Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200026/2021
Erlass von Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 83 ZollR-DG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200026/2021vom 31.07.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 15. Dezember 2016 und 13. Dezember 2016 gegen die Bescheide des Zollamtes Wien (nunmehr Zollamt Österreich) vom 16. November 2016, Zlen. 100000/65012/2015-8, 100000/65016/2015-19, 100000/65016/2015-26 und 100000/65016/2015-11, vom 15. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 21. November 2016, Zl. 100000/65022/2016-6, vom 20. Februar 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. Jänner 2017, Zl. 100000/65031/2016-8, und vom 11. Mai 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 6. April 2017, Zl. 100000/65012/2015-38, betreffend Zollerlass gemäß Art. 239 ZK bzw. Art. 120 UZK zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. November 2016, Zl. 100000/65012/2015-8, wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 7. September 2015, Zl. 100000/65012/2015-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen und mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/7200059/2016, auf € 246.137,29 reduzierten Abgabenschuld gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) iVm Art. 899 Abs.2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), §§ 83, 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
2.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. November 2016, Zl. 100000/65016/2015-19, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 228.151,74 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
3.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. November 2016, Zl. 100000/65016/2015-26, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 196.992.58 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
4.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. November 2016, Zl. 100000/65016/2015-11, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen und mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/7200104/2016, Spruchpunkt II., auf € 231.081,29 reduzierten Abgabenschuld gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
5.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 21. November 2016, Zl. 100000/65022/2016-6, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 27. April 2016, Zl. 100000/65022/2016-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 31.855,24 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
6.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. Jänner 2017, Zl. 100000/65031/2016-8, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 22. September 2016, Zl. 100000/65031/2016/01, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 66.726,20 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
7.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 6. April 2017, Zl. 100000/65012/2015-38, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 5. Dezember 2016, Zl. 100000/65012/2015-32, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben in Höhe von € 12.432,30 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
8.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zu Spruchpunkt 1.
Zwischen 12. September 2012 und 21. November 2012 wurden mittels 76 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter der Warenempfängerin aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.
Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom 7. September 2015, Zl. 100000/65012/2015-1, wurden die in den unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) durch das für ***1*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 492.274,58 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 24. September 2015 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Der Antrag nach Art. 239 ZK wurde mit Schriftsätzen vom 17. November 2015 und 25. August 2016 näher ausgeführt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien vom 22. März 2016, Zl. 100000/65012/2015-5, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt II. des Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass die mit Bescheid vom 22. März 2016, Zl. 100000/65012/2015-7, gemäß Art. 236 ZK berichtigten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 246.137,29 zu entrichten sind. Begründend wurde ausgeführt, die Bf habe den Nachweis erbringen können, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % anzuwenden sei.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. November 2016, Zl. 100000/65012/2015-8, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 7. September 2015, Zl. 100000/65012/2015-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2017, Zl. 100000/65012/2015-40, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 7. September 2015, Zl. 100000/65012/2015-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen und mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. März 2016, Zl. 100000/65012/2015-5 auf € 246.137,29 reduzierten Abgabenschuld gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom 11. Mai 2017 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchpunkt 2.
Zwischen 18. Jänner 2013 und 4. März 2013 wurden mittels 84 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.
Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage 1 dieses Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***3*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 228.151,74 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 22. Jänner 2016 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Dem Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. November 2016, Zl. 100000/65016/2015-19, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2017, Zl. 100000/65016/2015-48, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 228.151,74 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom 11. Mai 2017 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchpunkt 3.
Zwischen 13. März 2013 und 23. September 2013 wurden mittels 74 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.
Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage dieses Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***3*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 196.992,58 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Dem Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. November 2016, Zl. 100000/65016/2015-26, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2017, Zl. 100000/65016/2015-46, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 196.992.58 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom 11. Mai 2017 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchpunkt 4.
Zwischen 21. November 2012 und 17. Jänner 2013 wurden mittels 81 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.
Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***3*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 289.392,90 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 30. November 2015 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Den Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. November 2016, Zl. 100000/65016/2015-11, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2017, Zl. 100000/65016/2015-52, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 289.392,90 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom 11. Mai 2017 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchpunkt 5.
Zwischen 3. Mai 2013 und 10. Juni 2013 wurden mittels 13 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelder und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.
Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom 27. April 2016, Zl. 100000/65022/2016-1, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***4*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.
Im Spruchpunkt II wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 31.855,24 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 9. Mai 2016 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Den Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 21. November 2016, Zl. 100000/65022/2016-6, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 27. April 2016, Zl. 100000/65022/2016-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 116 Zollkodex der Union (UZK) iVm Art. 120 UZK, § 73 ZollR-DG und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2017, Zl. 100000/65022/2016-15, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 27. April 2016, Zl. 100000/65022/2016-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 31.855,24 gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom 11. Mai 2017 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchpunkt 6.
Zwischen 24. September 2013 und 25. November 2013 wurden mittels 29 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelder und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.
Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom 22. September 2016, Zl. 100000/65031/2016/01, wurden die in den unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***5*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 27 UZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.
Im Spruchpunkt II wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 66.726,20 gemäß Art. 108 UZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 27. September 2016 Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK bzw. Art. 48, 116 Abs.1 lit.a und d, 117, 120 UZK gestellt. Den Antrag nach Art. 120 UZK begründete die Bf damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. Jänner 2017, Zl. 100000/65031/2016-8, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 22. September 2016, Zl. 100000/65031/2016/01, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 20. Februar 2017 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni 2017, Zl. 100000/65031/2016-21, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 22. September 2016, Zl. 100000/65031/2016-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 66.726,20 gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.
Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom 27. Juli 2017 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchpunkt 7.
Zwischen 4. Februar 2014 und 6. Februar 2014 wurden mittels 6 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter der Warenempfängerin aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.
Mit Bescheid Spruchpunkt I. vom 5. Dezember 2016, Zl. 100000/65012/2015-32, wurden die in den unter den verfahrensgegenständlichen CRN ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***1*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 27 UZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.
Mit "Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 12.432,30 gemäß Art. 108 UZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde ein Erlassantrag nach Art. 116 Abs.1 lit.a und d, 120 UZK mit der Begründung gestellt, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 6. April 2017, Zl. 100000/65012/2015-38, wurde der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 5. Dezember 2016, Zl. 100000/65012/2015-32, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben in Höhe von € 12.432,30 gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG, § 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 11. Mai 2017 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. August 2017, Zl. 100000/65012/2015-49, hat das Zollamt Wien die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom 16. August 2017 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu den Spruchpunkten 1. bis 7.:
Mit Erkenntnis vom 5. September 2019, Ra 2018/16/0118, hat der VwGH erkannt, dass die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung des Eingangsabgabenbetrages lediglich kraft Fiktion des § 74 Abs.1 ZollR-DG als Abgabenbescheid gilt. Eine in dem die Mitteilung über die buchmäßige Erfassung enthaltenden Schriftstück getroffene allfällige, darüber hinaus gehende Aussage über die von der Regelung des Art. 222 ZK abweichend gemäß § 26 Abs.5 UStG gesetzlich eintretende Fälligkeit der Abgabenschuld erlangt keine normative Qualität. Solcherart sind die bei den Mitteilungen nach Art. 221 ZL des Zollamtes enthaltenen Erläuterungen "5EV…EUSt-Anwendung von § 26 Abs.3 Z.2 UStG" und die Hinweise auf den Regelungsinhalt des § 26 Abs.5 UStG kein normativer Bestandteil eines Bescheidspruches und stellen keine begünstigenden Entscheidungen im Sinn des Art. 8 ZK dar. Der VwGH stellte weiters fest, dass die Mitteilungen gemäß Art. 221 ZK gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG an den indirekten Vertreter zugestellt wurden.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Jänner 2020 wurde vom Vertreter der Bf ausgeführt, dass die Abgabenfestsetzung für die EUSt in den Mitteilungen gemäß Art. 221 ZK mit 0,00 erfolgt sei. Es müsste daher ein Abgabenbescheid erlassen werden, damit die Festsetzung der EUSt im Rechtsmittelweg angefochten werden könne. Sollte eine neuerliche bescheidmäßige Vorschreibung nicht erforderlich sein, ist darauf zu verweisen, dass sich die Anträge nach Art. 239 ZK auf die zugrundeliegenden Zollanmeldungen beziehen würden. Diesbezüglich wäre auch eine Fristverlängerung nach Art. 239 Abs.2 ZK anwendbar. Zum Nachweis der Existenzgefährdung der Bf wurde der Jahresabschluss der Rechtsvorgängerin der Bf vorgelegt. Dieser weist keine Patronatserklärung, aber einen Bilanzgewinn von € 474.151,78 aus. Die Vertreterin des Zollamtes Wien erklärte, das Zollamt habe die Zahlungsaufforderung bewusst als Bescheid bezeichnet und habe damit rechtsverbindlich über den dieser Zahlungsaufforderung zugrundeliegenden Abgabenanspruch abgesprochen.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Februar 2020. GZ. RV/7200115/2017, wurden die Bescheide des Zollamtes Wien vom 16. November 2016, Zlen. 100000/65012/2015-8, 100000/65016/2015-19, 100000/65016/2015-26 und 100000/65016/2015-11, vom 21. November 2016, Zl. 100000/65022/2016-6, vom 16. Jänner 2017, Zl. 100000/65031/2016-8 und vom 6. April 2017, Zl. 100000/65012/2015-38, aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den als Bescheid bezeichneten Erledigungen GZen. 100000/65012/2015-1, 100000/65016/2015-15, 100000/65016/2015-21, 100000/65016/2015-1, 100000/65022/2016-1, 100000/65031/2016/01 und 100000/65012/2015-32, lediglich um eine Zahlungsaufforderung handelt. Den angefochtenen Bescheiden lägen somit keine einem Erlass gemäß Art. 236 ZK zugänglichen Eingangsabgaben zu Grunde. Über die Anträge wäre daher hinsichtlich der bereits zuvor buchmäßig erfassten Eingangsabgaben neuerlich erstinstanzlich zu entscheiden.
Gegen dieses Erkenntnis hat die Bf mit Eingabe vom 19. März 2020 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2020, Zl. E 1039/2020-9, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Eingabe vom 11. August 2020 hat die Bf eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 2021, Zl. Ra 2020/16/0142-6, wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Februar 2020, GZ. RV/7200115/2017, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Setzen einer Zahlungsfrist gemäß Art. 222 ZK könne sehr wohl mit Beschwerde bekämpft werden, es handle sich dabei um einem Erlass oder einer Erstattung zugängliche Eingangsabgaben. Das Bundesfinanzgericht hätte somit über die Beschwerden inhaltlich entscheiden müssen.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 führte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf ergänzend aus, dass die sachliche Unbilligkeit darin erblickt werde, dass die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer einerseits dem EU-Recht widerspreche, andererseits nur ein geringfügiges Verschulden der Bf vorliege. Der Arbeitnehmer der Bf habe irrtümlicherweise einmal die unrichtige Vertreterindikation angegeben und in der Folge immer dieselbe Eingabemaske verwendet. Der Bf komme zudem der Vertrauensschutz nach der EuGH-Judikatur zu, weil sie nach bestem Wissen und Gewissen an den Zollanmeldungen im Verfahren 4000 mitgewirkt habe und ihr selbst kein betrügerisches Verhalten oder eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung vorgeworfen werden könne. Dieser Gutglaubensschutz sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls im Verfahren nach Art. 239 ZK bzw. Art. 120 UZK zu gewähren. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse wurden die Daten der vorliegenden Bilanzen außer Streit gestellt. Die Vertreterin des Zollamtes Österreich verwies auf die in den Jahresabschlüssen 2014 und 2015 enthaltene Patronatserklärung, welche möglicherweise noch gelte.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu der Aussage des Bundesfinanzgerichtes in der mündlichen Verhandlung ab, wonach es für eine direkte Vertretung eines vom Zollamt dem Warenempfänger bewilligten Zahlungsaufschubkontos bedurft hätte, oder ein Schuldbeitritt erforderlich gewesen wäre.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/7200059/2016, wurde die mit Bescheid vom 7. September 2015, Zl. 100000/65012/2015-1, vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer mit € 246.137,29 festgesetzt (Zu 1.).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/72000104/2016 (RV/7200105/2016), wurde die Beschwerde vom 22. Jänner 2016 gegen den Bescheid vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, als unbegründet abgewiesen (Zu 2.).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/7200104/2016, (RV/7200106/2016), wurde die Beschwerde vom 21. März 2016 gegen den Bescheid vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, als unbegründet abgewiesen (Zu 3.).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/7200104/2016, wurde die mit Bescheid vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer mit € 231.081,29 festgesetzt, da der Abgabenberechnung ein Steuersatz von 10 % zu Grunde gelegt wurde (Zu 4.).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ RV/7200120/2016, wurde die Beschwerde vom 9. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 27. April 2016, Zl. 100000/65022/2016-1, als unbegründet abgewiesen (Zu 5.).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ RV/7200074/2023, wurde die Beschwerde vom 27. September 2016 gegen den Bescheid vom 22. September 2016, Zl. 100000/65031/2016/01, als unbegründet abgewiesen (Zu 6.).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ RV/7200018/2021, wurde die Beschwerde vom 12. Dezember 2016 gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2016, Zl. 100000/65012/2015-32, als unbegründet abgewiesen (Zu 7.).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Gemäß § 323b Abs.1 BAO tritt das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
Die ***6*** wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 9. Juli 2019 gemäß § 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) in die ***7*** umgewandelt. Letztere ist daher Gesamtrechtsnachfolgerin der ***6*** (§ 1 UmwG). Mit Unternehmenskaufvertrag vom 14. Dezember 2020 wurde der Betrieb "***21***" zum 1. Jänner 2021 in die ***8*** übertragen, dabei wurde gemäß § 38 UGB vereinbart, dass die bis zum 1. Jänner 2021 begründeten Schulden, Verbindlichkeiten und Haftungen aller Art nicht von der ***8*** übernommen werden. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 wurde der Firmenwortlaut der ***9*** auf ***Bf1*** geändert.
Den Abgabenvorschreibungen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Bf erklärte als Anmelder und indirekter Vertreter der Warenempfänger ***1***, ***5***, ***3*** und ***4*** anlässlich der Überführung von Sonnenblumenöl der Fa. ***10***, in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch machen zu wollen. Entsprechend dieser in den jeweiligen Zollanmeldungen gestellten Anträge erfolgte die Verbuchung der gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Zollbeträge am Abgabenkonto des Zollamtes und die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuerbeträge am Abgabenkonto des Finanzamtes. Die Mitteilungen des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK sind gemäß § 74 Abs.1 ZollR-DG Abgabenbescheide und weisen mit der codierten Abgabenart "A00" auf die Einhebung (Verbuchung) des Zolles auf einem Zollamtskonto der Bf und mit der codierten Abgabenart (5EV) auf die Einhebung (Verbuchung) der Einfuhrumsatzsteuer auf einem Finanzamtskonto der Warenempfänger hin.
Zwischen den Warenempfängern, der Firma ***11*** und der ***10*** wurde ein Vertrag ("Contract of Assignment of Obligations") geschlossen. Laut Punkt 1. dieses Vertrages wurde zwischen der ***10*** und den genannten Warenempfängern als Käufer der Kaufvertrag ("Agreement I") über nicht näher bezeichnetes Öl geschlossen. Laut Punkt 2. dieses Vertrages wurde zwischen den genannten Warenempfängern und der ***11*** der Vertrag "Agreement II" über den Transport der Waren und den Eigentumsübergang auf die ***11*** geschlossen. Unter Punkt 3. des Vertrages verpflichtete sich die ***11*** zur Zahlung des Kaufpreises direkt an ***10***. Im Gegenzug dafür, verpflichtete sich ***10*** zur Beförderung der Waren und zur Eigentumsverschaffung an die genannten Warenempfänger. Gemäß Punkt. 4. des Vertrages wird die Zahlung des Kaufpreises bei Übergabe der Waren von den genannten Warenempfängern an ***11*** fällig. Gemäß Punkt 5. des Vertrages wurde vereinbart, dass die Forderungen der genannten Warenempfänger an ***10*** ebenso wie die Verbindlichkeiten der Warenempfänger aus dem "Agreement I" an die ***11*** übertragen werden und alle Ansprüche der ***10*** im Zusammenhang mit der Zahlung dieser Verbindlichkeiten an ***11*** zu richten sind. Die ***10*** und die genannten Warenempfänger kamen überein, dass die Gegenleistung für die Übertragung der abgetretenen Forderungen der Höhe der genannten Verbindlichkeiten entspricht.
Mit Zollvollmachten beauftragten die genannten Warenempfänger die Bf als direkter Stellvertreter die für ihn einlangenden Importsendungen zollamtlich abzufertigen und erklärten als Käufer der Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Sie bevollmächtigten die Bf alle Zollanmeldungen abzugeben, Zollerklärungen zu stellen und alle mit der Zollabwicklung zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen.
Die slowakische Firma ***11*** bestellte in der Folge bei der zypriotischen Firma ***10*** das verfahrensgegenständliche Speiseöl, welches von ***10*** bei der serbischen Firma ***12***, der Produzentin des Öls, erworben wurde. ***10*** verkaufte die Waren mit gesonderter Rechnung an die genannten Warenempfänger in Österreich und beauftragte die Bf mit dem Transport der Ware in die Slowakei. Die Ware wurde im Versandverfahren T1 bis Österreich transportiert, wobei im CMR-Frachtbrief bereits "***13***" in der Slowakei genannt wurde. Das Versandverfahren wurde in Österreich ordnungsgemäß beendet und die Ware beim Zollamt Wien in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Verfahren 4000) überführt. Als Warenempfänger scheinen in den Zollanmeldungen die genannten Warenempfänger, als Anmelder die Bf auf. Es handelt sich insgesamt um 363 Zollanmeldungen zwischen September 2012 und Februar 2014.
Die Bf erklärte in den Zollanmeldungen als Vertretungsverhältnis die indirekte Vertretung, obwohl sie laut Vollmacht der Warenempfänger nur zur direkten Vertretung bevollmächtigt war, und erklärte von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch machen zu wollen, obwohl kein schriftlicher Auftrag der Vertretenen zur Anwendung dieser Regelung, vorlag (VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0010). Die Richtigkeit der UID-Nummer der Warenempfänger wurde von der Bf überprüft.
Sodann wurde jeweils ein zweiter CMR-Frachtbrief ausgestellt, in welchem als Versender die genannten Warenempfänger aufscheinen. Die Rechnung der Firma ***10*** wurde gemeinsam mit der Ware in die Slowakei befördert.
Das Geschäftsmodell kam durch einen Kontakt von ***14*** von der Firma ***10***, der ***15***, den Bruder des ***5*** im Jahre 2012 ansprach, ob er ihm Firmen in Österreich vermitteln könne, die als Zwischenhändler betreffend Sonnenblumenölhandel zwischen Zypern und der Slowakei auftreten, zustande. Die ***11*** verfügte nämlich nicht über ausreichend Eigenmittel, die anfallende Einfuhrumsatzsteuer bei einer Verzollung in der Slowakei sofort zu bezahlen, weswegen ein "Zwischenhändler" in Österreich geschaltet werden musste. Mit den genannten Warenempfängern als "Zwischenhändler" wurden entsprechende idente Verträge abgeschlossen. Ansprechpartner der Bf war deren Salesmanager ***16***, der weder in die Gestaltung der Verträge zwischen ***10***, der ***11*** und den "Zwischenhändlern", noch in die Auswahl der Zwischenhändler eingebunden war.
Die verfahrensgegenständliche Einfuhrumsatzsteuer wurde den genannten Warenempfängern als Gesamtschuld zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 7. September 2015, Zl. 100000/65012/2015-1, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 492.274,58 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/7200059/2016, wurde die mit Bescheid vom 7. September 2015, Zl. 100000/65012/2015-1, vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer mit € 246.137,29 festgesetzt.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 13. Jänner 2016, Zl. 100000/65016/2015-15, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 228.151,74 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 8. März 2016, Zl. 100000/65016/2015-21, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 196.992,58 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 289.392,90 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, GZ. RV/7200104/2016, Spruchpunkt II., wurde die mit Bescheid vom 19. November 2015, Zl. 100000/65016/2015-1, vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer mit € 231.081,29 festgesetzt.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 27. April 2016, Zl. 100000/65022/2016-1, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 31.855,24 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 22. September 2016, Zl. 100000/65031/2016/01, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 66.726,20 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 5. Dezember 2016, Zl. 100000/65012/2015-32, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 12.432,30 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.
Ein finanzstrafgerichtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie des Abgabenbetrugs ***17***, ***16*** und ***5*** wurde gemäß § 202 FinStrG mit der Begründung eingestellt, dass mangels subjektiver Tatseite keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorliegt. Überdies liegen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Wien keine Scheingeschäfte vor, da reale Warenlieferungen erfolgten. Ein Finanzstrafverfahren wegen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben hat zu keinem Ergebnis geführt.
Zur finanziellen Lage der Bf.:
Aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 ergibt sich ein positives Eigenkapital in Höhe von € 476.485,91 bei einem Jahresverlust von € 62,185,64. Das Anlagevermögen beträgt € 2.414.715,68, die Rückstellungen € 1.710.953,47. Es waren bei der Bf im Geschäftsjahr durchschnittlich 20 Arbeitnehmer beschäftigt.
Normen und Schlagworte
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200026/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200026.2021
- Stammnummer
- 145360
- Gültig
- 31.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF