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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100134/2020

Fremdüblichkeit eines Darlehens zwischen verbundenen Unternehmen Voraussetzungen für die Vornahme einer Teilwertabschreibung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100134/2020vom 27.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da der Darlehensvertrag in Ansehung der Vorjahre durch das Finanzamt aber als ein solcher anerkannt worden ist, werden die Besteuerungsgrundlagen betreffend die beschwerdegegenständlichen (Folge-)Jahre 2015 und 2016 durch das Bundesfinanzgericht im Schätzungsweg ermittelt. Das Bundesfinanzgericht geht bei der gegenständlichen Forderung der Bf. gegenüber der ***kroatische D.O.O.*** ebenfalls vom Abschluss eines Darlehensvertrages aus und legt im Schätzungsweg als Zinssatz für das Darlehen im Jahr 2016 in Übereinstimmung mit der belangten Behörde und auch im Einklang mit der Bf. (in Ansehung der Jahre 2014 und 2015) für das gewährte Darlehen den Zinssatz von 2% als angemessen/fremdüblich fest. C) Ad Teilwertabschreibung Die Bf. hat in Ansehung der beschwerdegegenständlichen Teilwertabschreibung im Wesentlichen vorgebracht, dass eine gewerbliche Vermietung beabsichtigt und auch umgesetzt worden wäre und dass in den Folgejahren eine gewerbliche Vermietung dadurch erschwert worden wäre, dass eine angrenzende Liegenschaft über mehrere Jahre umfangreich umgebaut worden wäre, wodurch es zu einer eingeschränkten Rückzahlungsfähigkeit der ***kroatische D.O.O.*** gekommen wäre. Wie oben ausgeführt, geht das Bundesfinanzgericht auf Grund der Tatsache, dass in dem von der Bf. vorgelegten Gutachten angeführt ist, dass die Liegenschaft in den Jahren 2007 bis 2010 von den Eigentümern für eigene Bedürfnisse renoviert und erneuert worden ist, davon aus, dass diese Liegenschaft tatsächlich auch oder überwiegend durch die Familie ***Nachname*** frequentiert/bewohnt worden ist und daher eine gewerbliche Vermietung an fremde Dritte tatsächlich nur teilweise stattgefunden hat. Da die ***kroatische D.O.O.*** über eine Vielzahl von Gewerbeberechtigungen verfügt hat und der tatsächliche Unternehmensgegenstand der ***kroatische D.O.O.*** das Verlegen von Boden- und Wandbelägen gewesen ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass das Darlehen für die Anschaffung und Adaptierung der Liegenschaft in Kroatien durch die ***kroatische D.O.O.*** gewährt worden ist. Bei Bezahlung fremdüblicher Mieten durch die Familie ***Nachname*** für die Benützung dieser Liegenschaft hätte sich darüber hinaus die Ertragslage der ***kroatische D.O.O.*** wesentlich verbessert. Wie ebenfalls oben dargelegt, ist aus einer im Akt befindlichen Verkaufsanzeige betreffend die Liegenschaft in Kroatien aus dem Jahr 2020 ersichtlich, dass diese Liegenschaft damals am Ende einer Straße und in einer völligen Ruhelage gelegen ist. Bauarbeiten auf benachbarten Liegenschaften haben daher nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht in den beschwerdegegenständlichen Jahren, sondern erst danach stattgefunden. Bei einer Teilwertabschreibung müssen nicht nur die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme durch einen Unternehmer dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen werden, sondern es muss auf Grund der Geltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auch dargelegt werden, warum diese Maßnahme (Teilwertabschreibung) gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr vorzunehmen war, also warum gerade in den Jahren 2015 und 2016 ein Sinken des Teilwertes der Darlehensforderung anzunehmen war. Das Nachholen von vergessenen oder unterlassenen Teilwertabschreibungen in Folgejahren ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung dem Grunde und der Höhe nach ist festzuhalten, dass auf Grund der Tatsache, dass die Bf. die Vorlage von Unterlagen zum Inhalt des Darlehensvertrages verweigert hat, nicht klar ist, welche Rückzahlungsverpflichtungen die ***kroatische D.O.O.*** eingegangen ist. Wie aus den durch die Bf. vorgelegten Unterlagen ersichtlich, wurden von der ***kroatische D.O.O.*** lediglich am 31.12.2009 ein Betrag von € 10.000,00 und am 31.12.2010 ein Betrag € 8.000,00 an die Bf. bezahlt. Zahlungen in den Jahren 2008, 2011 und 2012 sind nicht aktenkundig und können eventuelle Zahlungsschwierigkeiten durch die ***kroatische D.O.O.*** auf Grund der Tatsache, dass die Rückzahlungsverpflichtungen der ***kroatische D.O.O.*** gegenüber der Bf. nicht nachgewiesen worden sind, nicht verifiziert werden. Da Rückzahlungsverpflichtungen der ***kroatische D.O.O.*** gegenüber der Bf. nicht nachgewiesen worden sind und da die ***kroatische D.O.O.*** auch in den Jahren 2008, 2011 und 2012 keine Rückzahlungen geleistet hat, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass eine Teilwertminderung der Darlehensforderung - wenn überhaupt - nicht in den Jahren 2015 und 2016 eigetreten ist. Darüber hinaus war die ***kroatische D.O.O.***. in den beschwerdegegenständlichen Jahren Eigentümerin der Liegenschaft in Kroatien, die in dem von der Bf. vorgelegten Gutachten aus dem Jahr 2014 mit einen "Marktwert" des Grundstückes inklusive Gebäude von € 207.099,73 bewertet worden ist. Gleichzeitig wurde diese Liegenschaft im Jahr 2020 um einen Kaufpreis von € 768.000,00 beziehungsweise € 769.000,00 zum Verkauf angeboten. Insofern die Bf. eine Rechtfertigung der Teilwertabschreibung in dem "Marktwert" laut Gutachten hätte ersehen wollen ist festzuhalten, dass diesfalls die Teilwertabschreibung bereits im Jahr 2014 hätte erfolgen müssen und ist eine Nachholung einer in einem Jahr vergessenen oder unterlassenen Teilwertabschreibung in einem Folgejahr nicht zulässig. Auch in Ansehung der in den Anzeigen für diese Liegenschaft geforderten Kaufpreise war eine Teilwertabschreibung schon dem Grunde nach nicht zulässig. Selbst, wenn die Bf. vorbringen sollte, dass die Bewertung der Liegenschaft überhöht gewesen wäre, wäre festzuhalten, dass in dem von der Bf. vorgelegten Gutachten, in dem die Einrichtungsgegenstände nicht mitbewertet worden sind und in dem bei den Gebäuden die Generalsanierung in den Jahren 2007 bis 2010 außer Acht gelassen worden ist, ein "Marktwert" von € 207.099,73 ausgewiesen worden ist. Eine Teilwertberichtigung der Darlehnsforderung unter diesen Betrag wäre daher keinesfalls nachvollziehbar. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen waren die von der Bf. in den Jahren 2015 und 2016 vorgenommenen Teilwertabschreibungen dem Grunde und der Höhe nach und darüber hinaus in den Jahren 2015 und 2016 nicht zulässig. Da die Bf. die Teilwertabschreibung im Jahr 2015 in der Steuererklärung steuerlich (zutreffender Weise) nicht geltend gemacht und das Darlehen in diesem Jahr mit 2% verzinst hat, war der Beschwerde der Bf. gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 im Umfang der BVE vom 12.06.2019 teilweise Folge zu geben. Hinsichtlich des Jahres 2016 ist festzuhalten, dass auf Grund des Umstandes, dass die Teilwertabschreibungen unzutreffender Weise vorgenommen wurden, die fremdüblichen Darlehenszinsen in der Höhe von 2% von der nicht reduzierten Darlehensvaluta zu berechnen waren. [Grafik]   Verglichen mit der BVE betreffend Körperschaftsteuer 2016 waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Betrag von € 2.260,00 zu erhöhen. Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2016 konnte daher ausgehend vom Erstbescheid vom 25.01.2019 teilweise Folge gegeben werden.   D) Berechnung der Körperschaftsteuern Körperschaftsteuer 2015: [Grafik]   Körperschaftsteuer 2016: [Grafik]   3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen "nahen Angehörigen" existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Dass Teilwertabschreibungen nur zulässig sind, wenn die Voraussetzungen für diese Maßnahme dem Grund und der Höhe nach vorliegen und dass eine Teilwertabschreibung nur im Jahr der Wertminderung zulässig ist und eine in einem Jahr vergessene oder unterlassene Teilwertabschreibung in einem Folgejahr nicht nachgeholt werden kann, ergibt sich aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, auf die § 5 EStG 1988 verweist. Das Bundesfinanzgericht hat in freier Beweiswürdigung die Voraussetzungen für die Vornahme einer Teilwertabschreibung dem Grunde und der Höhe nach sowie in Ansehung des Vorliegens der Voraussetzungen in den Jahren 2015 und 2016 im vorliegenden Fall als nicht gegeben angesehen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen. Aus diesen Gründen war auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Wien, am 27. September 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100134/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100134.2020
Stammnummer
145820
Gültig
27.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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