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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100133/2020

Keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen bei ständiger Tätigkeit eines Dienstnehmers am Betriebsgelände eines Auftraggebers des Arbeitgebers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100133/2020vom 13.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang einwendet, dass den betroffenen Dienstnehmern zum Teil tatsächliche Mehraufwendungen für Nächtigungen fernab ihres Familienwohnsitzes in der Nähe ihres (ständigen) Einsatzortes entstanden seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass - auch für den Fall, dass tatsächliche Aufwendungen ersetzt werden - Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 ist, dass eine Reisetätigkeit ("Dienstreise") vorliegt (vgl VwGH 11.1.2021, Ra 2019/15/0163; 3.2.2022, Ro 2020/15/0005). Liegt - wie im vorliegenden Fall aufgrund eines ständigen Einsatzortes des Dienstnehmers am Betriebsgelände eines Großkunden - eine Reisetätigkeit ("Dienstreise") nicht vor (vgl nochmals BFG 16.3.2022, RV/5100132/2020, und dazu VwGH 29.5.2024, Ro 2022/15/0019), sind etwaige beruflich veranlasste Aufwendungen des Dienstnehmers, wie etwa (Mehr)Aufwendungen für eine beruflich bedingte "doppelte Haushaltsführung" bei einem außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liegenden Familienwohnsitz (zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten) im Rahmen der Werbungskosten (§ 16 Abs 1 EStG 1988) geltend zu machen. Soweit die beschwerdeführende Partei dem vom VwGH in seinem Erkenntnis 29.5.2024, Ro 2022/15/0019, vertretenen Auslegungsergebnis entgegenhält, dass lediglich der letzte in § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 angeführte Tatbestand ("vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde") eine zeitliche Begrenzung vorsehe, ist dazu zunächst festzuhalten, dass der Begriff "vorübergehend" entgegen dem Verständnis der beschwerdeführenden Partei nicht schematisch nach einem bestimmten Zeitmaß auszulegen ist, sondern funktional (vgl 220/A BlgNR 23. GP 6). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem betreffenden Tatbestand nach der Gesetzessystematik um einen subsidiären Auffangtatbestand handelt, der sonstige Tätigkeiten, die nicht unter die in § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 zuvor genannten speziellen Tätigkeiten fallen, erfasst. Die Einschränkung durch das Wort "vorübergehend" ist dabei offenkundig erforderlich, um einer ausufernden Anwendung der Befreiungsbestimmung vorzubeugen, da andernfalls jedwede Tätigkeit "an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde" zur Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung führen würde, während bei den anderen Tatbeständen sachliche und/oder zeitliche Begrenzungen in der Natur der Sache liegen und damit keiner ausdrücklichen Erwähnung bedürfen. Der von der beschwerdeführenden Partei gezogene Umkehrschluss erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zulässig. 3.3. Treu und Glauben Abschließend ist auf den Beschwerdeeinwand einzugehen, dass eine Vorschreibung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde. Soweit sich dieses Vorbringen auf eine Anfragenbeantwortung des BMF aus dem Jahr 1995 stützt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine allgemeine Auskunft, dh nicht um eine für einen konkreten Steuerpflichtigen erteilte Auskunft handelt. Überdies kommt der Grundsatz von Treu und Glauben überhaupt nur dann zur Anwendung, wenn diese von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt wurde (vgl zB VwGH 16.9.2003, 99/14/0228; 27.5.1999, 97/15/0028). Daher besteht kein Schutz von Treu und Glauben, wenn die Rechtsauskunft vom BMF erteilt wurde und das BMF - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - nicht die zuständige Abgabenbehörde ist (VwGH 7.6.2001, 98/15/0065). Zu den bisher durchgeführten Prüfungen ist - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht - vorweg festzuhalten, dass die Regelung des § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 erst mit 01.01.2008 in Kraft getreten ist, sodass dem Nichttreffen von Feststellungen im Zusammenhang mit den dauernd und regelmäßig bei den Auftraggebern eingesetzten Mitarbeitern im Zuge der Lohnsteuerprüfungen für die Zeiträume 1984 bis 2005 jedenfalls keine Relevanz zukommen kann. Die letzte GPLA-Prüfung wurde über die Jahre 2006-2009 durchgeführt, sodass die neue Rechtslage teilweise noch gar nicht anzuwenden war. In der GPLA-Prüfung für 2006 bis 2009 wurden lediglich keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen und wurde im Gegensatz zum Sachverhalt, der der BFG-Entscheidung vom 16.3.2018, RV/2101420/2017, zugrunde lag, die Richtigkeit der Lohnverrechnung betreffend die dauernd beim selben Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter nicht anerkannt und für in Ordnung befunden. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (zB VwGH 15.6.2005, 2002/13/0104, 21.10.2004, 2000/13/0179), weswegen entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei in der Erlassung der angefochtenen Bescheide kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden kann. 3.4. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei insbesondere auf das zur selben Rechtsfrage und zu einem nahezu identischen Sachverhalt ergangene Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2024, Ro 2022/15/0019, zu verweisen ist. Salzburg, am 13. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100133/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100133.2020
Stammnummer
145767
Gültig
13.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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