Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102957/2024
1. Keine Verfassungswidrigkeit des EKBSG 2. Keine Verrechnung begünstigter Investitionen verbundener Unternehmen, wenn diese Beitragsschuldner sind
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102957/2024vom 09.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;
b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.
Liegen nach § 3 Abs. 3 EKBSG die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20% der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige diese Voraussetzungen nachweist.
Nach § 3 Abs. 5 EKBSG beträgt der EKB-S 90% der Überschusserlöse.
Gemäß § 3 Abs. 6 EKBSG stellt der EKB-S eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
Gemäß § 4 Abs. 1 EKBSG kann vom gemäß § 3 ermittelten EKB-S ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern im Erhebungszeitraum 1 oder im Erhebungszeitraum 2 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über einen dieser Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum 2 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Jedenfalls ausgeschlossen von der Zurechnung zum Beitragsschuldner sind von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers.
Begünstigte Investitionen sind nach § 4 Abs. 2 EKBSG im Erhebungszeitraum 1 im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für
den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und
den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom
die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.
Nach § 4 Abs. 3 EKBSG kann der Absetzbetrag im Rahmen der Selbstberechnung vom fälligen Betrag (§ 5 Abs. 2) abgezogen werden.
Nach § 5 Abs. 1 EKBSG ist Beitragsschuldner
1. der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;
2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.
Gemäß § 5 Abs. 2 EKBSG wird der EKB-S für den Zeitraum 1.12.2022 bis 30.6.2023 am 30.9.2023, für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023 am 31.3.2024 fällig.
Gemäß § 6 Abs. 1 EKBSG obliegt die Erhebung des Beitrags dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
Gemäß § 6 Abs. 2 EKBSG hat der Beitragsschuldner den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
Das EBSKG erging in Umsetzung der EU-Notfallmaßnahmen-VO, 2022/1854, vom 6. Oktober 2022.
Die Verordnung war gemäß Art. 288 AEUV für jeden Mitgliedstaat in allen Teilen verbindlich und unmittelbar umzusetzen.
Nach § 1 EKB-InvestitionsV, BGBl II 194/2023, ist Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemä0 § 4 Abs. 2 EKBSG und § 4 Abs. 3 EKBFG, dass die Investitionen
1. dem Zeitraum gemäß § 2 zugeordnet werden,
2. die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllen,
3. dem jeweiligen Beitragsschuldner gemäß § 4 zurechenbar sind und
4. in einem Verzeichnis gemäß § 5 ausgewiesen werden.
Nach § 4 Abs. 2 InvestitionsV, BGBl II 194/2023, sehen § 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG vor, dass Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, einem oder mehreren mit dem Unternehmen verbundenen Beitragsschuldner(n) zugerechnet werden können, wobei eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen ist. […]
Die belangte Behörde erließ mit 1. August 2024 einen Bescheid, mit dem der Energiekrisenbeitrag-Strom für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 mit € 1.133.621,87 festgesetzt wurde. In der Begründung erläutert die Behörde, dass die Selbstberechnung des Energiekrisenbeitrag-Strom unrichtig war, da die Bf. einen Absetzbetrag für begünstigte Investitionen von verbundenen Unternehmen beantragte, der aber nur zu berücksichtigen ist, wenn die verbundenen Unternehmen nicht selbst Beitragsschuldner iSd § 5 Abs. 1 EKBSG sind.
3.1 Nichtanerkennung der Zurechnung begünstigter Investitionen von verbundenen Unternehmen als Absetzbetrag:
Nach Auffassung der Bf. sei die maßgebliche Bestimmung des § 4 Abs. 1 EKBSG - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sinnvoll mit nur dem Bestimmungsinhalt auszulegen, dass eine Verrechnung der begünstigten Investitionen bei verbundenen Unternehmen auch für den Fall, dass das Unternehmen selbst Beitragsschuldner ist, in dem Umfang möglich sein solle, dass ein aufgrund hoher Investitionen bei ihm nicht verwertbarer Absetzbetrag bei verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen ist.
Die Wortfolge "das nicht selbst Beitragsschuldner ist" wäre nach den Ausführungen der Bf. in teleologischer Interpretation im Sinn von "insoweit es nicht selbst Beitragsschuldner ist" auszulegen bzw. zu verstehen.
Die Beschwerde verweist dazu zunächst auf die erläuternden Bemerkungen des Abänderungsantrages zum EKBSG.
Demnach wäre sicherzustellen, dass, sollten die Investitionen mehreren Beitragsschuldnern zugutekommen, diese nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind sowie, dass es nicht zu mehrfachen Begünstigungen durch dieselben begünstigten Investitionen kommen kann.
Die darin zum Ausdruck kommenden Einschränkungen erscheinen der Bf. nur bei der von ihr dem Gesetz zugrunde gelegten Auslegung sinnvoll.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die aus den Erläuternden Bemerkungen ergebenden Intentionen in gleicher Weise für den Fall sinnvoll darstellen, dass begünstigte Investitionen nur von verbundenen Unternehmen geltend gemacht werden können, bei denen keine Beitragsschuldnerschaft der investierenden Gesellschaft vorliegt, da auch diesfalls ein einheitlicher Aufteilungsschlüssel und das Verbot einer mehrfachen Berücksichtigung von Investitionen geboten ist.
Demgemäß wird auch in § 4 Abs. 2 EKB-InvestitionsV, BGBl II 194/2023, hinsichtlich der Zurechenbarkeit von Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, auf § 4 Abs. 1 EKBSG verwiesen. Demnach können Investitionen eines verbundenen Unternehmens nur dann zugerechnet werden, wenn dieses nicht selbst Beitragsschuldner ist.
Wenn die Bf. vermeint, dass der Absetzbetrag zunächst den EKB-S bei der investierenden Gesellschaft auf Null zu reduzieren soll und der verbleibende Betrag sodann auf verbundene Gesellschaften aufzuteilen ist, und dazu die erläuternden Bemerkungen zitiert: "Der Absetzbetrag kann den Beitrag ... bis null reduzieren", ist dazu anzumerken, dass die Erläuterungen unvollständig wiedergegeben wurden und wie folgt lauten: "Der Absetzbetrag kann dementsprechend den Beitrag lediglich bis null reduzieren und zu keiner Gutschrift führen."
Daraus ist keine Intention zu erkennen, wonach ein allfällig verbleibender Beitrag auf verbundene Unternehmen übertragen werden sollte. Dies ergibt sich überdies auch daraus, dass die zitierte Passage Teil des Initiativantrages (3024/A XXVII. GP, und nicht des Abänderungsantrages) zum Nationalrat war, in diesem auf verbundene Unternehmen (noch) nicht Bedacht genommen wurde da diese im Gesetzesentwurf des Initiativantrages nicht aufscheinen und die Erläuterungen daher nicht für verbundene Unternehmen gelten können.
Schließlich ist auf die Novellierung des EKBSG BGBl. I Nr. 13/2024, gültig ab 1. Jänner 2024 zu verweisen, mit dem in § 4 Abs. 1 EKBSG folgender Satz eingefügt wurde:
"im Erhebungszeitraum 2 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist."
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass als Erhebungszeitraum 1 gemäß § 3 Abs. 1 EKBSG der 30. November 2022 bis zum 1. Jänner 2024 und als Erhebungszeitraum 2 der 31. Dezember 2023 bis 1. Jänner 2025 gilt.
Mit dieser Novelle wurde das Gesetz in dem Sinn, den der Bf. der Erstfassung beilegen will, abgeändert. Den Bezug habenden Erläuterungen (3824/A XXVII. GP) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen:
"Ausweitung der Zurechenbarkeit von Investitionen bei verbundenen Unternehmen, indem auch Investitionen eines anderen Beitragsschuldners zugerechnet werden können."
Die maßgebliche Bestimmung des ab 1. Jänner 2024 abgeänderten § 4 Abs. 1 EKBSG lautet:
...Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum 2 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist...
Würde der Gesetzgeber bereits für den Erhebungszeitraum 1 (vgl. § 3 Abs. 1 EKBSG) und somit für den Zeitraum von 30.11.2022 bis 01.01.2024 eine Zurechnung vorgesehen haben, wäre die oben genannte gesetzliche Bestimmung (Wirksamkeit nur für den Erhebungszeitraum 2, d.h. nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 völlig sinnentleert.
Daraus ergibt sich ohne Zweifel, dass die Intention des Gesetzgebers bei der Erstfassung des EKBSG darin lag, verbundenen Unternehmern nur dann begünstigte Investitionen zurechnen zu lassen, wenn die investierenden Gesellschaften selbst keine Beitragsschuldner sind und nicht "insoweit sie nicht Beitragsschuldner sind".
Nach ErwGr 26 der VO sind die Mitgliedstaaten angehalten, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in der VO vorgesehene Obergrenze für Markterlöse auch dann wirksam angewandt wird, wenn Erzeuger Teil einer Unternehmensgruppe sind.
Aufgrund des in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzips sind die Gerichte - ebenso wie die Verwaltungsbehörden - verpflichtet, ihre Entscheidungen - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu treffen. Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG steht den ordentlichen Gerichten, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze nicht zu. Sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesfinanzgericht haben daher grundsätzlich die Bestimmungen des EKBSG so lange anzuwenden, wie sie dem Rechtsbestand angehören.
Die Bf. beantragt in eventu, das BFG möge hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs. 1 EKBSG einen Antrag auf Aufhebung beim VfGH infolge Verfassungswidrigkeit zu stellen, da die Auslegung des Gesetzes wie im Bescheid zum Ausdruck gebracht, zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen würde und führt dazu beispielhaft Überlegungen an.
Gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Bei der Bf. handelt es sich um ein stromerzeugendes Unternehmen. Sie ist gemäß § 5 EKBSG Beitragsschuldnerin, die in Anwendung des § 4 EKBSG einen (verbleibenden) Absetzbetrag für begünstigte Investitionen, die von drei benannten Gesellschaften stammen und die ebenfalls Beitragsschuldner sind, geltend machen will.
Dazu ist anzuführen, dass die drei Gesellschaften als Beitragsschuldner von begünstigten Investitionen in der in § 4 Abs. 2 EKBSG dargelegten Höhe (genauso wie Gesellschaften, die keine verbundenen Gesellschaften darstellen, aber Strom gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG erzeugen (,stand-alone Energieerzeuger')) Absetzbeträge zunächst bei sich selbst geltend machen können.
Eine weitergehende Absetzung durch die Bf. als verbundenes Unternehmen ist ihr durch die Bestimmung des § 4 Abs. 1 EKBSG verwehrt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Stromerzeugende Gesellschaften, die begünstigte Investitionen durchführen sind somit, ob in einen Unternehmensverbund eingegliedert oder nicht, einander gleichgestellt.
Für den Fall, dass begünstigte Investitionen anfallen, die Gesellschaften mangels Stromerzeugung (in dem in § 5 EKBSG geforderten Ausmaß) aber keine Beitragsschuldner sind, ist sowohl bei verbundenen als auch bei "stand-alone-Gesellschaften" mangels Vorschreibung eines EKB-S die Geltendmachung eines Absetzbetrages nicht möglich.
Handelt es sich dabei um verbundene Gesellschaften, wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, begünstigte Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen als Absetzbetrag bei weiteren Beitragsschuldnern (wie gegenständlich der Bf.) zu berücksichtigen.
Als Begründung dafür ist den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen, dass die Bestimmung infolge der in diesem Bereich vorzufindenden Unternehmensstruktur (Netzgesellschaften im Konzern oder Joint Ventures) in das Gesetz Eingang finden soll. Die eingeführte Regelung erscheint dem erkennenden Senat durch den, dem Gesetzgeber zuzubilligenden rechtspolitischen Spielraum in Abgabensachen gedeckt.
Die Umgestaltung der Verrechnung des Absetzbetrages für begünstigte Investitionen auch beitragsschuldnerischer Gesellschaften auf andere Gesellschaften im Unternehmensverbund (wie sie in der Novelle des EKBSG BGBl. I Nr. 13/2024 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2024 eingeführt wurde), stellt laut do. erläuternden Bemerkungen eine "Ausweitung der Zurechenbarkeit bei verbundenen Unternehmen dar" für die keine weitere Begründung geliefert wird.
Die Frage, ob mit dieser, für verbundene Unternehmen umfassenderen begünstigenden Regelung ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitsgrundsatz oder des Grundrechtes auf Eigentum verbunden ist, ist aufgrund des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Zeitraumes (1. Juli 2023 - 31. Dezember 2023) nicht präjudiziell.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen daher für das BFG gegen die gegenständliche maßgebliche Bestimmung des § 4 Abs. 1 EKBSG keine Bedenken.
3.2 Überschreitung des unionsrechtlichen Rahmens:
Gemäß Punkt 2 der Beschwerde liegt eine Überschreitung des unionsrechtlichen Rahmens und gemäß Punkt 3 eine Verfassungswidrigkeit des EKBSG aus weiteren gesondert dargelegten Erwägungen vor. Zu diesen, von der Bf. vorgebrachten Einwendungen ist auszuführen:
Im vorliegenden Fall macht die Bf. geltend, dass es sich bei den in Art. 6 der EU-Notfallmaßnahmen-VO genannten Grenze von € 180/MWh um eine unionsweit einheitliche Obergrenze handelt. Sie leitet ihre Annahme aus dem Erwägungsgrund 23 zur VO ab.
Ungeachtet des Umstandes, dass nach Art. 22 Abs. 2 lit. c EU-Notfallmaßnahmen-VO Art. 6 dieser Verordnung nur bis 30. Juni 2023 in Geltung war, soll nach dem ErwGr 27 zur EU-VO die Höhe der Obergrenze für Markterlöse "die Möglichkeiten der betroffenen Erzeuger, einschließlich der Erzeuger erneuerbarer Energien, nicht beeinträchtigen, ihre Investitions- und Betriebskosten zu decken, und künftige Investitionen in die erforderlichen Kapazitäten für ein emissionsarmes und zuverlässiges Elektrizitätssystem erhalten sowie Anreize dafür schaffen. Die Obergrenze für Markterlöse, als eine unionsweit einheitliche Obergrenze ist am besten dafür geeignet, das Funktionieren des Strombinnenmarkts aufrechtzuerhalten, da dadurch der Preiswettbewerb zwischen den Stromerzeugern, die verschiedene Technologien nutzen, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, gewahrt wird."
Art. 6 VO legt die Begrenzung der Markterlöse, die Stromerzeuger aus erneuerbaren Energiequellen wie z.B. Windenergie erzielen, mit "höchstens" € 180,00/MWh fest.
Eine Wortinterpretation dieses Begriffes lässt nicht erkennen, dass mit der VO eine unionsweit für die Mitgliedstaaten einheitliche und verpflichtend anzuwendende Grenze statuiert wurde, die nicht auch unterschritten werden kann. Die EU-VO sieht allerdings auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Markterlöse der erfassten Erzeuger weiter zu begrenzen und auch nach Technologien zu differenzieren (Art. 8 Abs. 1 lit. a), eine Obergrenze auch für Energiehändler vorzusehen (Art. 8 Abs. 1 lit. a letzter Satzteil) oder eine Obergrenze für nicht von der Verordnung erfasste Erzeuger (Art. 8 Abs. 1 lit. c) oder nicht erfasste Wasserkraftanlagen (Art. 8 Abs. 1 lit. e) zu schaffen, sofern dabei gewisse Bedingungen erfüllt werden (Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit, keine Gefährdung von Investitionssignalen, Deckung der Investitions- und Betriebskosten, keine Verzerrung des Funktionierens der Stromgroßhandelsmärkte, Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht; Art. 8 Abs. 2). Die Obergrenze für Markterlöse findet befristet von 01.12.2022 bis zum 30.06.2023 Anwendung (Art 22 Abs. 2 lit c).
Darüber hinaus dient die Vereinheitlichung der Obergrenze der Vermeidung von Verzerrungen zwischen den Energieerzeugern in der Union, die durch unterschiedliche Obergrenzen entstehen würden.
Achatz/Kirchmayr, Energiekrisenbeiträge als neue Steuern, taxlex 2023/8, haben offensichtlich keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen den mit dem EKBSG eingeführten Referenzwert von € 140,00 pro MWh, wenn sie zu diesem (ohne ihn näher zu kommentieren) ausführen, dass derselbe unter dem in der EU-Verordnung angeführten Wert liegt. "Dieser Wert soll nicht nur sämtliche Kosten der Stromerzeugung abdecken, sondern auch eine Gewinnspanne beinhalten, die Investitionen in der Zukunft ermöglichen soll".
Aufgrund des Anstiegs der Inflation auf 9,7% (vgl. Statistik Austria, Pressemitteilung 13 074-102/23 für April 2023) und der gesunkenen Großhandelspreise (vgl. Statistik Austria, Pressemitteilung 13 236-002/24) wurde vom Gesetzgeber die Obergrenze für Markterlöse mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2023 auf € 120,00 herabgesetzt. Mit dieser Anpassungsmaßnahme zielte der Gesetzgeber auf die volkswirtschaftlich gebotene Dämpfung der im Vergleich zu Westeuropa deutlich höher gelegenen Inflation unter gleichzeitiger Anhebung der finanziellen Unterstützung der belasteten Haushalte und Firmen ab. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber des EKBSG innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums mit einer Obergrenze von € 140,00 bzw. € 120,00 je MWh eine überschießende Regelung geschaffen hätte.
Eine Begrenzung (d.h. Unterschreitung) der Markterlöse ist gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a EU-Notfallmaßnahmen-VO zulässig, wobei die in Art. 6 Abs. 1 VO statuierte Obergrenze für Markterlöse im Gegensatz zu einer ebenfalls möglichen Überschreitung derselben (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b VO) nicht explizit benannt wurde. Auch aus dieser Bestimmung ist nicht erkennbar, dass die Höchstgrenze gemäß Art. 6 Abs. 1 VO unionseinheitlich angewendet werden müsste.
Darüber hinaus, d.h. selbst wenn man den Ausführungen der Bf. nach einer einheitlichen Obergrenze folgen würde (was gegenständlich nicht der Fall ist), hat die Bf. nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen, in welcher Weise die im Vergleich zu Art. 6 Abs. 1 VO abweichende Obergrenze zu einer Besteuerung geführt hätte, die den Zielen des Art. 8 Abs. 2 VO zuwiderliefe.
Die Bf. sieht eine weitere Überschreitung der VO darin begründet, dass Art. 10 Abs. 1 VO vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Kunden abzumildern, wofür Abs. 4 leg.cit. beispielhafte Maßnahmen vorsieht.
Es ist zutreffend, dass das EKBSG keine Maßnahmen zur Verwendung der Überschusserlöse, mit denen Stromendkunden unterstützt werden sollen, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf sie abzumildern, enthält.
Die VO erlangt in den Mitgliedsländern der EU unmittelbar, d.h. auch ohne innerstaatliche Umsetzung Wirksamkeit. Ob auf Grundlage der VO ein (oder mehrere) Gesetze erlassen werden, bleibt dem Mitgliedstaat überlassen.
Eine EU-Verordnung hat nach Art. 288 Abs. 2 AEUV "allgemeine Geltung", "ist in allen ihren Teilen verbindlich" und "dies schließt nicht aus, dass eine EU-Verordnung den Mitgliedstaaten Freiräume und Wahlrechte zur Umsetzung belässt, die diese unionsrechtskonform ausfüllen können" (sogenannte unvollständige oder "hinkende" Verordnung). Es ist den Mitgliedstaaten zwar nicht gestattet, "eigene Vorschriften zu erlassen, welche die Tragweite der Verordnung selbst berühren", eine Verordnung führt allerdings - auch im Lichte des Art. 2 Abs. 2 AEUV und des Protokolls Nr. 2545 - nicht automatisch zu einer "Sperrwirkung" dergestalt, dass den Mitgliedstaaten auch ungeachtet eines materiellen Normenkonflikts jegliches Handeln im von der Verordnung abgedeckten Bereich untersagt wäre (sogenannte "field premption"). Keine Ausschlusswirkung besteht beispielsweise in den Fällen, in denen die Verordnung entweder selbst Abweichungen gestattet, ausführende Regelungen den Mitgliedstaaten überlässt oder die national normierten Situationen von den materiellen Regelungen einer Verordnung gar nicht erfasst sind.
Da die Stromerzeuger trotz der Besteuerung im Rahmen des EKBSG nicht bereit waren, die Preise wieder auf das ursprüngliche Preisniveau herabzusetzen, hat der Gesetzgeber bereits im Vorfeld der Erlassung des EKBSG die Notwendigkeit von Entlastungsmaßnahmen infolge stark gestiegener Strompreise erkannt. Dem Erfordernis entsprechend wurde das Stromkostenzuschussgesetz (BGBl I 1156/2022) erlassen und trat mit 25. Oktober 2022 in Kraft. Es erging damit nach Wirksamkeitsbeginn der VO mit 8. Oktober 2022.
Die Kenntnis des österreichischen Gesetzgebers hinsichtlich der Bestimmungen der VO im Zuge der Beschlussfassung des Stromkostenzuschussgesetzes wird vorausgesetzt.
Als Maßnahme wurde das StromkostenzuschussG mit dem in § 1 Z 1 statuierten Ziel
1. die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung zu verringern (Stromkostenzuschuss in Form des Stromkostenzuschusses für ein Grundkontingent und des Stromkostenergänzungszuschusses);
eine Vorgabe beschlossen, die der in Art. 10 der VO dargelegten Zielsetzung, einer Unterstützung von Stromendkunden entspricht.
Selbst wenn laut § 10 StromkostenzuschussG die dafür erforderlichen Mittel durch das Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz in der dort dargelegten Höhe zur Verfügung gestellt werden sollen, kann der durch das EKBSG erwartete Mittelzufluss nicht isoliert davon betrachtet werden.
Hätte man die aus EBK-S lukrierten Mittel auch in diesem Gesetz zweckgebunden, läge dann eine Mehrfachförderung des benannten Personenkreises vor.
Gerade diese Fördermaßnahmen wurden u.a. mit den Einnahmen des EKBSG finanziert.
3.3 Verfassungswidrigkeit des Energiekrisenbeitrages:
3.3.1 fehlende Rechtfertigung der Abgabe:
Zu dem, von der Bf. monierten fehlenden Sozialzweck ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung der in Art. 10 der VO dargelegten Maßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats in ihrem Hoheitsgebiet überwacht wird und gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. c der VO die Mitgliedstaaten der Kommission über die Maßnahmen zur Verteilung der Überschusserlöse zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Stromendkunden gemäß Art. 10 Bericht zu erstatten haben.
Soweit die Bf. im EKBSG eine Bestimmung über die Verwendung der Überschusserlöse zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung schon aus Art 10 der EU-Notfallmaßnahmen-VO ergibt, gemäß Art. 19 Abs. 1 der VO hat die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats die Umsetzung u.a. der in Art. 10 genannten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen und gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. c der VO haben die Mitgliedstaaten der Kommission über die Maßnahmen zur Verteilung der Überschusserlöse zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Stromendkunden gemäß Art 10 Bericht zu erstatten. Im Übrigen ist dazu auf die oben genannten Bundesgesetze zu verweisen, in denen die Unterstützung der Stromkunden vorgesehen wurde.
Es ist auch nicht bekannt, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung der VO Maßnahmen gegen Österreich ergriffen hätte, d.h. die Republik aufgefordert worden wäre, infolge eines möglichen Verstoßes gegen EU-Recht (insbes. Art. 10 VO) die Vertragsverletzung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden oder ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) eingeleitet hätte.
3.3.2 Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip:
Einen weiteren Grund für die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sieht die Bf. in dem Umstand begründet, dass das EKBSG als Abschöpfungsgröße den Erlös herangezogen hat und dadurch den in der Stromerzeugung unterschiedlich hohen Kosten, insbesondere Fixkosten keine Rechnung getragen wird, weshalb unterschiedliche Stromerzeuger auf unsachliche Weise gleichbehandelt würden und ein einheitliches Anknüpfen an den Erlös anstatt des Gewinnes dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.
Der Gesetzgeber folgt dem ErwGr 42 zur VO: "Um die Versorgungssicherheit sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten für Erzeuger, die sonst der unionsweiten Obergrenze für Markterlöse unterliegen würden, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen können, wenn deren Investitions- und Betriebskosten über der unionsweiten Obergrenze für Markterlöse liegen".
Ungeachtet des Umstandes, dass nach Art. 22 Abs. 2 lit. c EU-VO der Art. 8 dieser VO nur bis zum 30. Juni 2023 in Geltung war, sieht Art. 8 Abs. 1 lit. b der VO vor, dass die Mitgliedsstaaten für Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen können, wenn deren Investitions- und Betriebskosten die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Obergrenze (die gemäß Art. 8 unter den dort statuierten Voraussetzungen auch geringer gewählt werden kann) überschreiten.
Art. 7 VO umfasst Stromerzeuger, die Strom u.a. mittels erneuerbarer Energie (Windenergie, Solarenergie...), wie u.a. die Bf. erzeugen.
Die VO legt eine Obergrenze für Markterlöse als geeignete Maßnahme für die Erreichung des von Ihr in Art. 1 beschriebenen Gegenstandes und Anwendungsbereiches fest und wurde mit § 3 EKBSG umgesetzt.
Der von der Bf. monierte Umstand, dass durch das EKBSG die unterschiedliche Kostenstruktur von Stromerzeugern nicht berücksichtigt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass durch § 3 Abs. 3 EKBSG jene Fälle berücksichtigt werden, in denen die direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der dort normierten Obergrenze für Markterlöse liegen, wobei von den betroffenen Stromerzeugern die oberhalb der Markterlöse liegenden direkten Investitions- und Betriebskosten zuzüglich eines Aufschlages von 20% als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden können (vgl. auch ErwGr 42).
Dass der Bf. wegen der Begrenzung der Markterlöse mit den erwähnten Obergrenzen keine hinreichende Marge verblieben wäre, ihre Stromgestehungskosten zu decken, ist nicht hervorgekommen.
Indem der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 3 EKBSG sehr wohl auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stromerzeuger Bedacht genommen hat, kann auch kein Verstoß gegen des EKB S gegen das objektive Nettoprinzip erkannt werden.
Zur Darstellung der Bf., wonach nur Erträge, die über der von der EU festgelegten Grenze von € 180/MWh liegen Übergewinne darstellen und bei Erträgen die unter dieser Grenze liegen, die Abschöpfung unsachlich sei, wäre zudem anzuführen, dass der Energiekrisenbeitrag (§ 4 Abs. 2 EKBSG) eine Investitionsbegünstigung in Höhe von max. € 36,00 pro MWh vorsieht, sodass sich unter Ausschöpfung der entsprechenden Maßnahmen der Referenzwert dadurch dem von der VO festgelegten Höchstwert von € 180,00/MWh (wie in der EU-Verordnung) fast gänzlich annähern würde.
3.3.3 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern:
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vermeint die Bf. auch in dem Umstand zu erkennen, dass im Vergleich zum Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-F) das Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträgergesetz (EKBFG) als Bemessungsgrundlage nicht auf den Erlös abgestellt wird, sondern jener Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn im Erhebungszeitraum um mehr als 20% über dem Durchschnittsbetrag der steuerpflichtigen Gewinne im Zeitraum 2018 bis 2021 herangezogen wird, weshalb die davon betroffenen Unternehmen wesentlich geringer belastet werden als Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energie.
Nach dem ErwGr 15 zur VO sollen Verbraucher neben Überschusserlösen aus der Obergrenze der Markterlöse auch durch zusätzliche Einnahmen aus einem Solidaritätsbeitrag für im Erdöl, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen unterstützt werden.
ErwGr 45 führt dazu präzisierend aus:
"Die Geschäfts- und Handelspraktiken und der Rechtsrahmen im Stromsektor unterscheiden sich deutlich vom Sektor für fossile Brennstoffe. Da mit der Obergrenze für Markterlöse das Marktergebnis nachgebildet werden soll, das die Erzeuger hätten erwarten können, wenn die globalen Lieferketten seit Februar 2022 normal und ohne Störungen bei den Gaslieferungen funktionieren würden, muss die Maßnahme für Stromerzeuger auf die Erlöse aus der Stromerzeugung angewandt werden. Umgekehrt muss der befristete Solidaritätsbeitrag, da er auf die Rentabilität von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union abzielt, die im Vergleich zu den Vorjahren erheblich zugenommen hat, auf deren Gewinne angewandt werden."
Die EU rechtfertigt aus dieser Erwägung, dass die Stromerzeugung abseits fossiler Energieträger nicht wie der Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmer, umgesetzt durch das Bundesgesetz Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl. I 220/2022, nicht vom Gewinn, sondern von Markterlösen bemessen wurde.
Der auf die Bemessungsgrundlage anzuwendende Steuersatz soll gemäß Art. 16 VO mindestens 33% betragen.
Die Umsetzung der Bestimmung durch den innerstaatlichen Gesetzgeber erfolgte mit § 2 Abs. 1 EKBFG, wobei gemäß dem do. § 3 Abs. 1 ein Steuersatz von 40% zur Anwendung gelangt. Aus den benannten Erwägungsgründen, der VO sowie der Umsetzung durch das EKBFG folgt die sachliche Rechtfertigung dafür, dass der EKB-S von den Überschusserlösen, der EKB-F hingegen vom Gewinn erhoben wurde.
Im Hinblick auf die der Bewältigung einer Krisensituation dienenden Zielsetzungen stellte die befristete Einführung eines Krisenbeitrags durch diese bestimmten Stromerzeuger keine unsachliche Maßnahme dar. Die Bf. gehört zu jenen Erzeugern, deren Grenzkosten niedrig sind und grundsätzlich unter der Obergrenze für Markterlöse liegen.
Da somit die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen von EKB-S und Solidaritätsbeitrag sachlich begründet sind, besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern.
3.3.4 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Fernwärmeversorgern:
Die Bf. behauptet das Vorliegen einer Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Fernwärmeversorgern, da diese im gleichen Segment als Energieversorger tätig werden. Österreich hat nach den Darstellungen der Bf. mit 60% die im EU-Vergleich höchste Inflationsrate bei Fernwärme.
Dazu ist anzuführen, dass nicht belegt wurde, dass bei diesen Übergewinne entstanden wären. Außerdem waren die Preissteigerungen bei den Fernwärmeversorgern, wie allgemein bekannt, auf den starken Anstieg der Gaspreise zurückzuführen, da Fernwärmeversorger Gas, das sie zur Herstellung der Fernwärme einsetzten, teurer einkaufen mussten. Anhand des Vorbringens der Bf. kann daher nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber Fernwärmeversorger gegenüber Stromerzeugern privilegiert hätte.
3.3.5 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern:
Die Bf. ortet einen weiteren Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wonach das von der EU-Notfallmaßnahmen-VO bzw. mit dem EKBSG angestrebte Ziel, eine Preissenkung bei (End-)Verbrauchern zu erreichen, nicht durch eine Erlösabschöpfung bei den Stromerzeugern erreicht werden kann, da eine solche bei den Stromhändlern hätte erfolgen müssen, die in direkter Vertragsbeziehung mit den Endkunden standen.
Ungeachtet des Umstandes, dass nach Art. 22 Abs. 2 lit. c EU-Notfallmaßnahmen-VO, 2022/1854, die Bestimmung des Art. 8 bis 30. Juni 2023 in Geltung war, sieht Art. 8 dieser EU-VO vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen einführen, durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden. Für die Ergreifung einer solchen Maßnahme sah aber der österreichische Gesetzgeber aufgrund der in Österreich herrschenden Marktlage augenscheinlich keine Notwendigkeit.
Dass die Stromhändler durch die krisenbedingten Preissteigerungen außergewöhnliche Markterlöse und Übergewinne erzielt hätten, macht die Bf. mit der bloßen Behauptung, diese wären aufgrund ihrer direkten Vertragsbeziehung zu Endkunden heranzuziehen gewesen, nicht deutlich. Da Stromhändler an der Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis verdienen, damit wohl nicht nur zu gestiegenen Preisen verkauft haben, sondern auch zu gestiegenen Preisen einkaufen mussten, tritt ein von der Bf. vermuteter (außergewöhnlicher) Profit der Stromhändler auch nicht offensichtlich zu Tage.
Maximilian Reindl, Energiekrisenbeitrag für Strom und fossile Energie als "Übergewinnsteuer", taxlex 2023/24, weist u.a. darauf hin, dass die Entwicklung der Energiekosten in Österreich seit dem Beschluss der VO Anfang Oktober 2022 stark rückläufig war. Auch daran gemessen lag kein Erfordernis des Gesetzgebers, Maßnahmen gegenüber Stromhändlern aufgrund behaupteter ungerechtfertigt erzielter Übergewinne zu treffen, vor.
3.3.6 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern untereinander:
Zu der von der Bf. monierten Ungleichbehandlung von Stromerzeugern untereinander, worin die Bf. den im Vergleich zur VO erweiterten Katalog von Stromerzeugern, die dem EKBSG gemäß § 1 Abs. 3 EKB-S unterliegen, namentlich die Energieerzeugung aus Steinkohle bzw. Speicherkraftwerken (ohne Pumpspeicherkraftwerke) ist auszuführen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. d der VO für Markterlöse aus dem Verkauf von aus von Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festlegen können und gemäß do. lit. e) Wasserkraftanlagen die von Art. 7 Abs. 1 lit. d der VO nicht erfasst werden (sohin auch generell Speicherkraftwerke, auch wenn die Stromerzeugung aus Pumpspeicherkraftwerken gemäß § 2 Z 5 EKBSG wiederum ausgenommen ist) eine Obergrenze für Markterlöse anwenden können (It. der VO "kann in diesem Bereich auch zwischen Technologien unterschieden werden", womit der Gesetzgeber in dem von der VO gezeichnetem Rahmen geblieben ist.
Nach den ErwGr 33 zur VO sollte die Obergrenze für Markterlöse nicht für Technologien mit hohen Grenzkosten iZm dem Preis der für die Stromerzeugung erforderlichen Brennstoffe wie Gas- und Steinkohlekraftwerke gelten, da deren Betriebskosten deutlich über der Obergrenze für Markterlöse liegen würden und die Anwendung dieser Obergrenze ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährden würde.
Um die Anreize für eine allgemeine Senkung des Gasverbrauchs zu bewahren, sollte nach den ErwGr 33 die Obergrenze auch nicht für Technologien gelten, die in direktem Wettbewerb mit Gaskraftkraftwerken stehen, um Flexibilität im Stromnetz zu gewährleisten und ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihren Strom auf den Strommärkten auf Grundlage ihrer Opportunitätskosten wie Laststeuerungs- und Speicherungskosten anzubieten.
3.3.7 Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot:
Im Hinblick auf die der Bewältigung einer Krisensituation dienenden Zielsetzungen stellte die befristete Einführung eines Krisenbeitrags durch bestimmte Stromerzeuger, nämlich jener, deren Grenzkosten niedrig sind und die deshalb ausgelöst durch die krisenbedingten Steigerungen des Strompreises außergewöhnliche Markterlöse erzielten, keine unsachliche Maßnahme dar.
Es ist nicht ersichtlich, dass die befristete Regelung untauglich gewesen wäre, diesen Zielsetzungen gerecht zu werden. Da durch die Notfallmaßnahmen gerade die Auswirkungen der hohen Energiepreise abgemildert werden sollten (ErwGr 72), kann mit der Begründung, der EKB-S habe nicht zu einer Senkung der Strompreise geführt, die Sachlichkeit der Regelungen des EKBSG nicht in Zweifel gezogen werden.
Aus den dargelegten Gründen bestand kein Anlass, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Auf Grundlage der dem Rechtsbestand angehörenden und auch vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Bestimmungen des EKBSG war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es kann auch keine Verfassungswidrigkeit darin gesehen werden, dass das EKBSG bis zum 31.12.2023 erzielte Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom dem EKB-S unterworfen hat, obwohl Art. 6, 7 und 8 der EU-Notfallmaßnahmen-VO gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. c (nur) bis zum 30.06.2023 gegolten haben.
3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Selbstberechnung des EKB-S durch die Bf. unstrittig im Einklang mit den Bestimmungen des EKBSG erfolgte, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision an den Verwaltungsgerichtshof spruchgemäß nicht zuzulassen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. September 2024
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 4 Abs. 1 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 1 Abs. 3 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 3 Abs. 1 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 3 Abs. 2 Z 1 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 3 Abs. 2 Z 3 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 3 Abs. 3 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 4 Abs. 2 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- Art. 7 Abs. 1 VO 2022/1854, ABl. Nr. L 261I vom 07.10.2022 S. 1
- § 6 Abs. 2 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- Art. 8 Abs. 1 lit. a VO 2022/1854, ABl. Nr. L 261I vom 07.10.2022 S. 1
- Art. 6 Abs. 1 VO 2022/1854, ABl. Nr. L 261I vom 07.10.2022 S. 1
- § 5 Abs. 1 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 10 Abs. 1 VO 2022/1854, ABl. Nr. L 261I vom 07.10.2022 S. 1
- § 3 Abs. 5 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102957/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102957.2024
- Stammnummer
- 145593
- Gültig
- 09.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF