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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103462/2023

Verkauf von Markenrechten, die im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft stehen, durch den Gesellschafter - verdeckte Gewinnausschüttung und Zuflusszeitpunkt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103462/2023vom 02.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 idF in der im gegenständlichen Jahr geltenden Fassung (BGBL I Nr 65/2008) beträgt die Kapitalertragsteuer 25%. § 95 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl I Nr 65/2008 sieht vor, dass der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen hat. Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl I Nr 99/2007 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. In Folge des in § 19 EStG 1988 normierten Zuflussprinzips tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter im Zeitpunkt der Bereicherung ein (vgl zB VwGH 26.6.2014, 2011/15/0028; 16.3.1993, 89/14/0123), dh dann wenn der Gesellschafter über den Vorteil verfügen kann (VwGH 26.6.14, 2011/15/0028; VwGH 25.9.12, 2008/13/0241; 16.12.86, 86/14/0064). Eine Bindung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters an den Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft besteht nicht (VwGH 16.3.93, 89/14/0123). Ein Betrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs 1 EStG 1988 als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002 mwN). Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der von der Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung ein Haftungsbescheid iHv EUR 125.000,- erlassen, das entspricht 25% des Verkaufserlöses von EUR 500.000,-. In der Begründung des Haftungsbescheides wurde auf den Bericht der Außenprüfung vom 20. November 2012 verwiesen. Konkrete Feststellungen zum Zuflusszeitpunkt wurden nicht getroffen. Die Zahlung des Veräußerungspreises erfolgt in vier Raten an ***B***, die erste Rate iHv EUR 115.000,- floss ihm am 11. September 2008, die zweite Rate iHv EUR 115.000,- am 9. September 2009, die dritte Rate iHv EUR 115.000,- am 14. Oktober 2010 und die vierte Rate iHv EUR 155.000,- am 25. August 2011 zu. Es wurde keine Forderung bei der Gesellschaft eingestellt. ***B*** erbrachte auch keine Gegenleistung. ***B*** war zum gegenständlichen Zeitpunkt auch nicht Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin, seine Beteiligung betrug lediglich 25%. Entgegen der Feststellung der verdeckten Ausschüttung und Hinzurechnung des Gewinnes bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 und dass diese verpflichtet gewesen wäre, den Gewinn bereits bei Abschluss des Übertragungsvertrages in der doppelten Buchhaltung zu realisieren, ist bei ***B*** der Zufluss des von der Gesellschaft an ihn zugewendeten Vermögensvorteiles erst in den Jahren 2008 bis 2011 erfolgt, da er erst ab Erhalt der jeweiligen Raten über den Erlös tatsächlich und rechtlich verfügen konnte. Damit musste die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 mangels Zufluss der verdeckten Ausschüttung an ***B*** keine Kapitalertragsteuer in Abzug bringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Haftungsbescheid aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im beschwerdegegenständlichen Fall nicht vor, da das Erkenntnis in seinen rechtlichen Ausführungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur folgt. Bei der Beurteilung des Vorliegens von wirtschaftlichem Eigentum handelt es sich um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 2. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103462/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103462.2023
Stammnummer
145647
Gültig
02.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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