Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104857/2020
Nachweis einer geringeren Restnutzungsdauer durch ein SV-Gutachten, keine Instandhaltungskosten bei umfangreichen Umbauarbeiten im Rahmen einer Generalsanierung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104857/2020vom 18.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut Baubescheid vom 16.11.2011 wird nach wie vor die Raumaufteilung in sämtlichen Geschossen abgeändert. Dieser Baubescheid erging, da der geplante Dachgeschoßausbau nicht erfolgte, und dies eine neuerliche Planerstellung und Anordnung einiger Wohnungen bedurfte.
Die Grundrisse aller Wohnungen wurden geändert, das Erscheinungsbild aller Wohnungen, bis auf die zwei in Kategorie D verbliebenen, hat sich verändert.
Herstellungsaufwand liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut erstmals geschaffen wird oder wenn durch auf Werterhöhung gerichtete Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut dessen Wesensart geändert wird. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Maßnahmen zur Erweiterung (zB. Aufstockung eines Gebäudes) oder zu über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserungen führt (vgl. VwGH vom 24.09.2007, 2006/15/0333).
Herstellungsaufwand sind insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen: Aufstockung eines Gebäudes, Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungen, erstmaligem Einbau von Zentralheizungen, Aufzugsanlagen usw., Versetzung von Zwischenwänden, Einbau von Badezimmern und WC (Kategorieanhebung), Einbau von Gebäudeteilen an anderen Stellen (zB Versetzen von Türen und Fenstern).
Herstellung liegt nach der Rechtsprechung des VwGH vor, wenn durch auf Werterhöhung gerichtete Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut dessen Wesensart geändert wird; das ist insbesondere gegeben, wenn die Maßnahme zur Erweiterung oder zur über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt (vgl. VwGH 24.09.2007, 2006/15/0333). Bauliche Maßnahmen, die die Wesensart eines Gebäudes ändern und somit zu aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand führen, liegen etwa bei Anbau, Umbau größeren Ausmaßes, Gebäudeaufstockung oder ähnlichem vor (vgl. VwGH 10.06.1987, 86/13/0167).
Die Sanierungsarbeiten, die im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme von 2010 bis 2012 durchgeführt wurden und nach ihrer Art nach eindeutig Herstellungsaufwand darstellen, sind aufgrund Umfang und Art eindeutig dazu geeignet, die erhebliche Wertsteigerung des Gebäudes durch die verbesserte Nutzbarkeit zu begründen. Bis auf 2 Wohnungen, die in Kategorie D verblieben sind, wurden durch die Umbauarbeiten Wohnungen der Kategorie A geschaffen, für die eine deutlich höhere Miete (EUR 8,00/m2 vorher von EUR 0,81/m2 bis max. EUR 4,70/m2) erzielt werden kann. Damit ist eindeutig eine wesentliche Verbesserung der Ertragssituation erreicht worden und eine Nutzwertsteigerung eingetreten - es wurde die Wesensart des Gebäudes verändert.
Gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 sind Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.
Die Kosten des Umbaues in Höhe von insgesamt EUR 1.984.488,18 stellen Herstellungsaufwand dar, der gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden kann - beginnend mit dem Jahr 2012.
Die Aufwendungen für die eingebauten Küchen in Höhe von EUR 107.046,00 sind auf 10 Jahre verteilt abzuschreiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 1. II. (Anspruchszinsen)
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2009 bis 2011 vom 03.07.2014 ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von EUR 56.634,70 für das Jahr 2009, EUR 292.262,77 für das Jahr 2010 und EUR 522.568,00 für das Jahr 2011 zugrunde.
Die Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde.
Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Diese Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die Bescheide ersatzlos aufzuheben seien oder dass über die bereits vorgeschriebenen Steuerbeträge hinaus weitere Beträge nicht vorzuschreiben wären bzw. die Zurückverweisung der Rechtssache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung. Eine Bindung von abgeleiteten Bescheid kommt dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (VwGH 29.07.2010, 2008/15/2017)
Die die Anspruchszinsen auslösenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 wurden rechtswirksam erlassen. Die Höhe der Anspruchszinsen ist korrekt. Eine formalrechtliche Rechtswidrigkeit konnte daher nicht festgestellt werden.
Ein Anspruchszinsenbescheid ist nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der Grundlagenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Der Zinsenbescheid ist an die Höhe der im Spruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (RV/0402-G/09-RS1).
Der Vollständigkeit halber wird außerdem noch darauf hingewiesen, dass, sollte sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen und entsprechend abgeändert oder aufgehoben werden, diesem Umstand ohnedies mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung zu tragen wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 33ff, mwN; UFS 16.12.2008, RV/0286-G/07, mwN).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt 1. III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Nutzungsdauer von Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ergibt sich aus dem Gesetz.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt 2. I. (Umsatzsteuer)
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 vom 04.07.2014 wurden in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 von der steuerlichen Vertretung als zurückgenommen erklärt, daher war die Beschwerde in diesem Punkt gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandlos zu erklären.
3.4. Zu Spruchpunkt 2. II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetz, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 18. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- §§ 3 bis 5 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a bis d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104857/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104857.2020
- Stammnummer
- 145308
- Gültig
- 18.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF