Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1379-L/02
Verjährung bei Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1379-L/02vom 07.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.Q., Adresse, vormals Fa. C.I.,
vertreten durch P.R., Adr., vom 6. November 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr vom 5. Oktober 2001 betreffend Grunderwerbsteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Auswertung von Kontrollmaterial
(Zeitungsinserate, etc.), Bauprojekte der Firma C.I. (= nunmehr E.Q =
Berufungswerberin) betreffend, erfolgte durch die Abgabenbehörde erster
Instanz auch die Überprüfung der Wohnanlage in N.. Bei einem
Prüfungsverfahren hinsichtlich der Grunderwerbsteuerpflicht u.a. dieses
Bauherrenmodells (= Reihenhausanlage) gelangte eine Vereinbarung vom
15. Februar 1991, abgeschlossen zwischen der Berufungswerberin und
Herrn R.L., an die Abgabenbehörde erster Instanz.
Dieser Vertrag lautete wie
folgt: "Vermittlungsauftrag gemäß VO
BGBl. 323/78 Der Auftraggeber ist über das beschriebene Objekt
verfügungsberechtigt und erteilt den Auftrag zu dessen Vermittlung an einen
Käufer. (......) Dieser Auftrag ist ein
Alleinvermittlungsauftrag und läuft zum unten vereinbarten Auftragsende ab.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber nicht mehr an diesen
Auftrag gebunden. Wenn durch die Tätigkeit des Immobilientreuhänders
ein Vertragsabschluss, auch mit einem Eintrittsberechtigten, zu Stande kommt,
ist die vereinbarte Provision verdient und fällig. Ebenso gilt in den
sonstigen Fällen des § 9 der VO über die
Ausübungsregeln für Immobilienmakler die gesetzlich zulässige
Provision (siehe Beilage) als vereinbart. Gerichtsstand und
Erfüllungsort ist Linz.
Objektart: unbebautes Grundstück Preis:
600,00 S pro m²
Grundstücksgröße:
3.416 m²
Grundstücks-Nr.: X Objektanschrift:
laut Grundbuch Auftragsende: 6 Monate
Bevollmächtigter Eigentümer:
L.R. Konditionen: Verkäufer zahlt keine Vermittlungsprovision. C.
ist nur zur Vermittlung berechtigt. Dem Verkäufer entstehen auch sonst
keine Kosten durch die Vermittlung."
Das Finanzamt Urfahr sah die Berufungswerberin als
Organisatorin eines Gesamtbauvorhabens an, an die wesentliche Befugnisse eines
Eigentümers übertragen worden waren.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 5. Oktober 2001
unterzog die Abgabenbehörde erster Instanz die Vereinbarung vom
15. Februar 1991 der Besteuerung gemäß
§ 1 Abs 2 GrEStG.
Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte
Vertreter der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 6. November 2001
das Rechtsmittel der Berufung. Begründend führte er aus, dass mit der
mit L.R. getroffenen Vereinbarung keine wesentlichen Befugnisse eines
Eigentümers gemäß
§ 1 Abs 2 GrEStG
übertragen worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2001
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Daraufhin beantragte der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2003 wurde
die gegenständliche Berufung ergänzt. Die Berufungswerberin stellte
über ihren bevollmächtigten Vertreter gemäß
§ 323
Abs 12 BAO den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 wurde sowohl
der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat als auch der
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In der zur Zeit der Bescheiderlassung gültigen Fassung
lautete § 208 Abs 2 BAO wie folgt: Wird ein der
Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender
Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt,
so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht
vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang
Kenntnis erlangt.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl.
Nr. 124/2003 wurde § 208 Abs 2 BAO ab
20. Dezember 2003 wie folgt geändert: Bei der Erbschafts-
und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder
Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit
Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der
Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
Auf Grund dieser Gesetzesänderung durch das
Abgabenänderungsgesetz 2003 kommt es bei Grunderwerbsteuerfällen
hinsichtlich der Verjährung nicht mehr auf die Kenntniserlangung der
Behörde an. Vielmehr gelten die allgemeinen Verjährungsbestimmungen
der §§ 207 Abs 2 und 208 Abs 1
lit a BAO.
Laut Lehre und Rechtsprechung sind
Verjährungsbestimmungen Normen des Verfahrensrechtes (siehe dazu auch das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, 22.9.1989, 87/17/0271). Eine
Änderung der Normen des Verfahrensrechtes bewirkt daher, dass ab dem
Inkrafttreten grundsätzlich die neue Rechtslage auch dann anzuwenden ist,
wenn die betreffenden Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung entstanden sind. Diese Regel gilt auch für
offene Abgabenverfahren wie z.B. Berufungsverfahren (Ritz, Verjährung und
Rechtschutz, SWK 34/2003).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im
gegenständlichen Fall die Frage der Verjährung nicht mehr von der
Kenntniserlangung durch die Behörde abhängt. Der Abgabenanspruch ist
daher am 15. Februar 1991 entstanden.
Gemäß
§ 208 Abs 1 BAO
beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist zu laufen.
Übertragen auf den gegenständlichen
Fall bedeutet dies, dass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1991 zu
laufen begonnen hat.
§ 207 Abs 2 BAO bestimmt, dass die
Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen
Stempelgebühren nach dem Abschnitt II des Gebührengesetzes1957,
weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17 a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre.
Gemäß dieser Gesetzesbestimmung ist somit die
Frist zur Festsetzung der Abgabe im vorliegenden Berufungsfall am
31. Dezember 1996 abgelaufen. Dies aus folgenden
Gründen: Im Zeitraum Beginn des Jahres 1992 bis Ablauf des
Jahres 1996 wurden durch die Abgabenbehörde keinerlei nach außen
erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen.
Mangels des Setzens von Unterbrechungshandlungen iSd
§ 209 Abs 1 BAO (Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I 2004/57 ab 2005) ist nach der
nunmehr geltenden Rechtslage des § 207 Abs 2 BAO iVm
§ 208 Abs 1 lit a BAO idF des
Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 124/2003
Verjährung eingetreten.
Der Berufung ist daher stattzugeben und der genannte
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 7.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1379-L/02
- Stammnummer
- 14512
- Gültig
- 07.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF