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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100418/2024

Nicht bekannt gegebene Beendigung eines Vollmachtsverhältnisses

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100418/2024vom 10.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Vollmachtserteilung begründet eine Treuepflicht des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber nicht nur während des Mandats, sondern auch über die Beendigung des Mandats hinaus. Der Vertreter hat die Interessen des von ihm vertretenen Mandanten im Hinblick auf einen in Zukunft drohenden Vermögensnachteil zu wahren. Der Vertreter des Bf. wäre daher nicht nur verpflichtet gewesen, dem Finanzamt die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt zu geben, sondern auch, den Bf. über die Zustellung des Haftungsbescheides vom 06.11.2019 zu informieren und insbesondere abzuklären, ob die Zustellung rechtswirksam erfolgt ist. Das Verhalten des Vertreters des Bf. ist als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zu werten. Die Rücksendung eines Bescheides an das Finanazamt ohne Prüfung, ob die (Zustell-) Vollmacht noch aufrecht war, ist im Hinblick auf die einem Anwalt auferlegte Pflicht zur genauen Erfassung und Überwachung von Fristen und Terminen als grobe Farlässigkeit anzusehen. An rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab als bei rechtsunkundigen Personen anzulegen. Hätte der Vertreter des Bf. nicht (grob) sorgfaltswidrig gehandelt, hätte der Bf. (rechtzeitig) eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 06.11.2019 erheben können. Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden der Partei gleichzusetzen (VwGH 19.03.2003, 2000/16/0055). Kommt der beauftragte Vertreter seinen - auch nach Beendigung des Bevollmächtigung bestehenden - Fürsorgepflichten gegenüber dem Vertretenen nicht nach, sind daraus resultierende Rechtsnachteile der Partei zuzurechnen. Dem Vorbringen des Vertreters, der Bf. sei rechtsunkundig und steuerlich unvertreten gewesen, zudem nicht in Österreich ansässig gewesen, für ihn sei Deutsch eine Fremdsprache, es könne daher nicht erwartet werden, dass ihm die Zustellfiktion des § 9 Abs 3 ZustellG bekannt sei, wird entgegen gehalten, dass die S s.r.o. jahrelang auch in Österreich unternehmerisch tätig war. Die Gesellschaft war durch die in Österreich ansässige AUDITREU Steuerberatungsges.m.b.H. steuerlich vertreten. Dieser wurden an die S s.r.o. gerichtete Schriftstücke zu ihren Handen zugestellt (siehe Ergänzungsersuchen vom 07.04.2010 und Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 vom 29.04.2013). Dem Bf. als Geschäftsführer der S s.r.o. war das Rechtsinstitut der Zustellbevollmächtigung daher bekannt. Die V1.GmbH hat im Schreiben vom 09.03.2017 selbst um die Zustellung von Schriftstücken zu ihren Handen ersucht. Dem Bf. war bekannt, dass Schriftstücke des Finanzamtes bis zum Widerruf der Vollmacht an die V1.GmbH zugestellt werden. Dies hat der Vertreter des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Wollte sich der Bf. daher nicht länger vertreten lassen und Schriftstücke wieder persönlich zugestellt erhalten, hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass dem Finanzamt die Auflösung des Bevollmächtigungsverhältnisses bekannt gegeben wird. Nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 19.08.2024 erfolgte (telefonisch) zwischen dem Bf. und seinem Vertreter keine explizite Vereinbarung darüber, wer das Erlöschen des Vollmachtsverhältnisses gegenüber dem Finanzamt bekannt geben solle. Der Senat folgt der Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach die Verständigung des Finanzamtes von der Auflösung einer Vollmacht nicht zwingend vom Bevollmächtigten zu erfolgen hat. Die Nichtbekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den Bf. kann - insbesondere im Hinblick auf seine Inanspruchnahme als Haftender für Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von fast 600.000 Euro - auch nicht als minderer Grad des Versehens angesehen werden. Grobes Verschulden im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (z.B. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Sowohl der Bf. als auch V waren sich laut Vorbringen darüber im Klaren, dass "ein Fortgang des Verfahrens" erfolgen könne, somit die Möglichkeit bestehe, dass das Finanzamt trotz Vorhaltsbeantwortung einen weiteren Vorhalt verfasst oder einen Haftungsbescheid erlässt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass eine "vage" Vereinbarung ("Sollte vom Finanzamt noch etwas kommen, solle sich der Bf. an die neue GmbH des V wenden") getroffen wurde, ohne Rücksprache mit dem Finanzamt zu halten und ohne das Finanzamt von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu benachrichtigen (bzw. ohne die bisherige Vertreterin zu beauftragen, die Vollmachtsauflösung bekannt zu geben). Als ein in mehreren europäischen Ländern tätiger Geschäftsführer einer slowakischen Handelsfirma kann dem Bf. angesichts dieser Vorgangsweise ein minderer Grad des Versehens nicht zu Gute gehalten werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 308 Abs. 3 BAO hat der Wiedereinsetzungswerber spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Zu diesem Punkt hat das Finanzamt sowohl im angefochtenen Bescheid vom 28.05.2024 als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2024 die Rechtsansicht vertreten, dass die versäumte Handlung, nämlich die Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 06.11.2019, nicht durch den Verweis auf die Beschwerde vom 30.01.2024 gegen den gleichlautenden Haftungsbescheid vom 21.04.2021 ersetzt werden kann. Auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes wird verwiesen. Der Senat folgt der Rechtsansicht des Finanzamtes. Da nach dem eigenen Vorbringen des Bf. dieser erstmals am 08.02.2024 vom Haftungsbescheid vom 06.11.2019 Kenntnis erlangt hat, kann die gegen den Haftungsbescheid vom 21.04.2021 eingebrachte Beschwerde vom 30.01.2024 nicht (auch) als gegen den Haftungsbescheid vom 06.11.2019 eingebracht gelten, da der Bf. von diesem Bescheid im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gar keine Kenntnis hatte. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen und der Senat der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist.. Beilage für die Parteien: Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.10.2024 Graz, am 10. Oktober 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100418/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100418.2024
Stammnummer
145876
Gültig
10.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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