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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100002/2023

Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde mangels Aktivlegitimation sowie tauglicher Anfechtungsgegenstände

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100002/2023vom 24.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- dem Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts (Art. 9 StGG, Art. 8 EMRK) - dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1.1. ZPEMRK) - dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) - dem Recht auf faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Rechtsgrundlagen Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (BFG) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG - BGBl I 2019/104 idgF) besteht das Amt für Betrugsbekämpfung aus mehreren Geschäftsbereichen, so gemäß Abs. 2 Z 2 der Finanzpolizei. Gemäß § 2 Abs. 4 ABBG werden Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung in nachstehenden Fällen jeweils als Organe der zuständigen Abgabenbehörde tätig: 1. bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gem. § 3 Z 2 lit. a bis c; … Gemäß § 3 Z 2 lit. a ABBG obliegt dem Amt für Betrugsbekämpfung im Geschäftsbereich Finanzpolizei die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung - BAO. Gemäß § 4 Abs. 1 ABBG kommen den Organen des ABB im Rahmen ihrer Aufgaben gem. § 3 Z 2 lit. a, b und c … die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu. Abs. 2 - Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des ABB in Erfüllung ihrer Aufgaben gem. § 3 Z 2 lit. a und b … allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) vorgenommen werden. § 146a BAO lautet: Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden. § 283 BAO lautet (1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. (2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. (3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes; b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat; c) den Sachverhalt; d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären; f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind. (4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), b) als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs 3) oder c) als unbegründet abzuweisen ist. (5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde. (7) Sinngemäß sind anzuwenden: a) § 245 Abs 3, 4 und 5 (Frist), b) § 256 Abs 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde), c) § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), d) § 265 Abs 4 und 6 (Verständigungspflichten), e) § 266 (Vorlage der Akten), f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung), g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin), h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung), i) §§ 272 bis 277 (Verfahren) j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses). Grundsätzlich ist Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde iSd § 283 BAO ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ). Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen. Eine AuvBZ liegt allgemein dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid, durch eine faktische Amtshandlung in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Einer ohne Bescheid erfolgten Amtshandlung kann nur rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (faktische Amtshandlung). Liegt ein ausdrücklicher Befehlsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Voraussetzung ist ein positives Tun, nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine AuvBZ dar. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Maßnahmenbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der in Bezug auf Zwangsakte zum Tragen kommt, wenn es sich um solche handelt, die der Verwaltung zuzurechnen sind und hinsichtlich derer keine andere Rechtschutzmöglichkeit besteht. Die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, weshalb in solchen Fällen die Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde entgegensteht. Eine Beschwerde, der es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt, ist (mit Beschluss) zurückzuweisen. Zur Zuständigkeit zur Entscheidung Die in Beschwerde gezogenen Handlungen sollen Handlungen betreffen, die durch Organe einer Abgabenbehörde, konkret durch Organe der Finanzpolizei für die Abgabenbehörde im Wege der Amtshilfe, gesetzt worden seien. Das Bundesfinanzgericht (BFG) war daher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 1 Abs. 1 BFGG) in der gegenständlichen Beschwerdesache zur Entscheidung zuständig. Im Zeitraum Mai 2022 bis Juli 2023 fand bei der Bf. eine Außenprüfung durch das FAÖ statt. Die Organe des ABB waren für das FAÖ als Abgabenbehörde im Wege der Amtshilfe tätig geworden und führten Zeugeneinvernahmen durch. Die Bf. hatte keine konkreten Angaben zu Tagen, Uhrzeit etc. hinsichtlich der von ihr behaupteten Handlungen der Organe gemacht und wie sie vorbrachte, war ihr dies mangels eigener Wahrnehmung auch nicht möglich. Da die Behörden jedoch nur in diesem Zeitraum Prüfungshandlungen gegenüber der Bf. gesetzt hatten, war für das BFG nur jener Zeitraum hinsichtlich etwaiger Grundlagen für eine Maßnahmenbeschwerde maßgeblich zu beurteilen. Es lag eine Maßnahmenbeschwerde in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben vor. Hinsichtlich des Verfahrens kamen demzufolge die Bestimmungen der BAO zum Tragen. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gemäß § 283 Abs. 2 BAO ist eine Maßnahmenbeschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) Kenntnis erlangt hat, einzubringen. Die Bf. gab in der Beschwerde an am Abend des 5.4.2023 durch einen Anruf von der/den AuvBZ erfahren zu haben, nämlich, dass Organe des ABB für das FAÖ bzw. des FAÖ offenbar das Gebäude und das Geschehen rund um das Bordell und den Bordellbetrieb mehrere Monate beobachtet hätten und Kfz-Kennzeichen der Bordellbesucher erhoben hätten. Es sei an diesem Tag auch hervorgekommen, dass das von der Bf. gepachtete Grundstück ohne ihr Wissen offenbar von den Beamten betreten worden sei. Wie sich für das BFG aus den Unterlagen der Behörde, als glaubhaft feststellen ließ, war der Anruf bei der Bf. dem am 5.4.2023 als Zeuge befragten Herrn ***5***, einem Kunden des Betriebes, zuzuordnen. Die Maßnahmenbeschwerde wurde mit Schriftsatz vom 15.5.2023, Postaufgabe am 16.5.2023, erhoben. Da die 6-wöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde am 17.5.2023, in diesem Fall ab Kenntnis über mögliche AuvBZ geendet hätte, war die Beschwerde grundsätzlich als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der durch das BFG zu beurteilende Sachverhalt wurde erhoben aus den Verwaltungsakten, aus durchgeführten Abfragen im Grundbuch, aus den Stellungnahmen des FAÖ und des ABB (vom 2. bzw. 9.8.2023) samt jeweils beigebrachten Unterlagen sowie aus den Schriftsätzen der Bf. Die Bf. bzw. die Vertretung im Verfahren, als auch die Behörden hatten Kenntnis über sämtliche Unterlagen, Niederschriften etc. Die Unterlagen waren jeweils mit Beschlüssen des BFG vom 22.6.2023 (ABB und FAÖ) sowie vom 31.8.2023 (Bf.) den Parteien iSd § 115 BAO (Parteiengehör) zur Kenntnis gebracht worden. Die Bf., eine deutsche Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Deutschland und Nebenwohnsitz in Ort2, hatte an der Adresse Ort1, einen Gewerbebetrieb in Form eines Nachtclubs (Club") geführt. Mit Prüfungsauftrag vom 5.5.2022 des FAÖ, wurde, die Jahre 2018 - 2022 betreffend, bei der Bf. eine Außenprüfung begonnen. Diese wurde mit Bericht vom Juli 2023 abgeschlossen. Das mit Wirkung vom TT.5.2023 gegenüber der Bf. eröffnete Konkursverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck, dem die Schließung des Betriebes folgte, wurde mit Beschluss vom TT.11.2023 nach Schlussverteilung beendet und der Konkurs aufgehoben. Wie den vorliegenden Stellungnahmen der Behörden (FAÖ und ABB) zu entnehmen und als unstrittig zu beurteilen war, war bei der Bf. die Außenprüfung gem. § 147 BAO durchgeführt worden. Die Unterzeichnung des Prüfungsauftrages fand in den Betriebsräumlichkeiten der Bf. statt. Die Bf. wurde im Zuge der Prüfung, im Beisein der steuerlichen Vertretung, am 22.3.2023 niederschriftlich als Auskunftsperson zur Sache befragt. Der direkte Kontakt zwischen den Behörden und der Bf. fand aufgrund des laufenden Prüfungsverfahrens statt. Des Weiteren fanden im Wege der Amtshilfe durch das ABB für das FAÖ mehrere Zeugeneinvernahmen statt (am 5.3.2023 und 3.5.2023 - siehe dazu Angaben in den Entscheidungsgründen). Sämtliche dieser Amtshandlungen stellten Erhebungen im Prüfungsverfahren der Bf. dar und waren daher dem FAÖ als Abgabenbehörde zuzuordnen. Zu den Vorwürfen der Bf. hinsichtlich der o.a. Beschwerdepunkte und den behaupteten AuvBZ wurden die Behörden durch das BFG um Stellungnahmen ersucht. In diesen legten die Behörden dar, dass weder durch Organe des ABB noch durch Organe des FAÖ die in der Maßnahmenbeschwerde angeführten Handlungen gesetzt worden waren. Wie die Behörden angaben, war die angeführte Liegenschaft weder betreten oder beobachtet worden, noch waren unbefugt Erhebungen betreffend Kfz-Kennzeichen vermeintlicher Kunden des Betriebes der Bf. durchgeführt worden. Aus den Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen ging hervor, dass das ABB für das FAÖ tätig geworden war. Das FAÖ hatte im Rahmen der Außenprüfung festgelegt welche Personen als Zeugen zu befragen waren. Die Fragestellungen erfolgten durch die Prüferin des FAÖ. In den Niederschriften über die Zeugenbefragung war jeweils festgehalten, dass die Zeugen eine eingehende Rechtsbelehrung erhalten hatten, der Gegenstand der Vernehmung verstanden worden war und die Aussagen freiwillig erfolgt waren. Die Niederschriften waren jeweils von den Zeugen unterfertigt und eine Ausfertigung an diese übergeben worden. Bei den Einvernahmen der Zeugen waren die Organe des ABB und Organe des zuständigen FAÖ gemeinsam anwesend. Die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Organe der ABB bildeten zum einen das Amtshilfeersuchen des FAÖ gem. Art. 22 B-VG und zum anderen insbesondere die Bestimmungen des "Gesetzes über die Schaffung des Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG)", konkret die §§ 2 Abs. 4 Z 1 iVm 3 Z 2 lit. a und b ABBG sowie § 4 Abs. 1 ABBG. Demzufolge lagen keine Amtshandlungen vor, die durch die Finanzpolizei aus eigenem Antrieb gesetzt worden waren. Die Einvernahmen waren im Auftrag des FAÖ erfolgt. Wenn die Bf. in der Maßnahmenbeschwerde vorbrachte, dass durch die Organe der Behörde AuvBZ erfolgt seien, so lagen diesem Vorbringen, wie auch von der Bf. selbst angegeben, keine eigenen Wahrnehmungen der Bf. zugrunde. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränkten sich auf Angaben wie "das von der Bf. gepachtete Grundstück sei offenbar betreten worden", das Gebäude und das Geschehen rund um das Bordell sei "offenbar mehrere Monate beobachtet" worden, es seien "offenbar Kfz-Kennzeichen der auf dem Parkplatz befindlichen Fahrzeuge vermutlich notiert oder fotografiert worden". Es wurden keine Angaben dazu gemacht, wann und durch wen die behaupteten Handlungen erfolgt sein sollten. Die Angaben der Bf. gingen über Mutmaßungen und Hörensagen nicht hinaus. Auch durch den genannten Informanten ***5*** oder durch die anderen Zeugen waren keine Angaben gemacht worden, wann sich die behaupteten AuvBZ konkret ereignet haben sollten. Zur Parkplatzsituation rund um das Gebäude und die Liegenschaft konnte das BFG feststellen, dass es dort mehrere öffentlich zugängige Parkmöglichkeiten gab. Diese resultierten u.a. auch aus der früheren Nutzung des Gebäudes als Hotel für die am See befindliche Station zur Ausübung des Tauchsports und diversen Freizeitaktivitäten. Richtig war, dass es auch eine ohne Beschrankung zugängige Parkmöglichkeit an der Rückseite des Gebäudes gab und gibt. Die Bf. bezeichnete diesen Parkplatz als einen für die Gäste bestimmten Privatparkplatz, der zum Schutz deren Privatsphäre diente und nicht mit dem Parkplatz eines "normalen" Geschäftsbetriebs verglichen werden könne. Zum weiteren Vorbringen der Bf., dass durch die in der Maßnahmenbeschwerde geschilderten Geschehnisse rund um die Zeugeneinvernahmen, u.a. des ***5***, in deren Privat- und Intimsphäre eingegriffen worden sei und auch dadurch eine AuvBZ durch die Organe des ABB gesetzt worden sei, war durch das BFG festzustellen. Diesfalls handelte es sich nicht um subjektive Rechte der Bf., sondern ggf. um Rechte des ***5*** oder der anderen einvernommenen Zeugen, sodass daraus keine Verletzung der persönlichen und subjektiven Rechte der Bf. festzustellen war. Eine Beschwerdeerhebung für einen Dritten ist grundsätzlich nicht möglich und nicht zulässig. Eine Beschwerde wäre in diesem Punkt zurückzuweisen. Aktivlegitimation der Bf. hinsichtlich der drei vorgebrachten Beschwerdepunkte 1) mehrmaliges Betreten der Liegenschaft, auf welcher sich das Club" und der dazugehörige Privatparkplatz befanden 2) mehrmonatiges Beobachten der in Rede stehenden Liegenschaft samt Gebäude und Außenflächen und des Geschehens auf dem Parkplatz ohne gesetzliche Anordnung, insbesondere auch die Zu- und Abfahrten zum Bordell sowie 3) Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern um an deren persönliche Daten zum Zwecke der Zeugeneinvernahme zu gelangen Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache setzte voraus, dass die Bf. auch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt war, d.h. dass die Aktivlegitimation gegeben war. Die Behauptung allein, durch faktische Amtshandlungen in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein, ist für eine Beschwerdelegitimation nicht ausreichend. Dafür muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die Behauptungen der Bf. auch den Tatsachen entsprechen (können). Durch das BFG war daher vor der Entscheidung in der Sache zu prüfen, ob überhaupt eine Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der Bf. bestanden hatte. Eine solche Tatsache wird dann nicht vorliegen, wenn durch eine AuvBZ, unabhängig ob eine Rechtswidrigkeit vorliegen sollte oder nicht, keine subjektiven Rechte der Bf. verletzt worden waren. Zur Frage der Legitimation der Bf. hinsichtlich der Beschwerdepunkte 1) und 2) war daher zu prüfen, ob die Bf. zum Zeitpunkt, konkret wohl im anzunehmenden Zeitraum, d.h. vor dem 5.4.2023, in dem die behaupteten AuvBZ stattgefunden haben sollten, Eigentümerin, Mieterin und Betreiberin des in Rede stehenden Lokals bzw. der Liegenschaft war und ob daraus subjektive Rechte der Bf. folgten. Wie das BFG den Eintragungen im Grundbuch entnehmen konnte, war die Bf. nicht Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft (Grundbuchauszug vom 28.11.2023). Der eingetragene alleinige Eigentümer hatte das Eigentumsrecht mit Kaufvertrag vom 27.1.2022 erworben. Als unstrittig zu beurteilen war jedoch, dass sich der Unternehmenssitz der Bf. für das Club" auf dieser Liegenschaft befand, jedenfalls bis zur Schließung des Unternehmens infolge Konkurseröffnung am TT.5.2023. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte das BFG die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs des Betretens des Grundstückes schon an dieser Stelle mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurückweisen müssen, da die Beschwerdeführung durch eine Person, die durch das Handeln der belangten Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt wird, unzulässig ist. Es lagen Pacht- bzw. Mietverträge hinsichtlich der Liegenschaft sowie des Gebäudes vor, sodass von einer rechtlichen Befugnis der Bf., der Legitimation, zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde in diesen beiden Punkten ausgegangen werden konnte. Zum Beschwerdepunkt 3) Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern um an deren persönliche Daten zum Zwecke der Zeugeneinvernahme zu gelangen, war festzuhalten. In diesem Punkt war darauf zu verweisen, dass es für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde generell erforderlich ist, dass die geltend gemachte Verletzung der eigenen Rechte eines Beschwerdeführers zumindest möglich ist. Die Beschwerdeerhebung für einen Dritten ist nicht zulässig. Die Bf. erhob nun eine Maßnahmenbeschwerde, weil angeblich durch Organe der Abgabenbehörde, der Finanzpolizei, Handlungen nicht ihr selbst gegenüber erfolgten, sondern vermeintlich Kfz-Kennzeichen der Bordellbesucher erhoben worden seien. Damit fehlte es der behaupteten Verletzung in Rechten jedoch schon an der Verletzung der eigenen Rechtssphäre der Bf. Die im Rechtsmittel behauptete Verletzung bezog sich auf fremde Rechtssphären, nämlich auf die Rechtssphären der Bordellbesucher bzw. auf die etwaigen Kfz-Halter. Es mangelte daher an der Legitimation der Bf. zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde in diesem Punkt. Die Maßnahmenbeschwerde war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen. Zu den Beschwerdepunkten 1) und 2) 1) mehrmaliges Betreten der in Rede stehenden Liegenschaft und des Parkplatzes und 2) mehrmonatiges Beobachten der in Rede stehenden Liegenschaft samt Gebäude und Außenflächen und des Geschehens auf dem Parkplatz ohne gesetzliche Anordnung, insbesondere auch die Zu- und Abfahrten zum Bordell Für das BFG ergab sich zu diesen beiden Punkten aus der Aktenlage unzweifelhaft, dass die in Beschwerde gezogene Handlungen (Beschwerdepunkte 1 und 2) weder durch die Organe der Finanzpolizei für das FAÖ noch durch die Organe des FAÖ selbst gesetzt worden waren. Aufgrund der in den Stellungnahmen des ABB (vom 9.8.2023) und des FAÖ (vom 2.8.2023) abgegebenen Erklärungen und Ausführungen, lagen für das BFG eindeutig keine durch die Behörden erfolgten Handlungen und Maßnahmen der vorgeworfenen Form vor. Die jeweils unabhängig voneinander durch die Behörden schriftlich erteilten Stellungnahmen und Angaben waren hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes nicht in Zweifel zu ziehen, ist doch für beide Behörden gegenüber den Verwaltungsgerichten Wahrheitspflicht gegeben. Es waren demnach nachweislich keine Handlungen erfolgt, außer den im Prüfungsverfahren stattgefundenen Amtshandlungen sowie den Zeugeneinvernahmen, die als AuvBZ hätten beurteilt werden können. Die Beschwerdeführerin hatte zum Vorbringen keine eigenen Wahrnehmungen und waren auch durch die Zeugen keine Angaben erfolgt, die über Vermutungen und Annahmen hinausgegangen wären. Somit lagen in beiden Fällen die Voraussetzungen für taugliche Beschwerdegegenstände nicht vor. Es waren keine Handlungen gesetzt worden, die unter bekämpfbare unmittelbare Eingriffe in die Rechtsphäre der Bf. zu subsumieren waren. Es hatte keine Handlungen oder Maßnahmen gegeben, durch die auf die Bf. physischer Zwang ausgeübt worden wäre, ein Befehl erteilt worden wäre oder durch die infolge der Nichtbeachtung eines Befehls die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs gedroht hätte. Die Beschwerde war daher hinsichtlich beider Beschwerdepunkte schon mangels tauglicher Beschwerdegegenstände als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde wäre aber in den genannten beiden Punkten auch dann abzuweisen, wenn man der Bf. einräumte, dass die vorgeworfenen Handlungen gesetzt worden wären. Ginge man vom Vorliegen der vorgeworfenen Handlungen aus, unabhängig davon, dass keinerlei konkrete Angaben darüber vorlagen, wann, durch wen und wie die vorgeworfenen Handlungen erfolgt seien, wird durch das BFG zum einen auf § 146a BAO hingewiesen. Demnach sind die Organe der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden. Da die Organe der Behörde im Rahmen einer Außenprüfung tätig geworden sind, käme diese Bestimmung im Fall der Annahme des Betretens der Liegenschaft zum Tragen. Zum weiteren Vorbringen der Bf. zu den beiden Beschwerdepunkten, nämlich, dass sie dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den Rechten auf Unverletzlichkeit des Hausrechts, als auch in den Rechten auf Achtung des Privatlebens sowie auf faires Verfahren verletzt worden sei, wäre festzuhalten. Hinsichtlich einer Verletzung des Rechts zum Schutz des Hausrechts, war durch das BFG anzuführen, dass es - damit ein solches Hausrecht überhaupt verletzt werden kann - einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörender Räumlichkeiten, als Anknüpfungspunkt dafür, bedurft hätte. Nach den Vorwürfen der Bf. hätten die Organe der Behörde aber lediglich die Liegenschaft, den Parkplatz, nicht aber Räumlichkeiten betreten bzw. beobachtet. Die Bf. hatte im gesamten Verfahren nie vorgebracht, dass das Gebäude oder Räumlichkeiten betreten worden seien. Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bezweckt das Hausrechtsgesetz den Schutz der Intimsphäre des Inhabers jeder "Räumlichkeit", die einer Wohnung vergleichbar ist. Zwar ist der Begriff "sonstiger zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten" weit auszulegen. Jedoch sind Gebäudeteile, die offenkundig gar nicht betreten worden sind, ggf. nur beobachtet worden sind, grundsätzlich keine des Schutzes der Intimsphäre bedürftige Räumlichkeiten im Sinne des Hausrechtsgesetzes (bereits VfGH 28.2.1989, B 1710/88). Somit wäre auch keine Verletzung eines Hausrechtes der Bf. vorgelegen. Art 8 EMRK enthält vier miteinander zusammenhängende Freiheitsrechte, nämlich den Anspruch auf Achtung des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Diese Bestimmung normiert sohin in Abs 1 leg cit, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat. Aus dieser Bestimmung resultiert daher ein sog Jedermannsrecht, wobei Träger dieses Grundrechts grundsätzlich alle natürlichen Personen, gemäß der Rechtsprechung des EGMR, aber auch juristische Personen sind. Letztere können sich also auch darauf berufen, jedoch nur unter den Gesichtspunkten "Wohnung" und "Briefverkehr", etwa bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen oder der Überwachung des Briefverkehrs, sowie unter dem Gesichtspunkt "Privatleben", der etwa in Bezug auf Datenschutz oder Umweltschutz (EGMR 26.09.1999, 29197/95, Bernard) auf juristische Personen anwendbar ist. Unter den Begriff der Wohnung und somit in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume (EGMR 16.12.1992,13.710/88, Niemietz), "wohnungsnahe" Gebäude und Gebäudeteile (zB Garagen, Keller, Terrassen und Dachböden), Flächen im Freien (zB Gärten) oder Hotelzimmer auf Reisen (EGMR 18.01.2018, 48151/11, FNASS). Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts möglich, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es wäre daher, unter der Annahme des Vorliegens der vorgeworfenen Handlungen, zu prüfen gewesen, ob durch das behauptete Handeln der Organe der Behörde, nämlich das Betreten der Liegenschaft, des Parkplatzes, und das Beobachten der Liegenschaft und der Geschehnisse um den Geschäftsbetrieb der Bf., ein Eingriff in die Rechte der Bf. mit einer derartigen Intensität stattgefunden hätte, dass von der Ausübung eines behördlichen Zwanges gesprochen hätte werden können. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können somit auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN). Durch den Verfassungsgerichtshof wurde das Betreten eines der Allgemeinheit zugänglichen Parkplatzes (vgl. VfGH 19.3.1980, B 403/79, Slg. 8800/1980 sowie VfGH 15.10.1987, B 750/86, Slg. 11.508) nicht als AuvBZ qualifiziert, wobei der Gerichtshof festhielt, dass dies anders gewesen wäre, wenn der Parkplatz nicht öffentlich zugänglich gewesen wäre. Im Fall der Bf. lagen öffentlich zugängige Parkmöglichkeiten vor. Es waren keine Schranken, Absperrungen etc. vorhanden (und wurde dies auch nicht seitens der Bf. behauptet), die es zu beseitigen gegolten hätte, sodass ggf. Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden gewesen wäre. Die Behauptung der Bf., dass der Parkplatz den Besuchern der Lokalität der Bf. vorbehalten gewesen sei, hätte an der öffentlichen Zugängigkeit nichts geändert. Selbst wenn die Organe der Behörde den Parkplatz betreten hätten oder diesen beobachtet hätten, wäre dadurch weder physischer Zwang ausgeübt worden noch hätte der Bf. die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls gedroht. Das BFG kam somit zum Schluss, dass auch bei Annahme des Vorliegens der vorgeworfenen Handlungen durch die Behörde keine faktischen Amtshandlungen, somit keine AuvBZ gegeben gewesen wären und die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre. Weiters war festzuhalten, dass, soweit die Bf. mittels Maßnahmenbeschwerde eingeschritten war, weil nicht sie selbst, sondern angeblich Kunden des Betriebes von Finanzpolizisten kontrolliert und befragt worden seien bzw. Erhebungen zu Kfz-Kennzeichen der Kunden erfolgt seien, sich die Beschwerde auf die behauptete Verletzung fremder Rechtssphären bezogen hatte. Diesfalls war die Beschwerde mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen. Zusammenfassend war daher festzustellen. Die seitens der Bf. behaupteten Handlungen hatten zum einen gar nicht stattgefunden (Beschwerdepunkte 1 und 2) bzw. hatten sich die im Prüfungsverfahren gesetzten Handlungen der Behörden auf die Rechtsphären Dritter (Beschwerdepunkt 3) bezogen. Die der Aktenlage zu entnehmenden Amtshandlungen waren sämtlich im Rahmen des Prüfungsverfahrens bei der Bf. und aufgrund der diesbezüglichen gesetzlichen Befugnisse der Behörden erfolgt, sodass keine AuvBZ vorgelegen waren. Gegen die bescheidmäßig getroffenen Feststellungen und Ergebnisse der Außenprüfung war die Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde gegeben, sodass für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde, als subsidiäre Rechtsmittelmöglichkeit, kein Raum gegeben war. Zur beantragten mündlichen Verhandlung Infolge der getroffenen Formalentscheidung, der Zurückweisung der Beschwerde, konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auf die Bestimmungen der §§ 283 Abs. 7 lit c iVm 274 Abs. 3 BAO wird verwiesen. Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. VwGH 2.3.1993, 92/14/0182). Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises (Abs.1). Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Abs.2). Zur Ausführung in der Maßnahmenbeschwerde, wonach als Beweis die Vernehmung bestimmter Personen "beantragt" wurde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei - bereits mangels Beweisthema - um keinen Beweisantrag handelt (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 183, Tz 2). Die Akten sowie sämtliche vorgelegte Unterlagen liegen dem BFG vor, wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich ist. Zu Spruchpunkt I. und II. Die Beschwerde zu den Beschwerdepunkten 1) mehrmaliges Betreten Liegenschaft ***19***, auf welcher sich das Club" und der dazugehörige Privatparkplatz befanden 2) mehrmonatiges Beobachten der in Rede stehenden Liegenschaft samt Gebäude und Außenflächen und des Geschehens auf dem Parkplatz ohne gesetzliche Anordnung, insbesondere auch die Zu- und Abfahrten zum Bordell war mangels tauglicher Beschwerdepunkte als unzulässig zurückzuweisen; zu Beschwerdepunkt 3) Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern um an deren persönliche Daten zum Zwecke der Zeugeneinvernahme zu gelangen war mangels Legitimation der Bf. zur Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zum Antrag auf Kostenersatz Gemäß § 313 BAO haben die Parteien, die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Mit der Maßnahmenbeschwerde wurde beantragt, dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen. Dazu war festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um eine Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO handelte, die sich gegen die AuvBZ durch Organe der Behörden FAÖ und ABB für das FAÖ hinsichtlich abgabenrechtlicher Maßnahmen richtete. In diesem Fall kommt das VwGVG nicht zur Anwendung. In Abgabenangelegenheiten ist gemäß § 1 BAO ausschließlich die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Parteien haben demnach gemäß § 313 BAO ihre Kosten selbst zu bestreiten. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden bzw. ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung der Höchstgerichte abgewichen, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Wien, am 24. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7100002/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RM.7100002.2023
Stammnummer
145124
Gültig
24.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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