Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1090
OECD-konforme Behandlung eines konzernintern zinsenlos vereinbarten Darlehens auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/29-IV/4/97vom 19.06.1997
Wortlaut laut Findok
Gewährt eine österreichische
Muttergesellschaft ihrer irischen Tochtergesellschaft ein Darlehen von S 50 Mio.
und wird diese Kapitalüberlassung weder in Irland noch in Österreich
als verdeckte Einlage, sondern als eine fremdübliche konzerninterne
Kreditgewährung anerkannt, dann ist gemäß Ziffer 202 der
OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1979, AÖFV. Nr. 79/1986 (eine bisher
noch nicht durch die Verrechnungspreisgrundsätze 1995 abgelöste
Bestimmung) zu erwarten, dass von der Muttergesellschaft ihrer
Tochtergesellschaft fremdübliche Zinsen angelastet werden. Geschieht dies
nicht, und lässt sich diese Unterlassung nicht durch besondere
Gegebenheiten rechtfertigen, dann ist auf der Grundlage von Artikel 7 DBA-Irland
eine entsprechende Gewinnberichtigung herbeizuführen.
Die Überlassung von Finanzierungsmitteln für ein
konzernzugehöriges Unternehmen stellt eine Dienstleistung (sonstige
Leistung) dar; siehe in diesem Sinn Z 7.10 der
OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1995, AÖFV. Nr.
122/1997.
Als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Umsetzung
einer solchen OECD-konformen Verrechnungspreiskorrektur kann § 6 Z 6 EStG.
(subsidiär auch § 21 BAO) herangezogen werden.
Es ist wohl richtig, dass sich der Wortlaut von § 6 Z
6 EStG einleitend nur auf die "Überführung von
Wirtschaftsgütern", nicht aber auf die Erbringung von sonstigen Leistungen
bezieht. Bei der gesetzlichen Anordnung, dass eine Bewertung mit dem Fremdpreis
zu erfolgen hat, bezieht die Gesetzesvorschrift allerdings ausdrücklich
auch Fremdpreise für "sonstigen Leistungen" mit ein.
Die "sonstige Leistung" einer Darlehensgewährung wird
demnach gem. § 6 Z 6 EStG durch Ansatz von fremdüblichen Zinsen zu
bewerten sein.
Wollte man § 6 Z 6 EStG demgegenüber in einem
derart engen Sinn auslegen, dass er auf den konzerninternen
Dienstleistungsverkehr nicht anwendbar ist, würde eine derartige Auslegung
keine OECD-konforme Umsetzung des dem Artikel 7 DBA-Irland innewohnenden
Fremdverhaltensgrundsatzes zulassen und damit gegen einschlägige
OECD-Empfehlungen (vom 16.5.1979 und vom 13.7.1995) verstoßen. Ist eine
Bestimmung des österreichischen innerstaatlichen Rechtes sowohl einer
OECD-widrigen als auch einer OECD-konformen Auslegung zugänglich, dann
besteht angesichts der von Österreich mitgetragenen OECD-Empfehlung die
Verpflichtung, der Bestimmung einen OECD-konformen Inhalt
zuzuschreiben.
19. Juni
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/29-IV/4/97
- Stammnummer
- 14600
- Gültig
- 19.06.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF