Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105917/2015
Vorliegen eines Hinterziehungstatbestandes iSd § 207 Abs. 2 BAO im Fall nicht erklärter Vermögensveranlagungen in Liechtenstein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105917/2015vom 17.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach stRsp des VwGH heißt ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Nach dieser Bestimmung wird der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Meldungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, das heißt, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang davon Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich ist (Hinweis E 7.10.1993, 93/16/0026, 0027). Für die Festsetzungsverjährungsfrist kommt es demnach auf den Zeitpunkt an, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang vollständig Kenntnis erlangt hat (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0158, 0159). Wird ein Erwerbsvorgang zwar angezeigt, das tatsächlich Erworbene aber nur unvollständig angegeben, so ist der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt (VwGH 28.05.1998, 98/16/0045; Hinweis VwGH 25.02.1993, 92/16/0114). Zuständiges Finanzamt für Schenkungen unter Lebenden war nach der damaligen Rechtslage das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, kurz FAGeb (VwGH 27.10.1988, 87/16/0161).
Die weitere Besonderheit iZm Schenkungen unter Lebenden bestand gemäß § 208 Abs 2 BAOaF darin, dass die Bemessungsverjährung erst mit der ordnungsgemäßen Anzeige des Schenkungsanfalles in Gang gesetzt wurde. Wäre die im Jahr 1995/1996 geltende Rechtslage unverändert in Geltung geblieben, so könnte Frau ***3*** noch heute zur Schenkungssteuer herangezogen werden, weil auf sie als Erbin auch die Pflichtversäumnisse (Gesamtschuldnerin) der Bf übergegangen wären, denn die Offenlegung aus dem Jahr 2014 hat den Schenkungsvorgang zu Tage gebracht, wenn auch nicht bei der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde.
Gemäß § 208 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2003/124 war der Beginn der Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer generell abhängig von der behördlichen Kenntnis der für die Abgabenfestsetzung maßgebenden Umstände. Dies war - so Ritz im BAO-Kommentar3, Rz 6 zu § 208, mit Verweisen auf die Gesetzesmaterialien und Literatur - systemwidrig und wurde als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, welchen Bedenken die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO durch BGBl I 2003/124 Rechnung trägt und nunmehr lautet:
"(2) Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt".
Die Neuregelung gilt sohin ausschließlich mehr für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, konkret nur bei Erwerben von Todes wegen (bzw. Zweckzuwendungen von Todes wegen). Nur bei solchen Erwerbsvorgängen beginnt der Verjährungs-Fristenlauf frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb Kenntnis erlangt. In allen anderen Fällen, so auch bei Schenkungen (= unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden), beginnt die Verjährung in Anwendung des § 208 Abs. 1 lit a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Neufassung des § 208 Abs 2 BAO durch BGBl I 2003/124 ist ab ihrem Inkrafttreten (ab 20. Dezember 2003) auch für offene Verfahren (zB Berufungsverfahren) anzuwenden (siehe dazu Ritz aaO, Rz 10 zu § 208 mit Verweisen; UFS 20.04.2007, RV/0220-I/05).
Nur die Gesetzesänderung durch BGBl I 2003/124 hat die Verjährung der Schenkungssteuer für Schenkungen unter Lebenden bewirkt. Seither unterliegen Schenkungen unter Lebenden der allgemeinen Verjährungsbestimmung des § 207 Abs 1 BAO.
4.2. Einkommensteuer 2004 bis 2008
Die belangte Behörde stützte die Wiederaufnahme auf das neu hervorgekommene Beweismittel der Selbstanzeige vom 24.09.2024, dass ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Bf nicht erklärt worden waren. Das Vorliegen eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes steht im Beschwerdefall ebenso außer Streit, wie dessen Eignung, im Spruch anderslautende Bescheide herbeizuführen. Auch die Ermessensübung des Finanzamtes wurde von der steuerlichen Vertretung zu Recht nicht beanstandet.
Eine individuell konkrete Rechtsnorm durch die Finanzstrafbehörde wegen Hinterziehung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 ist nicht ergangen.
Die Höhe der Kapitalerträge ist unstrittg.
Ob die strittigen Einkommensteuern hinterzogen wurden, ist in casu somit als Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist, im Abgabenverfahren zu beantworten (hA zB VwGH 17.12.2021, Ra 2019/13/0038, Rn 17, mHa VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159, VwGH 7.12.2000, 2000/16/0083, 0084; 21.12.2011, 2009/13/0159; 28.6.2012, 2009/16/0076 bis 0078; 30.3.2016, Ra 2016/13/0007; 22.3.2018, Ra 2017/15/0044; 9.4.2020, Ra 2020/16/0023; aM Fachgutachten Nr 65; dieses Gutachten mit überzeugenden Argumenten widerlegend Baldauf, ÖStZ 1982, 135). Hinterziehung ist vorsätzliche Abgabenverkürzung (§ 33 FinStrG). Vorsätzlich handelt, wer eine strafbare Handlung mit Wissen und Wollen begeht (VwGH 30.03.2000, 98/16/0131 mHa VwGH 27.02.1997, 95/16/0275). Wollen ist das Rückgrat des Vorsatzes. Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) genügt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 207 Abs. 2 BAO gilt für die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen wurden, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (VwGH 17.12.2021, RA 2019/13/0038, Rn 20).
Im konkreten Fall wurde Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum gemäß § 9 FinStrG eingewandt. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe schließen (vgl § 7, 9 und 10 FinStrG) die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung, und damit die Anwendung der Zehnjahresfrist aus (Stoll, BAO, 2172; Arnold, AnwBl 1995, 444; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 207 Rz 15,16). § 9 FinStrG unterscheidet nicht zwischen Tat- und Rechtsirrtum. Jeder Irrtum ist daher geeignet, die Zurechnung der Schuld auszuschließen, falls er entschuldbar ist. Im Bereich des Finanzstrafrechts ist also ein Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt (vgl Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz 8 zu § 9; VwGH 18.05.2006, 2005/16/0260).
Ob ein Rechtsirrtum vorlag oder nicht, war wie Frage des Vorsatzes in freier Beweiswürdigung auf der Tatsachenebene zu beurteilen. Auch diesbezüglich wird auf obige Ausführungen und Überlegungen der Beweiswürdigung verwiesen.
Auf obige Ausführungen und Überlegungen der Beweiswürdigung, wonach Vorsatz im gegenständlichen Fall vorliegt, und ein Rechtsirrtum nicht entschuldbar war, wird verwiesen.
Demnach steht fest, dass die Bf die von ihr erzielten Kapitalerträge aus den ausländischen (Liechtenstein) Kapitalanlagen in den bei der belangten Behörde eingereichten Einkommensteuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre nicht erklärt hatte, obwohl sie den Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 1 EStG 1988 erfüllt hatte. Sie hat damit ihre Offenlegungspflicht vorsätzlich verletzt und es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch Einreichung der unvollständigen und unrichtigen Abgabenerklärungen die Einkommensteuer zu niedrig iSd § 33 Abs 1 FinStrG festgesetzt wurden.
Unter würdigender Wertung der vorliegenden Sachverhaltsmomente und der dazu o.a. angestellten Überlegungen war vom Bundesfinanzgericht die Feststellung zu treffen, dass die Bf. sowohl eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht als auch die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten und die Abgabenverkürzung billigend in Kauf genommen hat. Damit ist der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben erfüllt ist. Die angefochtenen Bescheide sind sohin innerhalb der gesetzlichen zehnjährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben erlassen worden. Die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2007 und gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 waren somit als unbegründet abzuweisen.
4.3. Abweisung Beweisantrag
Die steuerliche Vertretung reichte per an die Richterin gerichteter E-Mail diverse Schriftverkehrsunterlagen mit der Liechtensteinischen Bank zum Ablauf der Verbringung des Vermögens der Bf nach Österreich im Jahr 2014 nach. Nach Ansicht von Frau ***3*** und der steuerlichen Vertretung hätte die Bf die Einmalzahlung wählen wollen, doch sei das daran gescheitert, dass die Bf im Jahr 2014 an Krebs erkrankt war. In der Verhandlung nach der Begründung für diesen Beweis gefragt, wurde ausgeführt, mit der von der Bf gewollten Einmalzahlung solle bewiesen werden, dass die liechtensteinischen Kapitalerträge in den Streitjahren ohne Vorsatz nicht erklärt worden seien.
Der Beweisantrag wird abgewiesen.
Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (vgl VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016).
Ob die Bf die Einmalzahlung wählen wollte, also ihr Wille auf die Erreichung der Einmalzahlung gerichtet war, hat keinen Einfluss auf den Vorsatz im in der Vergangenheit gelegenen Handlungszeitpunkt. Wissen und Wollen müssen im Handlungszeitpunkt vorliegen und können durch nachträgliches Handeln nicht beseitigt werden. Handlungszeitpunkt ist im Beschwerdefall jeweils der Tag, an dem die unvollständig und unrichtig ausgefüllten Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung 2004 bis 2008 bei der belangten Behörde eingebracht wurden. Somit trägt das vom Beweisantrag erfasste Beweisthema keine Klärung zum Vorsatz im Handlungszeitpunkt bei.
Da mit Eintritt der formellen Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2008 der finanzstrafrechtliche Erfolg der vorsätzlichen Abgabenverkürzung tatsächlich eingetreten ist, wurde die Tat vollendet. Mit Erfolgseintritt war die Tat vollendet und es scheidet strafbefreiender Rücktritt vom Versuch aus (§§ 13, 14 FinStrG). Auch tätige Reue, die den Täter/die Täterin naturgemäß erst nach der schuldhaften Straftat erfassen kann und die im Beschwerdefall durch die Selbstanzeige zum Ausdruck gebracht wurde, beseitigt den einmal gefassten Vorsatz nicht, sondern wäre allenfalls im Rahmen der Strafbemessung als Milderungsgrund zu werten. Im Beschwerdefall hat die Finanzstrafbehörde aufgrund der Selbstanzeige von einer Bestrafung Abstand genommen.
Im Übrigen spricht die Einmalzahlung eher für den vormals gegebenen Vorsatz, weil damit weiterhin den österreichischen Steuerbehörden nicht bekannt geworden wäre, was in der Vergangenheit nicht bekannt gemacht worden war.
4.4. Anspruchszinsen 2004 bis 2008
Anspruchszinsen sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Wird nämlich der Abgabenbescheid abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316, mwN). Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid als unbegründet abzuweisen.
5. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde im Beschwerdefall nicht aufgeworfen. Vielmehr konnte sich das BFG auf eine gesicherte Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs bei der Frage von Vorsatz iVm der Nichterklärung von Liechtensteinischen Kapitalerträgen in Österreich stützen (zB VwGH 17.12.2021, RA 2019/13/0038). Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 22 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105917/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105917.2015
- Stammnummer
- 145333
- Gültig
- 17.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF