Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100070/2024
Säumnisbeschwerde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100070/2024vom 26.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 13.03.2024 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2021, St.Nr. ***Bf-StNr***, beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz der Bundes-abgabenordnung, BGBl. 1961/194, idgF (BAO) eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei hat mit Eingabe vom 11.03.2024, (eingelangt am 13.03.2024), gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend der Erlassung des Umsatzsteuer- und des Einkommensteuerbescheides 2021 erhoben; die Umsatzsteuer- und die Einkommensteuererklärung 2021 wurden am 14.11.2022 an das Finanzamt Österreich elektronisch übermittelt.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.03.2024 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis 29.05.2024 die säumigen Bescheide zu erlassen und eine Abschrift der Bescheide samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Finanzamt hat am 15.04.2024 den Umsatzsteuer- und den Einkommensteuerbescheid 2021 erlassen, dem Bundesfinanzgericht am 26.04.2024 Abschriften dieser Bescheide vorgelegt und gleichzeitig die Zustellung dieser Bescheide am 19.04.2024 bestätigt.
Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben
(§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO idF 2. AbÄG 2014, BGBl. I 2014/105 ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahren erlassen wurde.
Im Hinblick darauf, dass nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung 2021 Bescheide der Abgabenbehörde ergangen sind, war die Säumnisbeschwerde zulässig.
Da der Umsatzsteuer- und der Einkommensteuerbescheid 2021 innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist am 15.04.2024 erlassen und laut Bestätigung der Abgabenbehörde am 19.04.2024 zugestellt wurden, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 26. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100070/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100070.2024
- Stammnummer
- 145542
- Gültig
- 26.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF