Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104162/2017
Steuerabzug gemäß § 99 EStG bei Zahlungen an ausländische Empfänger; Haftung des Abzugsverpflichteten; Werkvertrag oder Arbeitskräftegestellung im Sinne § 99 Abs 1 Z 5 durch Bauunternehmen mit Sitz in Deutschland?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104162/2017vom 05.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur von der belangten Behörde ins Treffen geführten Mischverwendung von Arbeitnehmern auf den beiden hier gegenständlichen Baustellen wird zunächst allgemein darauf hingewiesen, dass das Einkommensteuerrecht zwischen der Ausübung mehrerer (gleichrangiger) Tätigkeiten und der Ausübung von Nebentätigkeiten unterscheidet. Nur voneinander unabhängige, abgrenzbare Tätigkeiten sind einkommensteuerlich getrennt zu behandeln. Nebentätigkeiten, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der die Einkünfte bestimmenden Haupttätigkeit stehen, können in der Haupttätigkeit untergehen (siehe etwa VwGH 05.05.1970, 1894/68, VwGH 23.04.1979, 3140/78, 928, 929/79, VwGH 24.11.1999, 94/13/0233¸ vgl auch Hummer ua, Quellensteuern I: Abzugsteuer nach § 99 EStG [2016] 228 f mwN). Das Bundesfinanzgericht hat sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Beweisverfahrens die Meinung gebildet, dass im vorliegenden Fall die von der ***Y*** erbrachten Werkleistungen bei weitem den Hauptgegenstand der Verträge darstellen und allenfalls vereinzelt erfolgte Arbeitskräftegestellungen von untergeordneter und unerheblicher Bedeutung wären, sodass eine Aufteilung (nach Durchführung weiterer Ermittlungen oder im Schätzungswege) nicht in Betracht kommt (vgl auch BFG 13.03.2015, RV/7102952/2013). Die steuerliche Behandlung der Hauptleistung (= Werkleistung) wird auf die Gesamtvergütung angewendet und insgesamt nicht unter § 99 Abs 1 Z 5 EStG 1988 subsumiert.
Das erforderliche Material (Beton, Fertigteile, Eisen und sonstiges Kleinmaterial) wurde von ***Bf-GmbH*** beigestellt und direkt an die Bauherren verrechnet; die erforderliche Betonmenge wurde von der ***Y*** berechnet und beim Vizepolier der ***Bf-GmbH*** bestellt. ***Bf-GmbH*** stellte der ***Y Bau GmbH*** darüber hinaus einen Kran sowie zwei Kranfahrer (gegen Entgelt) zur Verfügung. Handwerkzeug sowie sonstige Ausrüstung (wie Helm, Schuhe, Hammer, Nageltasche etc) brachten die portugiesischen Arbeiter selbst mit. Diese soeben beschriebenen Umstände stehen außer Streit, konnten aber bei der hier gegebenen Sachlage die vom Bundesfinanzgericht getroffene Schlussfolgerung, dass keine Umdeutung des Werkvertrages gerechtfertigt ist, nicht erschüttern (so auch BFG 17.12.2019, RV/5102177/2015, BFG 04.05.2023, RV/5100082/2019, BFG 27.06.2022, RV/7101816/2021): Abgesehen davon, dass nach der VwGH-Rechtsprechung (siehe zB VwGH 22.08.2017, Ra 2017/11/0068) dem Kriterium der Bestellung von Material und Werkzeug nicht jene Bedeutung beigemessen wird, wie den oben angeführten Aspekten (insbesondere dem gewährleistungstauglichen Erfolg), wird festgehalten, dass die Bereitstellung eines großen, schweren Gerätes vor Ort durch den Auftraggeber der üblichen Praxis entspricht. Die Beistellung von Beton ist ebenfalls auf kostenmäßige und logistische Gründe sowie auf Sicherheitsvorgaben und der diesbezüglichen Verantwortung des jeweiligen Generalunternehmers zurückzuführen. Im Übrigen steht bei den gegenständlichen Beton- und Schalungsarbeiten im Wesentlichen die körperlich eingesetzte Arbeitskraft im Vordergrund und weniger die eingesetzten Maschinen und Werkzeuge.
Bei größeren Bauprojekten ist eine sehr engmaschige Qualitätskontrolle durch die Auftraggeber üblich, um Mängel sofort abstellen zu können. Ebenso ist der Ausführende in der Regel verpflichtet, über den Fortgang des Werkes zu berichten und bei außergewöhnlichen Maßnahmen mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten. Aus diesen Umständen ergibt sich noch keine persönliche Weisungsgebundenheit (siehe etwa VwGH 19.09.1989, 86/14/0083 zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz). Aus Sicherheitsunterweisungen von Arbeitnehmern durch den Werkbesteller, aus der Kontrolle bestimmter Dokumente der Arbeiter (siehe Punkt 17 der Auftragsschreiben) durch Bauleiter und Polier der ***Bf-GmbH*** bei Antritt der Arbeit sowie aus der Verpflichtung aller auf der Baustelle tätigen Arbeiter zur Einhaltung der Baustellenordnung kann nicht auf eine organisatorische Eingliederung der Arbeiter der ***Y*** in den Betrieb der ***Bf-GmbH*** geschlossen werden. Gleichermaßen unschädlich ist auch die Verpflichtung, vor Arbeitsbeginn etwa Bestätigungen über die Anmeldung zur Sozialversicherung bzw der arbeitsmarktrechtlichen Berechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der Bauleitung zu übergeben, denn schließlich treffen den Generalunternehmer neben dem eigentlichen Beschäftiger auch Pflichten auf Einhaltung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur (siehe insbesondere VwGH 17.08.2020, Ra 2020/13/0056, VwGH 26.02.2013, 2009/15/0175, VwGH 23.01.2013, 2009/15/0174 und schon VwGH 27.09.2000, 96/14/0126). Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab.
Wien, am 5. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104162/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104162.2017
- Stammnummer
- 145204
- Gültig
- 05.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF