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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100994/2016

In der Selbstversicherung nach § 77 ASVG geleistete Beiträge sind ebenso wie die „Zusatzbeiträge“ für die Ehegattin nicht als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit in Österreich nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Ausgaben darstellen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100994/2016vom 26.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese in den Streitjahren vertretene Rechtsauffassung wurde durch die spätere Judikatur bestätigt. Demnach ist die nach Art. 23 Abs. 2 des DBA in Österreich zu erhebende Steuer nach nationalem Recht zu ermitteln. Es sind dabei jene Aufwendungen oder Ausgaben als Werbungskosten abzuziehen, die durch die Tätigkeit veranlasst sind (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0070, m. w. N.). Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Als derartige nicht steuerpflichtige Einnahmen sind insbesondere auch solche anzusehen, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung ausgenommen sind (VwGH 02.06.2022, Ra 2021/13/0039 unter Verweis auf die Vorjudikatur sowie weiters auf Kofler/Wurm in Doralt et. al., EStG20, § 20 Tz 152/4; Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 20 Tz 95 - im Ausgangsfall zur Schweiz waren die Einnahmen aus der Tätigkeit des Revisionswerbers aber nicht von der Besteuerung ausgenommen, auch wenn die Einnahmen (oder ein Teil der Einnahmen) auch der Besteuerung in der Schweiz unterliegen; es war lediglich die Steuer aus der Schweiz anzurechnen. Stehen demgegenüber die Werbungskosten anteilig mit in Österreich nicht steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang, sind die Werbungskosten bei der Ermittlung der zur Gänze der Besteuerung in Österreich unterliegenden Einkünfte fiktiv aufzuspalten (VwGH 02.06.2022, Ra 2021/13/0039 e contrario). Im vorliegenden Fall hat dies zur Konsequenz, dass die oben genannten Beträge in Höhe der Pflichtbeiträge sowie die Pflichtbeiträge jeweils nur mit ihrem "Inlandsanteil" die Einkünfte des Beschwerdeführers mindern. Der Inlandsanteil entspricht dabei dem in Prozentpunkten ausgedrückten Verhältnis von deutscher gesetzlicher Rente, welche lediglich progressionswirksam ist, und deutscher Firmenpension, aus der steuerpflichtige Einnahmen resultieren, durch die Streitjahre. Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnliche Belastungen (§ 34) allerdings werden von § 20 grundsätzlich nicht eingeschränkt; denn § 20 grenzt Aufwendungen der privaten Sphäre (Einkommensverwendung) von den Aufwendungen der betrieblichen bzw beruflichen Sphäre ab (anders allerdings VwGH 17.3.1971, 2130/70, VwSlg 4199 F/1971; der VwGH unterscheidet darin Aufwendungen der Lebensführung von der außergewöhnlichen Belastung). Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung gehören aber zur Einkommensverwendung. Abs 3 zweiter Satz erklärt daher auch ausdrücklich, dass die nach § 20 nichtabzugsfähigen Aufwendungen "bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden" können. Eine Ausnahme besteht nur für freiwillige Zuwendungen und Unterhaltszahlungen nach Abs 1 Z 4, die auch als Sonderausgaben nicht abzugsfähig sind; Aufwendungen und Ausgaben nach Abs 1 Z 5 dürfen weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 20 Abs. 3 EStG 1988). Ergebnis Die § 16 ASVG zufolge in der Selbstversicherung nach § 77 ASVG geleisteten Beträge (Beiträge) sind für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 der Höhe nach auf die insgesamt anfallenden Pflichtbeiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (siehe hierzu § 73 ASVG) begrenzt. Sie sind ebenso wie die "Zusatzbeiträge" für die Ehegattin, die Pflichtbeiträge sind, soweit sie sie mit in Österreich nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Ausgaben darstellen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Grundsätzlich hindern weder die Nichtabzugsfähigkeit nach § 16 EStG 1988 von im Rahmen der "freiwilligen Versicherung", sohin gemäß §§ 16, 77 ASVG, geleisteten Beiträgen noch deren Nichtabzugsfähigkeit nach § 20 EStG 1988 deren Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben (vgl. Kofler in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 (2017) § 20 Tz 160). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Vorlageantrag im Recht, wenn man, wie dieses Gericht, der rechtlichen Beurteilung der Abgabenbehörde zur begrenzten Abzugsfähigkeit der in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gezahlten Beiträge auf der Ebene der Werbungskosten folgt. Dem entsprechend wurde die Einkommensteuer für die Streitjahre jeweils neu berechnet. Indem die Erbin nach dem verstorbenen Beschwerdeführer gegenüber diesem Gericht bekanntgab, in das Verfahren über dessen Beschwerde eintreten zu wollen, setzt sie dieses (auch) in Ansehung jener Rechte des Beschwerdeführers fort, die ihm aus dem Erkenntnis ungeachtet des Umstandes erwachsen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag formell nicht durchgedrungen ist. In ihrer Position als Rechtsnachfolgerin kann sie diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes entgegennehmen; diese war daher funktionell an sie zu richten und ihr bekanntzugeben. Der Beschwerdepunkt "Nichtberücksichtigung der freiwilligen SV Beiträge TGKK als Werbungskosten" war im Licht des gestellten Antrags auszulegen, nämlich die hierfür geleisteten Beträge jeweils in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. In diesem Punkt war die Beschwerde, zumal Beschwerdepunkt und -antrag als Einheit zu lesen und im Sinn eines umfassenden Beschwerdebegehrens aufzufassen sind, als unbegründet abzuweisen. Gleichwohl war einer Absetzbarkeit in der jeweils berechtigten Höhe durch entsprechende Abänderung der angefochtenen Bescheide Rechnung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Gericht sieht sich abschließend zu folgender Klarstellung veranlasst: Wenn im Art. 133 Abs. 4 B-BVG von der "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" oder der "bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" die Rede ist, so geht es auf einer ersten Ebene um die Bedeutung - zunächst jeder - Rechtsprechung als Rechtserkenntnisquelle. Damit ist gemeint, dass gerichtliche Entscheidungen allgemein durch die Kraft ihrer Argumente eine "persuasive authority" haben können, die auf spätere Entscheidungen Einfluss nimmt (vgl. dazu eingehend Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 12 (Stand 1.3.2017, rdb.at) Rz 4). Hier geht es allgemein um die Bedeutung von Präjudizien, welche diesen unabhängig von einer Leitfunktion im Fall höchstgerichtlicher Rechtsprechung zukommt (vgl. allgemein zur Bedeutung richterlicher Urteil P. Bydlinski in Bydlinski/​Perner/​Spitzer, ABGB7, zu § 12, Anm 2). Auch unter dem Aspekt der Leitfunktion auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts stehen höchstgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidung jeweils in einem "Folgeverhältnis", welches allerdings über eine Orientierungsfunktion als rechtstatsächliches Phänomen hinausgehend vom Ziel der Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung her betrachtet werden muss (vgl. § 502 ZPO). Die zulässige Revision ermöglicht die Lösung der Rechtsfrage, der so gesehen erhebliche Bedeutung zukommt, durch den Verwaltungsgerichtshof. An deren Ende kann die in Richtung der genannten Prinzipien geübte Rechtsgestaltung durch die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Revisionsfall stehen. So stellen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes auch dann "bisherige Rechtsprechung" im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn ihre Ausgangssachverhalte außerhalb und insbesondere, wie im vorliegenden Fall, nach den Streitjahren liegen. Erforderlich ist allerdings, dass durch die "bisherige Rechtsprechung" nicht andere Sachverhaltselemente in den Fokus genommen wurden und der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt nicht etwa im Licht früherer darauf anzuwendender Rechtsvorschriften zu beurteilen war. 4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt allerdings keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukäme, da das Verwaltungsgericht bei Lösung der auftretenden Rechtsfragen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist. Innsbruck, am 26. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100994/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100994.2016
Stammnummer
145959
Gültig
26.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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