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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103935/2016

Liebhaberei bei vorzeitiger Beendigung der Vermietung eines Einfamilienhauses - kein Vorliegen von Unwägbarkeiten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103935/2016vom 31.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich der durch den Bf vorgebrachten Unabwägbarkeiten, welche nach seiner Ansicht zur Beendigung der Vermietungstätigkeit führten, wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass es sich hierbei um keine Unabwägbarkeiten, sondern um typische Geschäftsrisiken handelt, welche bei der Vermietung eines Einfamilienhauses auftreten können, mit welchen der Bf als Vermieter rechnen musste und welche auch bereits zu Betätigungsbeginn bestanden haben bzw erkennbar waren. Die nach Ansicht des Bf unvorhergesehene Beendigung des ersten Mietverhältnisses durch eine Kündigung des Mieters beruhte auf den im Mietvertrag vom 01.11.2010 festgelegten Kündigungsgründen. Dass diese vertraglich vereinbarte Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragskündigung in weiterer Folge auch schlagend wurde, ist nicht als unvorhersehbare Unabwägbarkeit anzusehen, sondern war diese Möglichkeit dem Bf bereits bei Abschluss des Mietvertrags und somit zu Beginn der Vermietungstätigkeit bewusst. Er musste mit einer etwaigen Kündigung durch den Mieter auf Grundlage der mit diesem vertraglich festgelegten Modalitäten rechnen bzw diese einkalkulieren. Bei einer vertragskonformen Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes, anormales Ereignis im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit, sondern um ein typisches Geschäftsrisiko in diesem Betätigungsbereich. Probleme bei der Suche nach Nachfolgemietern können zwar unter Umständen Unabwägbarkeiten im Zusammenhang mit einer Vermietungstätigkeit darstellen, jedoch müssen auch diese über das Ausmaß eines gewöhnlichen Leerstandsrisikos hinausgehen. Im gegenständlichen Fall begründet der Bf die Schwierigkeiten bei der Mietersuche insbesondere mit der Größe, der schlechten Raumaufteilung, der veralteten Ausstattung und der hohen Heizkosten des Gebäudes. All diese Eigenschaften des Hauses sind jedoch nicht während der Vermietungstätigkeit neu und unvorhergesehen hervorgetreten, sondern haben bereits zum Zeitpunkt des Vermietungsbeginns bestanden. Eine Verschlechterung des Gebäudezustandes im lediglich 11 Monate dauernden Vermietungszeitraum konnte, wie bereits oben ausgeführt, vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Zudem spricht auch das, wie im Sachverständigengutachten festgestellt, weit unter einem ortsüblichen Mietzins vereinbarte Mietentgelt in Höhe von Euro 1.600,00 dafür, dass die nunmehr vom Bf als Unabwägbarkeiten angegebenen Eigenschaften des Hauses bereits zum Zeitpunkt des Vermietungsbeginns bekannt waren und auch bei der Festlegung des Mietentgelts einberechnet wurden. Dass der Bf aufgrund dieser von Anfang an bekannten Eigenschaften des Hauses über einen längeren Zeitraum keinen neuen Mieter für das Objekt gefunden hat, stellt kein völlig atypisches Ereignis dar, mit welchem der Bf nicht rechnen konnte, sondern handelt es sich dabei um das typische Leerstandsrisiko, welches ein Vermieter bei der Aufnahme einer Vermietungstätigkeit, insbesondere bei der Vermietung eines älteren Hauses mit dem im gegenständlichen Fall bedungenen Eigenschaften, eingeht und ist dieses daher nicht als eine Unabwägbarkeit zu qualifizieren. Dass ein etwaiger Umbau bzw eine umfassende Sanierung des Gebäudes die Vermietbarkeit des Objektes steigern würde, wird vom erkennenden Gericht nicht in Abrede gestellt, jedoch beruht auch dieses Vorbringen auf die bereits zu Beginn der Vermietungstätigkeit bedungenen Eigenschaften des Vermietungsobjekts und stellt nicht auf ein atypisches, nicht vorhersehbares Ereignis ab, mit welchem der Bf zu Beginn der Vermietungstätigkeit nicht rechnen konnte. Die im gegenständlichen Fall erfolgte Beendigung der Vermietung ist für das erkennende Gericht zusammengefasst nicht durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis, insbesondere eine Unabwägbarkeit, verursacht worden. Dem Bf ist es nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass seine ursprüngliche Planung darauf gerichtet war, sich bis zum Erreichen eines Gesamterfolgs zu betätigen. Anhand der vorliegenden Indizien geht das erkennende Gericht im Sinne der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Vermietungstätigkeit des Bf von vornherein für die Dauer eines begrenzten Zeitraumes beabsichtigt war. Als steuerliche Konsequenz war aus diesen Gründen davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Vermietung von Anfang an und somit den gesamten Beschwerdezeitraum betreffend um Liebhaberei handelte (vgl VwGH 24.06.2010, 2006/15/0343). Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der gegenständlichen Mieteinkünfte ist auszuführen, dass gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, ist gemäß § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 als Liebhabereibetätigung und demnach als nicht unternehmerisch zu beurteilen. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer und können iZm diesen Betätigungen keine Vorsteuern zum Abzug gebracht werden. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann gemäß § 6 LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Nach § 28 Abs 5 Z 4 UStG 1994 gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl. Nr. 33/1993 als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber durch § 28 Abs 5 Z 4 UStG 1994 zum Ausdruck gebracht hat, dass dem § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 der in der LVO konkretisierte Inhalt beizumessen ist (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Die innerstaatliche Regelung für die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum führt im Falle von Liebhaberei zu keiner Umsatzsteuerpflicht und zu keinem Vorsteuerabzug und ist in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Unter welchen Voraussetzungen Liebhaberei umsatzsteuerrechtlich anzunehmen ist, richtet sich nach den für die Einkommensteuer geltenden Grundsätzen. Angesichts der Ausführungen zur Einkommensteuer vermag auch hinsichtlich der Umsatzsteuer keine andere Beurteilung Platz zu greifen und ist auch aus umsatzsteuerlicher Sicht die Tätigkeit als Liebhaberei zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug wurde von der Abgabenbehörde demgemäß zu Recht versagt. Die gegenständliche Vermietung des Bf ist im Ergebnis sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich von Beginn an als Liebhaberei zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 war somit als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab, insbesondere dazu, ob die ursprüngliche Planung des Bf auf eine die Aufrechterhaltung der Vermietungstätigkeit bis zum Erreichen eines Gesamtüberschusses ausgerichtet war und ob Unwägbarkeiten vorlagen, welche zur vorzeitigen Beendigung der Vermietung führten. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 31. Juli 2024

Normen und Schlagworte

UnabwägbarkeitenVermietungsabsichtVorzeitige Beendigung einer Vermietung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103935/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103935.2016
Stammnummer
145305
Gültig
31.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF