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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105072/2015

Gewerblicher Grundstückshandel, ungeklärte Bareinzahlungen auf Konto

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105072/2015vom 30.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Diese Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die Bescheide ersatzlos aufzuheben seien oder dass über die bereits vorgeschriebenen Steuerbeträge hinaus weitere Beträge nicht vorzuschreiben wären bzw. die Zurückverweisung der Rechtssache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung. Eine Bindung von abgeleiteten Bescheid kommt dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (VwGH vom 29.07.2010, 2008/15/2017) Die die Anspruchszinsen auslösenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 wurden rechtswirksam erlassen. Die Höhe der Anspruchszinsen ist korrekt. Eine formalrechtliche Rechtswidrigkeit konnte daher nicht festgestellt werden. Ein Anspruchszinsenbescheid ist nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der Grundlagenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Der Zinsenbescheid ist an die Höhe der im Spruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. (RV/0402-G/09-RS1) Der Vollständigkeit halber wird zudem noch darauf hingewiesen, dass, sollte sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen und entsprechend abgeändert oder aufgehoben werden, diesem Umstand ohnedies mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung zu tragen wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 33ff, mwN; UFS 16.12.2008, RV/0286-G/07). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt A) IV. (Säumniszuschläge) Wird gemäß § 217 BAO eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuer an (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095). Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023). Die Ausführungen der Beschwerde, welche sich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegten Abgaben richten, gehen ins Leere, weil die belangte Behörde insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen hatte, zumal der Säumniszuschlagsbescheid lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt (VwGH 17.9.2014, 2012/17/0552). Der erste Säumniszuschlag knüpft somit an die Fälligkeit an. Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer) tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabenschuld bekannt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht das Bestehen eines formellen Abgabenzahlungsanspruchs (bzw. eine formelle Abgabenzahlungsschuld) voraus, nicht jedoch den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld (VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072). Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Wird die Höhe des Säumniszuschlages für eine festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung damit bekämpft, dass die festgesetzte Umsatzsteuer zu hoch war und wird gleichzeitig auch Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzung erhoben, so hat eine Herabsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu erfolgen, wenn es zur Herabsetzung kommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zu Spruchpunkt A) V. (Revision Erkenntnis) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen von Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu verneinen, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind. 3.6. Zu Spruchpunkt B) I. (Umsatzsteuer 2008) Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Auf Antrag ist diese Frist verlängerbar. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Der Erstbescheid Umsatzsteuer 2008 ist am 29.09.2010 ergangen. Nach der Betriebsprüfung ist kein neuer Bescheid mit Datum 12.02.2013 ergangen. Die Beschwerde vom 14.05.2013 richtet sich somit gegen den Bescheid vom 29.09.2010 und ist somit mehr als 2,5 Jahre verspätet eingelangt. Ein Beschwerdebegehren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2008 wird auch in der Mängelbehebung nicht vorgebracht. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde war daher mit Beschluss zurückzuweisen. 3.7. Zu Spruchpunkt B) II. (Umsatzsteuer 2010) Aus dem Gesetzeswortlaut des § 85 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen. Bei fehlender Unterschrift ist - ebenso wie bei inhaltlichen Formgebrechen - mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Anbringen sind solche Eingaben an Abgabenbehörden, die zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen eingebracht werden, dazu gehören zweifellos Beschwerden (§§ 243 ff BAO); vgl. Unger, Anbringen (Stand 27.1.2024, Lexis Briefings in lexis360.at). Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, von der Behörde zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebung nicht mehr beseitigt werden (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Anwendungsbereich des § 275 BAO vor dessen Aufhebung durch BGBl I 2009/20, VwGH 06.07.2006, 2006/15/0157, ÖStZB 2007/143, mwN; VwGH 28.02.1995, 90/14/0225; VwGH 23.02.2023, Ra 2022/15/0083; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 85 Rz 23). Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Mängelbehebung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 innerhalb der gesetzten Frist nicht rechtzeitig nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen und war spruchgemäß zu entscheiden. 3.8. Zu Spruchpunkt V. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 85 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen. Bei fehlender Unterschrift ist - ebenso wie bei inhaltlichen Formgebrechen - mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Anbringen sind solche Eingaben an Abgabenbehörden, die zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen eingebracht werden, dazu gehören zweifellos Beschwerden (§§ 243 ff BAO); vgl. Unger, Anbringen (Stand 27.01.2024, Lexis Briefings in lexis360.at). Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, von der Behörde zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebung nicht mehr beseitigt werden (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Anwendungsbereich des § 275 BAO vor dessen Aufhebung durch BGBl I 2009/20, VwGH 06.07.2006, 2006/15/0157, ÖStZB 2007/143, mwN; VwGH 28.02.1995, 90/14/0225; VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 85 Rz 23). Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Mängelbehebung hinsichtlich Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2007 innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen hat, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.9. Zu Spruchpunkt VIII. (Revision Beschluss) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind. Wien, am 30. September 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105072/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105072.2015
Stammnummer
145822
Gültig
30.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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