Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101484/2022
Haftung des GmbH-Geschäftsführers; unzureichender Gleichbehandlungsnachweis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101484/2022vom 23.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für eine weitere Reduktion des Haftungsbetrages im Ermessenswege besteht jedoch keine Veranlassung. Soweit der Beschwerdeführer dies damit begründet, dass er auf das Geschäftsführergehalt und seine mittlerweile verstorbene Ehegattin auf die Miete für das Geschäftslokal verzichtet habe, um die Bezahlung der übrigen Gläubiger zu ermöglichen (s. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19.3.2024, S. 3) ist dem entgegenzuhalten, dass unklar ist, ob und inwieweit diese Verzichtsleistungen dem Abgabengläubiger zugutegekommen sind, insbesondere angesichts des Umstandes, dass Lieferantengläubiger laut der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 19.3.2024 vorgelegten Aufstellung sowohl in absoluten Zahlen (€ 242.165,79) als auch quotenmäßig (95 %) im weitaus überwiegenden Maß bedient wurden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, geklärt. So entspricht es insbesondere der ständigen Rechtsprechung, dass der potentiell haftungspflichtige Vertreter im Falle unzureichender finanzieller Mittel von sich aus glaubhaft darzulegen hat, dass er sämtliche Gläubiger gleich behandelt hat bzw. welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger auf die Abgabenforderungen entfallen wäre. Ob einem Vertreter dieser Nachweis im Einzelfall gelungen ist, stellt eine Tatsachenfrage dar. Das bei Anwendung des § 9 BAO auszuübende Ermessen geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0068). Derartige Rechtsfragen waren daher nicht zu lösen.
Wien, am 23. Juli 2024
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Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101484/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101484.2022
- Stammnummer
- 145278
- Gültig
- 23.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF