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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100213/2024

Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100213/2024vom 14.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da die Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2022 über der im Gesetz (§ 33 Abs 6 Z 3 EStG) geregelten Einschleifgrenze zu liegen kommen, ist der Pensionistenabsetzbetrag - wie in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05. April 2024 zum Ausdruck gebracht - mit € 0,00 zu berücksichtigen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis fußt auf den oben angeführten klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Es ergeht in Einklang mit der oben angeführten gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Feldkirch, am 14. Oktober 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100213/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100213.2024
Stammnummer
145983
Gültig
14.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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