Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400002/2024
Messung eines erhöhten Wasserverbrauches durch einen mittlerweile zerlegten und neu geeichten Wasserzähler
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400002/2024vom 09.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Zur verfassungskonformen Interpretation des § 11 Wasserversorgungsgesetz in einem Fall, der - wie hier - sachverhaltsmäßig durch einen Wasserzähler, welcher erheblich zu viel anzeigte und nicht nach dem Ausbau überprüft wurde, gekennzeichnet ist, fehlt bisher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist die Revision zulässig.
Wien, am 9. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- Art. 130 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400002/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400002.2024
- Stammnummer
- 145465
- Gültig
- 09.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF