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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100019/2023

Doppelte Haushaltsführung bei Ausspruch der Kündigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100019/2023vom 28.08.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- | - | 517,44 | Summe | 13.196,76 | 5.618,62 | 4.737,89 Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist nicht zulässig, da sämtliche streitrelevanten Fragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung einer Beantwortung zugeführt wurden und wurde von dieser zitierten Rechtsprechung im vorliegenden Erkenntnis nicht abgewichen. Salzburg, am 28. August 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100019/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100019.2023
Stammnummer
145449
Gültig
28.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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