Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101066/2022
Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mangels festgestellter dauernder Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101066/2022vom 11.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die im Vorlageantrag geforderte "verfassungsrechtliche Interpretation" von Bestimmungen des FLAG 1967 durch das BFG ist schlichtweg unzulässig ist, da eine derartige Interpretation ausschließlich den Höchstgerichten vorbehalten ist.
Zudem greift eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 im zu beurteilenden Fall überhaupt nicht Platz, da der Bf. als Ergebnis mehrmaliger Untersuchungen seitens des SMS - wie schon im Punkt 4.2.3. ausgeführt - in rechtskonformer Art und Weise gerade nicht als voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig "eingestuft" wurde.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier zu lösende Rechtsfrage ergibt sich einerseits unmittelbar aus den Vorschriften des FLAG 1967, bzw. ist diese durch die Judikatur des VwGH abschließend geklärt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 11. Oktober 2024
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101066/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101066.2022
- Stammnummer
- 145923
- Gültig
- 11.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF