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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100553/2020

1. Ersatzlose Aufhebung eines Haftungsbescheides i.S.d. § 202 BAO i.V.m. § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO, in dem die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel, die für die Bescheiderlassung maßgeblich waren („Wiederaufnahmegründe"), nicht bezeichnet sind. 2. Keine verdeckte Ausschüttung, wenn für Leistungen an eine konzernverbundene Gesellschaft nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe vorliegen (keine "sozietäre" Veranlassung).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100553/2020vom 27.08.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die materielle Komponente des Fremdvergleiches ist im vorliegenden Fall erfüllt, da nach den Feststellungen gleichartige Unterstützungsleistungen auch an bzw. durch ein gesellschaftsrechtlich nicht verbundenes Unternehmen erfolgt wären. Die laufenden Zahlungen der ***A GmbH*** an die ***B*** GmbH sowie die Überlassung des Extruders stellen daher keine verdeckten Ausschüttungen dar und unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer. Bloß der Vollständigkeit halber sei daher festgehalten, dass in der Wertberichtigung (€ 538.000,00 im Jahr 2011) eine Ausschüttung keinesfalls zu erblicken wäre. Mit dieser Wertberichtigung wird lediglich (entsprechend dem Grundsatz der Bilanzwahrheit) zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung voraussichtlich uneinbringlich ist. Ein Forderungsverzicht, der allenfalls eine Ausschüttung darstellen könnte, ist damit nicht verbunden (vgl. VwGH 30.10.2014, 2012/15/0126). Eine Ausschüttung könnte (bei - hier nicht vorliegender - sozietärer Veranlassung) nur in der ursprünglichen Zurverfügungstellung der Mittel erblickt werden, also in den laufenden Zahlungen, da schon im Zeitpunkt dieser Zahlungen aufgrund der wirtschaftlichen Situation mit einer Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen nicht zu rechnen war (VwGH 22.10.1991, 91/14/0020) und könnten demnach auch nur das Ausmaß dieser Zahlungen in den jeweiligen Jahren die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer bilden (vgl. VwGH 25.11.2009, 2008/15/0039; 29.4.2010, 2005/15/0057). Keinerlei betriebliche Veranlassung liegt hingegen für die Leistungen der ***A GmbH*** an ***G*** und die ***C*** AG (Kostenübernahme für Beratungsleistungen im Ausmaß von € 1.200,00 und € 10.764,15) vor. Da ein konzernfremdes Unternehmen diese Kosten nicht übernommen hätte bzw. die ***A GmbH*** derartige Kosten für fremde Personen/Unternehmen nicht übernommen hätte, ist darin - von der Beschwerdeführerin insoweit unbestritten - eine verdeckte Gewinnausschüttung der ***A GmbH*** an die Beschwerdeführerin (Muttergesellschaft) und von dieser an ***G*** (gemeinsamer mittelbarer Gesellschafter sowohl der ***A GmbH*** als auch der ***C*** AG) zu erblicken, wobei die Ausschüttung der ***A GmbH*** an ihre 100 %ige Muttergesellschaft (Beschwerdeführerin) gem. § 94 Z. 2 EStG 1988 nicht der Kapitalertragsteuer unterlag, sodass diese erst anlässlich der weiteren Ausschüttung durch die Beschwerdeführerin an ***G*** anfiel. Die festgestellten Leistungen der ***A GmbH*** an ***G*** und die ***C*** AG (Übernahme von Beratungskosten) stellen Tatsachen dar, die im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommene sind (Hinweise dafür, dass sie der belangten Behörde bereits davor bekannt gewesen sein könnten, liegen nicht vor) und die geeignet sind, einen im Spruch anderslautenden Bescheid (nämlich Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer im Ausmaß der durch diese Leistungen bewirkten verdeckten Ausschüttungen) herbeizuführen. Diese Tatsachen stellen daher Wiederaufnahmegründe i.S.d. § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, die gem. § 201 Abs. 1 u. Abs. 2 Z. 3 BAO i.V.m. § 202 Abs. 1 BAO die bescheidmäßige Geltendmachung der Kapitalertragsteuer ermöglichen. Diese bescheidmäßige Geltendmachung liegt im Ermessen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. [2021], Rz 3 zu § 202 m.w.N.). Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" sind hierbei die berechtigten Interessen der Partei zu verstehen, unter dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben (VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Die Zweckmäßigkeit ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft. Die gegenständliche Kapitalertragsteuer erreicht eine nicht vernachlässigbare Höhe; Hinweise darauf, dass sie uneinbringlich sein könnte und die Geltendmachung demnach unwirtschaftlich wäre, liegen nicht vor. Demgegenüber ist eine (sachliche oder persönliche) Unbilligkeit, die der Geltendmachung entgegenstehen könnte, nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin derartige Billigkeitskriterien nicht vorgebracht. Die Inanspruchnahme erfolgte auch daher im Rahmen des Ermessens zutreffend. Zusammenfassend war daher der Beschwerde gegen die Bescheide 2011 uns 2012 insofern teilweise Folge zu geben, als die Kapitalertragsteuer 2011 lediglich auf Basis eines Betrages von € 1.200,00 (Beratungskosten ***G***) mit € 400,00 und die Kapitalertragsteuer 2012 lediglich auf Basis eines Betrages von € 10.764,15 (Beratungskosten ***C*** AG) mit € 3.588,05 zu‬ bemessen war. Der Beschwerde gegen den Bescheid 2013 war wegen eines im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbaren Begründungsmangels zur Gänze Folge zu geben und dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen, also insbesondere ob hinsichtlich eines "Wiederaufnahmegrundes" im Rechtsmittelverfahren eine fehlende Begründung nachgetragen bzw. eine mangelhafte Begründung ergänzt werden kann, sowie unter welchen Voraussetzungen Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Schwestergesellschaft eine verdeckte Ausschüttung an den gemeinsamen Gesellschafter darstellen, sind durch die jeweils zitierte Rechtsprechung geklärt. Ob eine konkrete Zuwendung betrieblich oder sozietär veranlasst ist, stellt eine Tatsachenfrage dar. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu lösen. Wien, am 27. August 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100553/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100553.2020
Stammnummer
145544
Gültig
27.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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