Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103870/2017
Hauptwohnsitzbefreiung für Grund und Boden bis 1.000 m²
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103870/2017vom 05.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich der Höhe der Immobilienertragsteuer ist der Senat nach eingehender Prüfung zum Ergebnis gekommen, dass Heranziehung der Bemessungsgrundlagen und die Berechnung derselben durch die belangte Behörde im Zuge der Außenprüfung gesetzeskonform und rechnerisch richtig erfolgt ist und wurden auch von der Beschwerdeführerin dahingehend keine Einwände vorgebracht. Die Immobilienertragsteuer beträgt daher € 225.187,86, welche auch im bekämpften Bescheid als Steuer für Einkünfte aus der Grundstücksveräußerungen zum Ansatz gebracht wurde. Es wird aus Vereinfachungsgründen auf die Beilage "Berechnung ImmoESt" der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 10.9.2015 verwiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH im Parallelverfahren (VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0020) liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 5. September 2024
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103870/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103870.2017
- Stammnummer
- 145612
- Gültig
- 05.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF