht erkennt somit Fahrtkosten in Höhe von Euro 21,84 in Zusammenhang mit dem Aufenthalt in ***WV*** als außergewöhnliche Belastungen an. Ein Zusammenhang dieser anerkannten Fahrtkosten mit der Behinderung des Bf wurde jedoch nicht nachgewiesen und sind diese Kosten somit als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Die beantragten Fahrtkosten für Heimfahrten während des REHA-Aufenhalts werden vom Gericht mangels Feststellung einer Zwangsläufigkeit nicht berücksichtigt. Der Bf begründete diese lediglich pauschal mit Abholungen von Unterlagen und Hilfsmitteln, ohne nähere Angaben hierzu zu machen. Die Zwangsläufigkeit dieser Fahrten ist für das Gericht daher nicht erkennbar. Die weiteren mit dem REHA-Aufenthalt in Zusammenhang stehenden und beantragten Kosten wurden vom Bf trotz mehrmaliger Aufforderung überhaupt nicht nachgewiesen und können somit nicht anerkannt werden.
Die Kosten für die Anschaffung von zwei Arbeitsbrillen wurden zwar belegmäßig nachgewiesen, jedoch wurden keine weiteren Unterlagen, wie in etwa eine ärztliche Verschreibung, vorgelegt, aus welchen sich eine Zwangsläufigkeit dieser Aufwände ableiten lässt. Vom Bf selbst wurde im Zuge des Rechtsmittelverfahrens angegeben, dass diese Kosten keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen und deren Beantragung ein Fehler gewesen sei. Das Gericht erkennt die Kosten für die Arbeitsbrillen mangels Nachweis einer Zwangsläufigkeit nicht das ausgewählte Belastungen an.
Hinsichtlich der beantragten Fahrtkosten zu Kuren in ***K*** ist auszuführen, dass Kurkosten nach der Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung im Sinne der angeführten Bestimmung anerkannt werden, wenn der Kuraufenthalt in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit steht, aus medizinischen Gründen erforderlich ist und ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren Anwendung findet (vgl VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139; Doralt, Kommentar zum EStG, § 34, Rz. 78, Stichwort: Kurkosten). Nicht jede auf ärztliches Anraten und (auch) aus medizinischen Gründen durchgeführte Kur(Reise) führt zu einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG. Wesentlich für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher letztlich der Gesundheit auch förderlich ist (vgl VwGH 22.4.2009, Zl. 2007/15/0022; 29.4.2008, Zl. 2006/15/0120; 25.4.2002; Zl. 2000/15/0139). Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, wobei an den Nachweis des Vorliegens der Zwangsläufigkeit wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (ua VwGH 22.2.2001, Zl. 98/15/0123; 28.10.2004, Zl. 2001/15/0164). Der Bf legte trotz mehrfacher Aufforderung, mit Ausnahme einer Diagnose aus dem Jahr 2008, in welcher ein Langzeitaufenthalt am Meer in den Wintermonaten empfohlen wird, keine Unterlagen in diesem Zusammenhang vor. Die beantragten Fahrtkosten können daher vom Gericht mangels Nachweis bzw Glaubhaftmachung eines tatsächlichen Kuraufenthaltes in ***K*** nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Zusammenfassend sind im gegenständlichen Fall somit Kosten in Höhe von Euro 279,88 als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, welche sich aus folgenden Positionen ergeben: Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen in Höhe von Euro 257,88 und Fahrtkosten zu einem REHA-Aufenthalt in Höhe von Euro 21,84. Ein Zusammenhang dieser Kosten mit Behinderung des Bf wurde nicht nachgewiesen, sodass diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anzuerkennen sind. Mangels Überschreitung des beim Bf gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 festgestellten Selbstbehaltes führen diese zu keiner steuerlichen Auswirkung.
Der jährliche Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 EStG 1988 in Höhe von Euro 507,00, der Freibetrag für die Mehraufwendungen für eine Krankendiätverpflegung aufgrund der bestehenden Diabeteserkrankung in Höhe von Euro 840,00 jährlich und der Freibetrag aufgrund der Benutzung eines eigenen Kfz in Höhe von Euro 2.280,00 jährlich sind anzuerkennen und steuermindernd zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Notwendigkeit eines Nachweises bzw einer Glaubhaftmachung als außergewöhnlicher Belastung beantragten Kosten sowie der Nachweis eines Zusammenhangs mit einer bestehenden Behinderung ergibt sich schon aus den gesetzlichen Grundlagen und der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Die Frage, ob im gegenständlichen Fall ein entsprechender Nachweis hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen erbracht wurde, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. September 2024
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Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100171/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100171.2019
- Stammnummer
- 146003
- Gültig
- 16.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF