Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102166/2024
Entscheidung des BFG in der Sache aufgrund übergegangener Entscheidungspflicht im Säumnisbeschwerdeverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102166/2024vom 16.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Durch das u.a. an den Bf. ergangene, abweisende Erkenntnis des BFG vom 27. Mai 2022, GZ. RV/7102483/2013, ist keine Änderung an der Feststellung, dass eine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004 betreffend die ehemalige B_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("bB", Steuernummer bNr) unterbleibt, welche mit dem u.a. an den Bf. ergangenen Bescheid vom 9. November 2011 ausgesprochen worden ist, eingetreten. Das Erkenntnis vom 27. Mai 2022 stellt mangels einer ändernden Auswirkung auf die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2004 keinen Anlass dar, dass das Finanzamt gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 an den Bf. erlassen müsste, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.
Durch die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. September 2012 zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 unterbleibt, mit dem Erkenntnis des BFG vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014, sind folgende Wirkungen eingetreten:
Der in derselben Sache ergangene Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. Juni 2006, mit welchem die im Jahr 2004 durch die Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO festgestellt wurden sowie u.a. dem Bf. ein Anteil an diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2004 in Höhe von -25.738,36 € zugewiesen wurde, ist wieder aufgelebt.
Der Tatbestand der nachträglichen Aufhebung des Feststellungsbescheides in § 295 Abs. 1 BAO ist erfüllt, weil die Aufhebung mit dem Erkenntnis des BFG vom 29. November 2022 bezogen auf die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2004 vom 12. Jänner 2018 nachträglich ist.
Der gemäß § 192 BAO der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2004 zugrunde zu legende Anteil an den Einkünften aus der Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter in Höhe von -25.738,36 € bedeutet einen Änderungsbedarf gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Jänner 2018, in welcher dieser Anteil mit 0,00 € berücksichtigt worden ist.
Die gemäß § 295 Abs. 1 BAO vorzunehmende Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides für 2004 stellt eine Festsetzung der Einkommensteuer 2004 dar, welche nur entweder vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Abgabenfestsetzung gemäß §§ 207 bis 209 BAO oder bei Zutreffen einer Ausnahme gemäß § 209a BAO zulässig ist. Nur wenn die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides für 2004 hinsichtlich Verjährung zulässig ist, kann das Finanzamt Österreich in Bezug auf seine Erlassung säumig sein.
Die Verjährung zur Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für 2004 begann mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen. Mehrere, gemäß § 295 BAO erlassene Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2005 bis 2009 verlängerten die Verjährungsfrist von fünf auf sechs Jahre, sodass die Verjährungsfrist zunächst mit Ablauf des Jahres 2010 endete. Zwei, gemäß § 295 BAO erlassene Einkommensteuerbescheide im Jahr 2010 verlängerten die Verjährungsfrist von sechs auf sieben Jahre, sodass die Verjährungsfrist zunächst mit Ablauf des Jahres 2011 endete. Der gemäß § 295 BAO erlassene Einkommensteuerbescheid 2004 vom 27. Dezember 2011 sowie der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 13. Dezember 2011, welcher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der (ehemaligen) X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 gemäß § 188 BAO feststellte, verlängerten die Verjährungsfrist von sieben auf acht Jahre, sodass die Verjährungsfrist zunächst mit Ablauf des Jahres 2012 endete. Der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. September 2012 zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend die (ehemalige) Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 unterbleibt, verlängerte die Verjährungsfrist auf neun Jahre, sodass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 endete. Eine gemäß § 295 Abs. 1 BAO erforderliche Neufestsetzung der Einkommensteuer des Bf. für 2004 kann daher nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen.
§ 209a Abs. 2 Satz 1 BAO bestimmt: "Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird."
Der Bf. hat am 19. November 2012 und somit vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Festsetzung seiner Einkommensteuer für 2004 Beschwerde gegen u.a. den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. September 2012 zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend die (ehemalige) Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 unterbleibt, erhoben.
Die Höhe der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2004 hing mittelbar (Ellinger et al., BAO, § 209a Anm. 10) von der Erledigung der Beschwerde des Bf. vom 19. November 2012 ab. Die Umsetzung der Auswirkung der Erledigung u.a. dieser Beschwerde mit Erkenntnis des BFG vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014, auf die Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2004 ist somit gemäß § 209a Abs. 2 BAO auch nach Eintritt der Verjährung zulässig.
Wie bereits dargestellt, ist die Rechtskraft des Erkenntnisses des BFG vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014, soweit es das Jahr 2004 betrifft (Spruchpunkt I), ca. im Jänner des Jahres 2023 eingetreten. Da das Finanzamt Österreich gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 BAO warten durfte, bis die Rechtskraft der Grundlagenentscheidung eingetreten ist, war es erst ab ca. Jänner des Jahres 2023 verpflichtet, von Amts wegen einen neuen Einkommensteuerbescheid 2004 unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des BFG vom 29. November 2022 (und seiner Auswirkungen) an den Bf. zu erlassen. Damit begann die sechsmonatige Frist des § 284 Abs. 1 BAO zu laufen, welche am 25. März 2024 jedenfalls abgelaufen war. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 25. März 2024 ist hinsichtlich 2004 jedenfalls nicht verfrüht erhoben worden.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die auf § 295 Abs. 1 BAO gestützte Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides 2004 ist auf das BFG übergegangen. Da einer der Tatbestände (Aufhebung des Feststellungsbescheides) des § 295 Abs. 1 BAO erfüllt ist und das Wiederaufleben des Bescheides des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. Juni 2006, mit welchem die im Jahr 2004 durch die Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO festgestellt wurden, einen Änderungsbedarf an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2004 bewirkt und im vorliegenden Fall die Festsetzung der Einkommensteuer 2004 nach Eintritt der Verjährung zulässig ist, trifft das BFG die Entscheidung dahingehend, dass mit dem vorliegenden Erkenntnis gemäß § 295 Abs. 1 BAO die Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2004 neu festgesetzt wird.
Zur vorgebrachten Säumigkeit des Finanzamtes Österreich hinsichtlich Einkommensteuer 2005:
Dem Bf. ist durch die u.a. an ihn ergangenen Erkenntnisse vom 1. April 2016, GZ. RV/7100253/2014 und vom 12. Oktober 2020, GZ. RV/7101107/2018 gleichlautend ein Anteil in Höhe von 862,42 € an den von der ehemaligen X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter im Jahr 2005 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb zugewiesen worden. Dieser Anteil ist im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 22. Dezember 2016 im Ergebnis berücksichtigt worden, woran die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 12. Jänner 2018 nichts geändert hat. Die Aufhebung der mit dem Erkenntnis des BFG vom 1. April 2016, GZ. RV/7100253/2014, vorgenommenen Feststellung der Einkünfte für 2005 samt Zuweisung der Einkünfteanteile an die Beteiligten durch den Verwaltungsgerichtshof wurde vom Finanzamt Baden Mödling nicht zum Anlass für eine Änderung der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 genommen. Der dem Bf. im fortgesetzten Verfahren mit dem Erkenntnis vom 12. Oktober 2020, GZ. RV/7101107/2018, zugewiesene Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 862,42 € ist in der letzten Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2005 mit dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 22. Dezember 2016 (unverändert durch die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 12. Jänner 2018) bereits berücksichtigt. Somit resultiert aus dem Erkenntnis vom 12. Oktober 2020, GZ. RV/7101107/2018, keine Änderung an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2005, welche die belangte Behörde gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen hätte umsetzen müssen bzw. können. Diesbezüglich liegt folglich keine Säumnis des Finanzamtes Österreich vor.
Das BFG hat mit dem u.a. an den Bf. ergangenen Beschluss vom 5. Juli 2023, GZ. RV/7102231/2013, die Beschwerden gegen (u.a.) den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt zu St.Nr. (33) aNr vom 20. Oktober 2011 betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 hinsichtlich (ehemalige) A_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("aA") als unzulässig zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid nichtig (rechtsunwirksam) war. Aufgrund einer solchen Zurückweisung einer Beschwerde ist in dem vom nichtigen Bescheid abgeleiteten Einkommensteuerverfahren kein Vorgehen des Finanzamtes von Amts wegen vorgesehen, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.
Durch das u.a. an den Bf. ergangene, abweisende Erkenntnis des BFG vom 27. Mai 2022, GZ. RV/7102483/2013, ist keine Änderung an der Feststellung, dass eine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend die ehemalige B_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("bB", Steuernummer bNr) unterbleibt, welche mit dem u.a. an den Bf. ergangenen Bescheid vom 9. November 2011 ausgesprochen worden ist, eingetreten. Das Erkenntnis vom 27. Mai 2022 stellt mangels einer ändernden Auswirkung auf die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 keinen Anlass dar, dass das Finanzamt gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 an den Bf. erlassen müsste, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.
Durch das Erkenntnis des BFG vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014 (Spruchpunkt II) ist rechtskräftig bestätigt, dass dem Bf. kein Anteil an im Jahr 2005 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb der Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter zugerechnet wird, d.h. rechnerisch ein Anteil von 0,00 €. Dies entspricht dem Anteil, welcher in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Jänner 2018 - der letzten Festsetzung von Einkommensteuer für das Jahr 2005 - berücksichtigt worden ist. Daher ist das Erkenntnis vom 29. November 2022 kein Anlass, einen neuen, geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 an den Bf. zu erlassen. Folglich ist das Finanzamt Österreich diesbezüglich nicht säumig.
Somit ist das Finanzamt Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2005 nicht säumig. Die Säumnisbeschwerde ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG).
Das System von Grundlagenbescheiden (hier: Feststellungsbescheiden) und abgeleiteten Bescheiden (hier: Einkommensteuerbescheiden) ist in der BAO ausführlich geregelt und es gibt hierzu umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch Regelungslücken schließt (insbesondere, dass kein neuer Einkommensteuerbescheid aufgrund eines Feststellungsbescheides zu erlassen ist, wenn der neue Einkommensteuerbescheid gleich wie der bisherige lauten würde; VwGH 7.9.2021, Ra 2020/15/0081).
Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).
Wien, am 16. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102166/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102166.2024
- Stammnummer
- 145448
- Gültig
- 16.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF