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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101975/2018

Zuteilung gem. § 10 Abs. 5 KommStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101975/2018vom 04.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(4) Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Zerlegung mit Zerlegungsbescheid durchzuführen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Zerlegung dargetan wird. § 196 Abs. 2 bis Abs. 4 und § 297 Abs. 2 erster Satz der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden. (5) Auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. (6) Ist ein Kommunalsteuerbescheid von einem Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Zerlegungs oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen von der Gemeinde durch einen neuen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen, oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Der Begriff der Betriebsstätte ist für den Bereich der Kommunalsteuer eigenständig definiert. Erforderlich ist das Vorhandensein einer ortsgebundenen festen Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann. Bei Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer (bzw. die Arbeitslöhne) nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht (vgl. VwGH vom 10. September 2020, Ro 2019/15/0178, Rz 24 mit Verweis auf VwGH vom 28. Mai 2019, Ro 2019/15/0009 und Platzer, Kommunalsteuerbetriebsstätte und Arbeitskräfteüberlassung, SWK 9/2017, 501ff; VwGH vom 26. Jänner 2012, 2008/15/0217). Im vorliegenden Fall liegen, wie im Sachverhalt und der Beweiswürdigung dargestellt, zwei Betriebsstätten der ***Unternehmen*** vor. Im streitgegenständlichen Zeitraum befand sich die Zentrale des Unternehmens in ***BF Gemeinde*** und eine weitere Betriebsstätte in ***Gemeinde 2***. Wie im Sachverhalt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, waren die Mitarbeiter der Abteilungen ***16***, ***17*** und ***20*** sowie ein Teil der Mitarbeiter der Abteilung ***21*** und eine Mitarbeiterin der ***22*** ausschließlich am Standort in ***Gemeinde 2*** tätig. Bei Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer (bzw. die Arbeitslöhne) nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht. Die Mitarbeiter waren disziplinarisch den jeweiligen Manager/innen unterstellt, welche für sämtliche Personal-Agenden wie Urlaubsanträge, Krankenstände, Bewerbungsgespräche, Kündigungen etc. (ggf. in Abstimmung mit der HR-Abteilung) zuständig waren. Die Manager/innen hatten ihren Schreibtisch jeweils bei ihren Abteilungen, somit direkt an jenem Standort, an dem sich die jeweilige Abteilung befand. Das Bundesfinanzgericht sieht es, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, als erwiesen an, dass die Mitarbeiter und Manager/innen der Abteilungen ***16***, ***17*** und ***20*** sowie ein Teil der ***21*** und eine Mitarbeiterin der ***22*** im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich am Standort in ***Gemeinde 2*** tätig waren. Für diese Mitarbeiter bestand im streitgegenständlichen Zeitraum die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit in der Betriebsstätte am Standort ***Gemeinde 2***, zumal insbesondere die jeweiligen Manager/innen als disziplinarische Vorgesetzte ihren Arbeitsplatz ebenso am Standort ***Gemeinde 2*** hatten und auch wesentliche (Personal-)Entscheidungen dort getroffen wurden. Diese Mitarbeiter sind in der im Zuge des Lokalaugenscheines am 5. Oktober 2017 übergebenen Liste zusammengefasst. Deren Lohnsummen finden sich in der mit Schreiben vom 25. Jänner 2016 übermittelten Liste der steuerlichen Vertretung der ***Unternehmen***. Diese Summen stimmen für die streitgegenständlichen Zeiträume mit den im Zuteilungsbescheid vom 27. Oktober 2016 angeführten Anteilen bzw. Bemessungsgrundlagen überein. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als richtig. Die in der Beschwerde geltend gemachten Begründungsmängel können nicht überzeugen. Bereits in der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass das Schreiben der steuerlichen Vertretung der ***Unternehmen*** vom 25. Jänner 2016 als Antrag auf Zuteilung gemäß § 10 Abs. 5 KommStG gewertet wurde. Das berechtigte Interesse wurde bereits in diesem, der beschwerdeführenden Partei ebenfalls zugestelltem Schreiben vom 25. Jänner 2016 dargetan, indem ausgeführt wurde, dass die Zahlung der Kommunalsteuer zur Gänze irrtümlich an die Marktgemeinde ***BF Gemeinde*** erfolgte und um Übertragung des zu viel überwiesenen Betrages auf das Abgabenkonto bei der Marktgemeinde ***Gemeinde 2*** ersucht wurde. Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei durch den hier angefochtenen Zuteilungsbescheid überrascht worden zu sein und dass die belangte Behörde das Parteiengehör nicht gewahrt hätte, ist entgegen zu halten, dass im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungs-Verfahrens ein Lokalaugenschein stattgefunden hat sowie die belangte Behörde ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert hatte. Spätestens im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, ihrem Vorbringen Gehör zu verschaffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH vom 3. September 2019, Ra 2018/15/0035). Wien, am 4. Juli 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101975/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101975.2018
Stammnummer
145099
Gültig
04.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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