Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0128-L/04
1.) Vertagungsansuchen mittels E-Mail 2.) Kein Vertreterpauschale für Projektierung und Erhaltung eines Tankstellennetzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-L/04vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. war für die Errichtung und Betreuung eines Tankstellennetzes zuständig
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch GP, vom 10.
November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch Mag.
Jürgen Großschedl, vom 9. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer
1998 bis 2001 nach der am 8. März 2005 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im
berufungsgegenständlichen Zeitraum überwiegend als
Außendienstmitarbeiter der Firma O beschäftigt (Bestätigung des
Arbeitgebers des Bw. vom 2. Mai 2002). In einem Vertrag vom
11. November 1997 zwischen dem Arbeitgeber und dem Bw. wurde die
Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte (Home Base Station)
vereinbart. Um unnötige Reisezeiten zwischen Wohnung und
Büroarbeitsplatz zu vermeiden, würde sich der Bw. bereit
erklären, in seiner privaten Unterkunft eine Arbeitsmöglichkeit
vorzusehen. Diese gelte als außerbetriebliche Arbeitsstätte im Sinne
des Kollektivvertrages. Die erforderlichen und für diese Tätigkeit
geeigneten Arbeitsmittel für diese außerbetriebliche
Arbeitsstätte würden für die Zeit des Bestehens dieser
Arbeitsstätte vom Unternehmen (Anm. Arbeitgeber) zur Verfügung
gestellt. Würde der Bw. im Ausnahmefall Arbeitsmittel beschaffen, so
würden diese im Einvernehmen mit der Arbeitgeber gegen Nachweis erstattet.
Die in diesem Zusammenhang erwachsenen Aufwendungen würden seitens des
Arbeitgebers in Form einer Pauschalentschädigung von ATS 1.000,00
monatlich (12 x jährlich) ersetzt. Die Kosten für den
Anschluss und den Betrieb eines ISDN-Anschlusses übernehme der Arbeitgeber.
Alle im Zusammenhang mit der Installation und der Deinstallation der
betrieblichen Arbeitsmittel entstehenden Kosten würden vom Arbeitgeber
ersetzt bzw. übernommen. Als Beginn dieses Vertrages wurde der
1. Oktober 1997 festgehalten.
Der Bw. führte in seinen Steuererklärungen
(Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) unter anderem
folgende Ausgaben als Werbungskosten an (in ATS):
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|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
div. Büroschreibarbeiten (pauschal)
|
8.700,00
|
9.400,00
|
9.200,00
|
9.300,00
|
Reinigungsarbeiten (pauschal)
|
9.300,00
|
9.600,00
|
8.300,00
|
9.700,00
|
Büro (häusl. Arbeitszimmer)
|
29.447,78
|
29.703,51
|
29.588,37
|
31.496,37
|
Betriebsratsumlage
|
3.856,29
|
4.035,16
|
4.193,25
|
4.394,76
|
Reisekosten
|
|
1.587,00
|
1.149,00
|
2.555,00
|
Verein für Arbeit und Ausbildung
|
|
|
|
1.276,00
|
Gesamtsummen
|
51.304,07
|
54.325,67
|
52.430,62
|
58.722,13
Mit Bescheiden vom 9. Oktober 2003 wurden die
Erklärungen dieser Jahre abweichend von den Erklärungsdaten veranlagt.
Die Aufwendungen für das Büro (häusliche Arbeitszimmer)
wurden nicht berücksichtigt, da Werbungskosten für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann
vorliegen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Antragsstellers bilde. Diese Voraussetzungen
würden nicht vorliegen. Weiters wurden die Aufwendungen für
die Büroschreibarbeiten und Reinigungsarbeiten nicht berücksichtigt.
Mit Bescheiden vom 9. Oktober 2003 wurden also seitens des
Finanzamtes folgende Werbungskosten berücksichtigt (in ATS):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Betriebsratsumlage
|
3.856,00
|
4.035,00
|
4.193,00
|
4.395,00
|
Reisekosten
|
|
1.587,00
|
1.149,00
|
2.555,00
|
Gesamtsumme
|
3.856,00
|
5.622,00
|
5.342,00
|
6.950,00
Mit Datum 10. November 2003 (eingelangt beim
Finanzamt am 11. November 2003) wurde innerhalb offener Frist das
Rechtsmittel der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide vom
9. Oktober 2003 erhoben.
Die Berufung richte sich gegen die
Nichtberücksichtigung der Werbungskosten. In der Beilage würde der
Arbeitgeber die Außendiensttätigkeit des Bw. bestätigen. Der Bw.
sei dem folgend überwiegend im Außendienst tätig. Weiters wurde
die Installierung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte innerhalb
des Wohnungsverbandes im Sinne des Kollektivvertrages getätigt. Es werde um
vollinhaltliche Anerkennung der Werbungskosten im Sinne der bereits
eingereichten Erklärungen samt Beilagen ersucht. Sollte der Berufung im
eigenen Wirkungskreis nicht stattgegeben werden, werde um Vorlage der Berufung
an die II. Instanz (UFS), sowie um die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung ersucht.
Mit Datum 17. Februar 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 22. Juli 2004 wurde seitens des nunmehr
zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates ein
Erörterungsgespräch in Anwesenheit des Bw., seines steuerlichen
Vertreters sowie des Vertreters der Amtspartei durchgeführt. In der
diesbezüglich ausgefertigten Niederschrift wurde festgehalten, dass sich
das Arbeitszimmer im Keller des Wohnhauses befinde. Es sei eindeutig ein
Arbeitszimmer im Wohnungsverband. Der Bw. wohne samt Familie im Obergeschoss,
die Eltern im Erdgeschoss. Der Bw. sei sog. "Bauherr" der
Firma O . Er lasse Tankstellen im Bereich Oberösterreich und Salzburg
bauen. Weiters sei der Bw. für die technische Betreuung der bestehenden
Tankstellen zuständig (seit ca. 1990). Besprechungen über Planung,
Baufortschritt etc. würden im Büro sowie bei den zuständigen
Professionisten durchgeführt werden. Die Bauzeit von Tankstellen würde
im Optimalfall ca. 12 Wochen betragen. Die diesbezügliche
Reisetätigkeit würde mit seinem Arbeitgeber abgerechnet. Der
Arbeitgeber hätte die vorliegende Bestätigung für
Außendienstmitarbeiter ausgestellt, um Pauschalierungen in Anspruch nehmen
zu können. Ob tatsächlich eine Pauschalierung in Anspruch genommen
werde, werde noch geprüft. Seitens des Vertreters der Amtspartei werde noch
um Vorlage der Reiseabrechnungen mit dem Arbeitgeber ersucht, um die
tatsächliche Außendiensttätigkeit zu dokumentieren; weiters der
Dienstvertrag.
Die Ausgaben für Schreibarbeiten und
Reinigungsarbeiten hätten die Gattin des Bw., seine Mutter und die Freundin
von seinem Sohn erhalten. Seitens des Referenten des UFS wurde hierzu angemerkt,
dass es sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes um sog. Nahe Angehörige
handeln würde und die dementsprechende Judikatur anzuwenden sei. Die
Abgeltung würde pauschal erfolgen. Ein schriftlicher Vertrag,
Stundenabrechnungen sowie ein Leistungsnachweis würden nicht vorliegen.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 beantragte der
Bw. (steuerliche Vertretung) in Ergänzung des
Erörterungsgespräches vom 22. Juli 2004 statt der
ursprünglich eingereichten Werbungskosten, das Werbungskostenpauschale
für Vertreter gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988
zu berücksichtigten, da der Bw. überwiegend im Außendienst
tätig gewesen sei. Bei positiver Erledigung dieses Ergänzungsantrages
werde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
In einem Telefonat vom 13. Jänner 2004 mit
dem steuerlichen Vertreter des Bw. gab der Referent bekannt, dass seines
Erachtens das begehrte Vertreterpauschale nicht zustehe und somit eine
mündliche Verhandlung anzusetzen sei. Der steuerliche Vertreter
entgegnete daraufhin, dass dann aber sonstige Kosten berücksichtigt werden
müssten (Computer, ...). Der Referent bemerkte hierzu, dass
derartige Kosten bis zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht nachgewiesen worden
seien. Um dem Bw. die Gelegenheit zu geben, derartige Kosten
nachzuweisen, wurde auf Wunsch des steuerlichen Vertreters des Bw. ein
nochmaliger Erörterungstermin mit Datum 27. Jänner 2005
vereinbart.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2005 ersuchte
der Referent des Unabhängigen Finanzsenates den Arbeitgeber des Bw. um eine
genaue Tätigkeitsbeschreibung für den Zeitraum 1998 bis
2001.
Mit Datum 27. Jänner 2005 wurde nochmals ein
Erörterungstermin abgehalten und folgendes niederschriftlich
festgehalten: Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates brachte
zum Ausdruck, dass bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit keine
Vertretertätigkeit vorliege und somit das beantragte Pauschale für
Vertreter nicht zustehen würde. Er informierte auch dahingehend, dass der
Arbeitgeber des Bw. ersucht wurde, eine Tätigkeitsbeschreibung des Bw.
für den streitgegenständlichen Zeitraum einzubringen. Darauf
wendete der steuerliche Vertreter ein, dass hier sehr wohl eine
Vertretertätigkeit vorliege; auch ein Pharmavertreter würde nicht
verkaufen, sondern nur beraten; dies sei aber auch die Tätigkeit des Bw..
Der Bw. sei auch zuständig für die Instandhaltung und weitere
Betreuung des fertigen Tankstellennetzes. Weiters für die Beratung der
Tankstellen-Unternehmer.
Weiters gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass
tatsächliche Kosten (z.B. Kfz-Aufwendungen) nachgewiesen werden
würden.
Zum Abschluss der Erörterung wurde der Termin für
die mündliche Verhandlung mit 8. März 2005 um 10.00 Uhr
festgesetzt. Die tatsächlichen Kosten würden wenn möglich vor
diesem Termin dem Unabhängigen Finanzsenat zur Verfügung gestellt.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 wurde die
Tätigkeit des Bw. seitens des Arbeitgebers wie folgt
dargestellt: Der Bw. sei im Zeitraum 1998 bis 2001 der verantwortliche
Tankstellentechniker im Verkaufsgebiet Mitte/West gewesen. Sowohl die Planung
von Neu- und Umbauprojekten bis hin zur baulichen Umsetzung als auch die
Instandhaltung des bestehenden Netzes in seinem Betreuungsgebiet hätten zu
seinem Verantwortungsbereich gehört. Für diese Aufgaben sei er im
überwiegenden Teil im Außendienst tätig gewesen. Der
Verkauf von Produkten sowie die Betreuung von Tankstellenpächtern
(Produktberatung) würde nicht zu seinem Bereich gehören. Lediglich die
technische Betreuung der Tankstellenunternehmer sei Teil seines Jobs
gewesen. Die Vertragsunterzeichnung im Zusammenhang mit Neu- und
Umbauprojekten obliege der Geschäftsleitung.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 wurde beiden
Parteien die Vorladung zur mündlichen Verhandlung nachweislich zur Kenntnis
gebracht.
Mittels E-Mail vom
7. März 2005 (10:27 Uhr) übersendete der Bw.
folgende Nachricht (wörtlich) an den Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates: "Sg. Herr
ANach
heutigem Telefongespräch mit meinem Steuerberater Hr.Mag.
G habe ich von diesem kurzfristig
erfahren, dass
dieser aus
gesundheitlichen Gründen (derzeit in der Innsbrucker Uni-Klinik) an der
morgigen Verhandlung nicht teilnehmen
kann.
Da ich keine Unterlagen
von Mag. G auf Grund der kurzfristigen
Absage seinerseits erhalten habe, ersuche ich sie in
Namen
von Hr. Mag.
G bzw. meinerseits ob die
Möglichkeit besteht, den Termin auf Ende Juni zu
verschieben.
Ich würde Sie
ersuchen mir den neuen Termin wenn möglich zu
mailen.
Ich bedanke mich im
Voraus für Ihr Verständnis."
Im Zuge einer Abfrage des Abgabeninformationssystems (AIS)
wurden seitens des Referenten noch folgende Daten ermittelt:
|
steuerfreie Bezüge lt. Lohnzettel (§
26)
|
|
1998
|
204.010,00 ATS
|
1999
|
170.100,00 ATS
|
2000
|
199.320,00 ATS
|
2001
|
220.942,00 ATS
Trotz oben genanntem E-Mail wurde die mündlichen
Berufungsverhandlung nach dem Erscheinen des Vertreters der Amtspartei am
8. März 2005 durchgeführt und folgendes niederschriftlich
festgehalten: Der Referent bemerkt, dass der Bw. mittels E-Mail um eine
Verschiebung der mündlichen Verhandlung ersucht hätte. Der Referent
könne aber keinen triftigen Grund erkennen, der eine Verschiebung
rechtfertigen würde, sodass die mündliche Verhanglung wie geplant
stattfinde.
Nach Darlegung des streitgegenständlichen
Sachverhaltes, übergibt der Referent einen Ausdruck des E-Mails vom
7. März 2005 an den Vertreter der Amtspartei.
Der Referent ersucht anschließend den Vertreter der
Amtspartei hierzu Stellung zu nehmen.
Der Vertreter der Amtspartei bemerkt hierzu, dass weder der
steuerliche Vertreter noch der Bw. seit dem letzten Zusammentreffen
anlässlich der Erörterung mit ihm Kontakt aufgenommen hätten.
Auch ein Gespräch über eine Verschiebung der mündlichen
Verhandlung hätte nicht stattgefunden. Warum oben genannte Aussage gemacht
worden sei, sei ihm unerklärlich. Warum sein Name im gegenständlichen
Mail erwähnt werde, sei ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Es
hätte auch keine Gespräche zwischen dem Bw. und dem Vertreter des
Finanzamtes hinsichtlich der Zusendung irgendwelcher Unterlagen gegeben.
Der Referent befragt den Vertreter der Amtspartei, ob es im
Veranlagungsakt bzw. in sonstigen Akten noch irgendwelche Unterlagen gäbe,
die für den Bw. relevant sein könnten.
Dies verneinte der Vertreter der Amtspartei und gab weiters
an, dass der Bw. auch ihm keine Unterlagen hätte zukommen lassen.
Da auch seitens des Vertreters der Amtspartei keine
Gründe vorgebracht wurden, die eine Vertagung rechtfertigen würden,
hat der Referent um 10:30 Uhr das Beweisverfahren abgeschlossen.
Zum Ende der Verhandlung (um 10:40 Uhr) verkündet
der Referent den Beschluss, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen
Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durchführung einer
mündlichen Verhandlung; Nachweis tatsächlicher
Kosten: Wie bereits in der nachweislich zugestellten Ladung
angemerkt, steht gem. § 284 Abs. 4 BAO ein
Fernbleiben einer Partei der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
nicht entgegen. Gem. § 86a Abs. 1 BAO ist
für Anbringen Schriftlichkeit vorgesehen. Soweit es durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen (VO BGBl II 2003/592)
zugelassen wird, ist eine Einreichung auch im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung möglich. Gem. Artikel
1 § 1 Abs. 1 dieser Verordnung, ist die
automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für
Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung
stehen. Ein Anbringen hinsichtlich einer Verschiebung einer
mündlichen Verhandlung ist in dieser Verordnung nicht erwähnt, so dass
über das mittels E-Mail eingebrachte Anliegen nicht formal abgesprochen
werden muss.
Wäre aber ein derartiges Anbringen zulässig
gewesen, so konnte der Referent keinen triftigen Grund erkennen, der eine
Verschiebung rechtfertigen würde, sodass die mündliche Verhandlung wie
geplant durchgeführt wurde. Der Bw. hätte zahlreiche
Gelegenheiten gehabt, mögliche Kosten nachzuweisen. Bereits im
ersten Erörterungsgespräch am 22. Juli 2004 wurde über
diverse Kosten gesprochen. Dabei wurde festgehalten, dass es sich hinsichtlich
des Arbeitszimmers eindeutig um ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband handle;
weiters, dass für die Mitarbeit der Gattin bzw. Mutter die Judikatur
hinsichtlich Naher Angehöriger anzuwenden sei. Der Antrag auf eine
Pauschalierung wurde dort in Aussicht gestellt.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 wurde der
Antrag auf das Werbungskostenpauschale für Vertreter gem.
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 gestellt. Sollte dem
zugestimmt werden, werde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
In einem Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter am
13. Jänner 2005 gab der Referent des UFS bekannt, dass eine
mündliche Verhandlung durchzuführen sei, da das Vertreterpauschale im
gegenständlichen Fall seines Erachtens nicht anzuerkennen sei.
Daraufhin entgegnete der steuerliche Vertreter, dass dann aber sonstige
Kosten zu berücksichtigen wären. Er ersuche deshalb um eine nochmalige
Erörterung der Sachlage.
In der neuerlichen Erörterung am
27. Jänner 2005 konnten aber wiederum keine tatsächlichen
Kosten nachgewiesen werden.
Im bereits oben angeführten E-Mail vom
7. März 2005 erwähnt der Bw. dass er vom Vertreter der
Amtspartei noch keine Unterlagen erhalten hätte. Dieser gab aber im Zuge
der mündlichen Verhandlung bekannt, dass es keine Anfrage seitens des Bw.
gegeben hätte. Es würde aber auch keine Unterlagen geben, die einen
derartigen Aufwand nachweisen würden.
Im Vertrag zwischen dem Bw. und seinem Arbeitgeber
betreffend die außerbetriebliche Arbeitsstätte für Mitarbeiter
des Außendienstes vom 11. September 1997 wurde festgehalten,
dass der Arbeitgeber sämtliche erforderlichen und für diese
Tätigkeit geeigneten Arbeitsmittel für die außerbetriebliche
Arbeitsstätte für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte zur
Verfügung stellen würde. Es würden alle im Zusammenhang mit der
Arbeitsstätte erwachsenden Aufwände in Form einer
Pauschalentschädigung in Höhe von 1.000,00 ATS
(12 x jährlich) ersetzt. Die Kosten für den Anschluss und
den Betrieb eines ISDN-Anschlusses würden vom Arbeitgeber direkt
übernommen. Auch alle im Zusammenhang mit der Installation und der
Deinstallation der betrieblichen Arbeitsmittel entstehenden Kosten würden
vom Arbeitgeber ersetzt bzw. übernommen. Aktenkundig ist auch, dass
der Arbeitgeber dem Bw. erhebliche steuerfreie Bezüge für
Aufwandsentschädigungen bezahlt hat, die ebenfalls darauf hinweisen, dass
seitens des Bw. keine weiteren Kosten zu tragen gewesen seien.
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steuerfreie Bezüge lt. Lohnzettel (§
26)
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1998
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204.010,00 ATS
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1999
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170.100,00 ATS
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2000
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199.320,00 ATS
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2001
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220.942,00 ATS
Einerseits hätte der Bw. genügend Zeit gehabt
allfällige Kosten nachzuweisen (erster Erörterungstermin bereits am
22. Juli 2004) andererseits scheinen alle angefallenen Kosten seitens
des Arbeitgebers abgedeckt (Kosten EDV, Internet, Kosten Reisetätigkeiten).
Da also keine zusätzlichen Kosten nachgewiesen wurden, können auch
keine berücksichtigt werden.
Auch der vorgeschlagene Termin einer neuerlichen
Verhandlung (Ende Juni!!) deutet lediglich auf eine Verfahrensverzögerung
hin.
All diese Tatsachen führen zum Ergebnis, dass der
Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Nichterscheinens des Bw.
nichts entgegenstand.
Arbeitszimmer: Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung dürfen
gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben auch nur dann abzugsfähig,
wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte
Raum tatsächlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird
(vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0186). Der Bestätigung des Arbeitgebers
(vom 2. Mai 2002) zufolge war der Bw. in sämtlichen
berufungsgegenständlichen Jahren überwiegend im Außendienst
tätig. Dies wurde auch im Schreiben vom 16. Dezember 2004 (Antrag
auf Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Vertreter)
seitens des steuerlichen Vertreters festgestellt. Das streitgegenständliche
Arbeitszimmer kann also nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bilden. In Anlehnung an diesen eindeutigen
Sachverhalt und der daran knüpfenden rechtlichen Vorschriften waren die
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen.
Mitarbeit Nahe
Angehörige: Bereits anlässlich des
Erörterungstermines am 22. Juli 2004 wurde dargestellt, dass es
sich bei den Personen im Zusammenhang mit den Schreibarbeiten und
Reinigungsarbeiten um sog. Nahe Angehörige handelt. Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen finden im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn
sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizität), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden
unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Bei den
gegenständlichen Tätigkeiten handelt es sich um diverse
Schreibarbeiten und Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit dem häuslichen
Arbeitszimmer. Es gibt keinen schriftlichen Vertrag (keine Publizität),
keine Stundenabrechnungen und auch keinen Leistungsnachweis. Die Bezahlung eines
Pauschalentgeltes erfolgte bar. Unter diesen Umständen kann keinesfalls von
einer fremdüblichen Vertragsgestaltung ausgegangen werden. Die
diesbezüglichen Ausgaben waren folglich nicht zu
berücksichtigen.
Pauschale für
Vertreter: Gem.
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können mit Verordnung
des Bundesministers für Finanzen Durchschnittsätze für Gruppen
von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Gem.
Verordnung-Werbungskostenpauschale,
BGBl. 1993/32 § 1 Z 9, wurde ein
Werbungskostenpauschale für Vertreter im Ausmaß von 5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000,-- ATS (2.190,-- EUR),
geschaffen. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit
ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit
im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden. Der Bestätigung des
Arbeitgebers und den Angaben des steuerlichen Vertreters im Schreiben vom
16. Dezember 2004 folgend, war der Bw. mehr als die Hälfte der
Arbeitszeit im Außendienst tätig. Ein weiteres Erfordernis ist
allerdings die Vertretertätigkeit. Nach den Angaben im
Erörterungsgespräch vom 22. Juli 2004 und der
Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers ist der Bw. für das Erhalten und
Erweitern des Tankstellennetzes der Firma O im Bereich Ö und S
zuständig. Sein Zuständigkeitsbereich umfasst die Planung und
Abwicklung der Projekte (von der Grundstücksauswahl bis zur
Inbetriebnahme). Vertreter im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die
im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere
Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit. Dem Einwand anlässlich des
Erörterungsgespräches am 27. Jänner 2005, dass auch ein
Pharmavertreter nichts verkaufe, dass auch dieser nur beratend tätig sei,
ist zu entgegnen, dass das Berufsbild eines Pharmavertreters sehr wohl vom
Verkauf geprägt ist. Natürlich beinhaltet diese Tätigkeit auch
eine Beratung hinsichtlich der einzelnen Produkte. Vor allem bei neuen Produkten
versucht dieser die Vorzüge seines Produktes herauszustreichen aber immer
vor dem Hintergrund dieses auch zu verkaufen. Der Bw. ist lt. eigenen
Angaben für die Erhaltung des bestehenden Tankstellennetzes zuständig,
weites für deren Ausbau. Hinsichtlich dieser Tätigkeiten kann keine
Tätigkeit im Sinne des in der Verordnung geforderten Tätigkeitsbildes
(Vertretertätigkeit) erkannt werden. Aus diesem Grund ist die Anwendung
dieser Verordnung im gegenständlichen Berufungsfall nicht
möglich.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen
war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 1 § 1 Abs. 2 FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002
- Art. 1 § 7 FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-L/04
- Stammnummer
- 14558
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF