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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103604/2023

Änderung der Sachlage bei entschiedener Sache

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103604/2023vom 06.08.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, und VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 Mit dem Abweisungsbescheid vom 28.3.2022 wurde bereits über einen Antrag des Bf auf Gewährung von Familienbeihilfe (Grundbetrag) entschieden. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen. Bis März 2022, dem Monat, in dem der Abweisungsbescheid vom 28.3.2022 ergangen ist, darf daher nicht neuerlich über Familienbeihilfe an den Bf entschieden werden, auch wenn sich die Sachlage zwischenzeitig geändert haben sollte. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 6.6.2023 ist daher hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2021 bis März 2022 zu bestätigen und die Beschwerde insoweit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Ob eine Änderung der Sachlage gemäß § 295a BAO zu einer Abänderung dieses Abweisungsbescheids führen kann, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Nach der Rechtsprechung können ferner nachträglich ausgestellte Bestätigungen für den Fall eines abgeschlossenen Verfahrens über die Gewährung der Familienbeihilfe oder über die Rückforderung gewährter Familienbeihilfe einen Grund zur Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens gemäß § 303 BAO bilden (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0238). Das Finanzamt hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum der Haushaltszugehörigkeit zum Vater dieser gemäß § 2 FLAG 1967 vorrangig anspruchsberechtigt wäre und einem Antrag des Vaters gemäß § 10 FLAG 1967 nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstehen würde, da res iudicata nur hinsichtlich des Antrags des Sohnes gegeben ist. Zeitraum ab April 2022 Das Finanzamt hat bereits darauf hingewiesen, dass mit der bescheinigten voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit eine maßgebliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237; VwGH 25.4.2024, Ra 2023/22/0102 u.v.a.). Das Verwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 18.12. 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152 bis 0153; VwGH 23.6. 2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0083; VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 6.6.2023 ist daher hinsichtlich des Zeitraums ab April 2022 ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde insoweit gemäß § 279 BAO Folge zu geben. Ob dem Bf hinsichtlich des Zeitraums ab April 2022 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag (letzterer Antrag wurde bislang nach der Aktenlage nicht erledigt) zusteht, wird das Finanzamt im weiteren Verfahren zu entscheiden haben, wobei auf die Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamts zu verweisen ist. Für eine Entscheidung in der Sache betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe ist das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren betreffend Antragszurückweisung jedoch nicht zuständig. Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 6. August 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103604/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103604.2023
Stammnummer
145346
Gültig
06.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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