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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200035/2020

Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung von Rohren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200035/2020vom 15.07.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom 6. April 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 5. März 2020, Zahl: ***1***, betreffend Eingangsabgaben nach der am 3. Juli 2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid des (damaligen) Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 5. März 2020, Zahl: ***1***, wurden für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für die mit der Zollanmeldung zu ***2*** vom 6. Juni 2017 in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren Eingangsabgaben in der Höhe von 8.581,89 Euro (Zoll (A30): 5.765,86 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 2.816,03) festgesetzt und der nach zu erhebende Betrag an Zoll in der Höhe von 5.765,86 Euro gemäß Art. 105 Abs. 3 und 4 UZK nachträglich buchmäßig erfasst und mitgeteilt. Als Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung von Verzugszinsen gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK in der Höhe von 304,82 Euro. In der Begründung wurde nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften ausgeführt, vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sei aufgrund der Vermutung, es gebe zahlreiche Importe von nahtlosen, rostfreien Stahlrohren mit Ursprung in der Volksrepublik China, eine Untersuchung eingeleitet worden. Ausgewertet worden seien sowohl die chinesischen als auch die indischen Statistiken. Dabei sei festgestellt worden, dass laut chinesischer Statistik hauptsächlich kaltgefertigte Erzeugnisse der Position 7304 41 nach Indien exportiert worden seien, die Exporte von warmgefertigten Erzeugnissen der Position 7304 49 seien vernachlässigbar. Die indische Statistik zeige genau das Gegenteil. Die aus China nach Indien exportierten Produkte seien größtenteils als warmgefertigte Erzeugnisse der Position 7304 49 deklariert worden, wogegen der Export von kaltgefertigten Erzeugnissen vernachlässigbar sei. Aufgrund der ermittelten statistischen Daten sei festgestellt worden, dass es sich bei den nach Indien importierten chinesischen Rohren bereits um Fertigprodukte gehandelt habe. Bei einer beträchtlichen Anzahl von Rohren zeige die angegebene Beschreibung der Norm ASTM 312, dass es sich bereits um fertige Produkte mit spezifischen Anforderungen gehandelt habe. Dazu habe ein von OLAF beauftragter Sachverständiger festgestellt, dass sämtliche aus China eingeführten Rohre kaltgefertigt sein müssten. Zur zweifelsfreien Feststellung des tatsächlichen Ursprungs sei die Beschwerdeführerin zur Beibringung von Unterlagen für den Nachweis des indischen Ursprungs aufgefordert worden. Nach Überprüfung der vorliegenden Unterlagen durch das Zollamt bleibe die Tatsache unbestritten, dass die ***3*** (nachfolgend ***3***) über die technischen Möglichkeiten (Maschinen für die Produktion/Herstellung, Testung) als auch das vorhandene Personal sowie das know how verfüge, um kaltgefertigte Rohre herzustellen. Der Nachweis, dass der nichtpräferenzielle Ursprung in Indien gelegen sein, habe allerdings nicht erbracht werden können. Aus den vorgelegten Unterlagen sei eindeutig ersichtlich, dass die Bearbeitung von den aus China importierten Stahlrohren der Position 7304 1110 der Kombinierten Nomenklatur nicht der in der einschlägigen Bestimmung angeführten Primärregel entspreche und somit das Ursprungsland der Waren die Volksrepublik China bleibe. Weiters lasse die Anführung ASTM 312 auf den chinesischen Unterlagen die Vermutung zu, dass es sich bei den an die ***3*** Tubes gelieferten Stahlrohre bereits um ein Fertigprodukt gehandelt habe. Eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung der Stahlrohre in Indien habe nicht nachgewiesen werden können. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 6. April 2020. Die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch die ***Vt1***, brachte vor, das Zollamt berücksichtige nicht, dass die Stahlrohre in Indien einer wesentlichen Be- und Verarbeitung unterzogen worden seien und daher die Stahlrohre tatsächlich indischen Ursprung hätten. Nach (grundsätzlichen) Ausführungen betreffend Herstellungsstufen für Rohre unter Punkt I. stellte die Beschwerdeführerin fest, bei der ***3*** seien Rohre bestellt worden, die ohne eine Kaltfertigung nicht herstellbar seien. Die warmgefertigten Rohre, welche in diesem Herstellungsprozess nur ein Zwischenprodukt seien, würden durch Kaltbearbeitung im Durchmesser und der Wandstärke deutlich verändert. Es entstehe ein neues Rohr mit anderen Abmessungen, Maßtoleranzen und anderen metallurgischen und mechanischen Eigenschaften, die Kundenbedürfnisse erfüllten, die nicht durch warmgefertigte Rohre befriedigt werden könnten. Unter Punkt II. ("Die Waren haben indischen Ursprung") führte die Beschwerdeführerin weiter aus: "1. Für den Ursprungserwerb (Art 60 Abs 2 UZK) sind folgende Kriterien maßgebend: Wesentliche Be- oder Verarbeitung und Herstellung eines neuen Erzeugnisses oder bedeutende Herstellungsstufe; die letzte wesentliche Bearbeitung muss außerdem wirtschaftlich gerechtfertigt sein; die Warenbehandlung muss in einem eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden sein; es darf sich nicht lediglich um Minimalbehandlungen handeln. 2. Die in China durch Warmpressung hergestellten Mutterrohre wurden, in Indien durch das indischen Unternehmen (…) durch die unter I. dargestellte Kaltumformung einer wesentlichen Be- und Verarbeitung unterzogen, sodass die aus China nach Indien zu den beiden Vertragspartnern der Beschwerdeführerin gelieferten Rohre dort hinsichtlich ihrer Form und ihrer Metalleigenschaften einer Veränderung unterzogen wurden. In den Produktionsstätten von (…) wurden der Außendurchmesser und die Wandstäke der Rohre verändert, die Maßtoleranzen und die Oberflächengüte verbessert, die metallurgischen Eigenschaften und die mechanischen Eigenschaften betreffend Festigkeit, Zähigkeit und Härte verändert (siehe die detaillierten Beschreibungen zu I.). 3. Mit den geschilderten Be- und Verarbeitungsschritten wurde im Gegensatz zum chinesischen Vorprodukt, dem Mutterrohr, ein Rohr geschaffen, das nunmehr Eigenschaften besaß, die eben das Vorprodukt nicht hatte. Die Mutterrohre wurden in Indien durch (…) qualitativ erheblich verändert, sodass eine tatsächlich feststellbare Unterscheidung zum Vorprodukt vorlag. Die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale des in Indien be- und verarbeiteten Mutterrohres hatten völlig andere Beschaffenheitsmerkmale als das chinesische Ausgangsprodukt (EuGH 49/67-Geselschaft für Überseehandel, EuGH C-260/08-Heko). Der Wechsel der zolltariflichen Position ist nicht notwendig! (EuGH C-260/08-Heko). 4. Die chinesischen Mutterrohre hatten nicht die Eigenschaften, die für die Zwecke der Weiterverwendung durch die Beschwerdeführerin notwendig waren. Die von der Beschwerdeführerin bestellten Rohre müssen die EN-Normen erfüllen, um den Kundenbedürfnissen zu entsprechen. Genau diese Eigenschaften hatten aber die chinesischen Mutterrohre nicht, weshalb sie der notwendigen, unter I. beschrieben Be- und Verarbeitung bei (…) unterzogen werden mussten. Erst nach der beschriebenen Be- und Verarbeitung durch (…) hatten die Rohre die Eigenschaften, die für die Weiterverwendung durch die Beschwerdeführerin in der EU unbedingt notwendig waren (Witte7 UZK, RZ11 zu Art 60 UZK). 5. Die wirtschaftliche Rechtfertigung war schon deshalb gegeben, weil (…) im Rahmen ihres wirtschaftlichen Handelns agiert und dadurch wirtschaftliche Ziele verfolgt hat, die über den reinen Umschlag der chinesischen Rohre hinausgegangen sind (Witte7 UZK, RZ12 zu Art 60 UZK). 6. (…) verfügt in Indien über große Produktionsstätten und nutzen diese auch (Witte7 UZK, RZ13 zu Art 60 UZK). 6.1. Die Produktionsstätten verfügen auch über - für die Kaltbearbeitung notwendige - Pilgerschrittwalzwerke, die genutzt werden (DVO (EU) 2017/2093, RZ 80). Die Kommission hat aus Anlass der Überprüfung der indischen Unternehmen die Produktionsstätten überprüft und festgestellt, dass die überprüften Unternehmen, zu denen auch (…) gehörte, sehr wohl in der Lage sind, die wesentlichen Be- und Verarbeitungsschritte zur Herstellung kaltgefertigten Rohre zu setzen; und diese Schritte auch setzen. 6.2. ***3*** (…) wurde im Jahr 2006 gegründet. 6.2.1. Wie sich aus der Homepage von (…) https://(...), ergibt, betreibt (…) ein florierendes, global tätiges Unternehmen im Bereich der Stahlproduktion. (…) genießt einen soliden internationalen Ruf. Der Umsatz hat sich seit der Gründung um das Fünfzigfache erhöht. (…) entwickelte sich schnell von einem Local Player zu einem international kundenorientierten Unternehmen, das die Bereitstellung innovativer Rohrlösungen für die Branche als Ziel hat. Mit dem Knowhow in der Herstellung von Metallerzeugnissen steht (…) an der Spitze der Industrie für Rohrlösungen in Bezug auf Qualität, Standards, Produkte, Materialpaletten sowie Kundenzufriedenheit. Das Unternehmen ist im Qualitätsmanagementsystem durch das (…) zertifiziert. (…) liefert auf der Basis moderner Herstellungsmethoden und unter Einsatz modernster Technologie qualitativ hochwertige Produkte, die den globalen Standards entsprechen, an seine Vertragspartner. (…) entwickelt innovative Lösungen, die den Kunden zusätzliche Nutzen bieten. 6.2.2. (…) tätigte im Laufe der Jahre hohe Beträge in die Investition des Betriebes. Die Produktion der Stahlrohre ist auf elf (!) verschiedene Fabrikshallen aufgeteilt. In drei Hallen befinden sich zur Produktion mehrere Zieh- und Pilgeranlagen. In einer Halle wurden zuletzt zwei vollautomatische Pilgeranlagen, Hochpräzisionsrohranlagen, nach dem neusten Stand der Technik errichtet. In einer Halle befinden sich zusätzlich zur Produktion zwei Blankglühöfen, in denen das thermische Verfahren für das blankgeglühte Material durchgeführt wird. In dieser Halle werden auch Ultraschall Tests durchgeführt. In anderen Hallen werden das Beizen, Passivieren und Polieren durchgeführt. In einer Halle befindet sich ein Qualitätslabor, in dem die standardmäßig vorgeschriebenen Tests, einschließlich von Hydrotests, Wirbelstromprüfungen sowie Sicht- und Maßprüfungen durchgeführt werden. Die Verarbeitung in den Fabrikshallen von (…) richtet sich nach den strengen technischen Anforderungen der Kunden von (…). Die vorgelegten Zertifikate belegen, dass die Betriebsstätten und Betriebsmittel von (…) von international anerkannten renommierten Unternehmen auditiert und approbiert wurden. Damit ist sichergestellt, dass die von (…) gelieferten Rohre von zufriedenstellender Qualität sind und die entsprechenden mechanischen Eigenschaften aufweisen. Die Zertifikate belegen das Streben von (…) nach Spitzenleistung und kompromissloser Priorität, qualitativ hochwertige Produkte von Weltklasseformat zu liefern. Mit den Qualitätsprüfungen und Zertifikaten wird aber auch bewiesen, dass (…) in der Produktion der Stahlrohre wesentliche Be- und Verarbeitungsschritte durchführt. Somit werden an die Kunden, wie die Beschwerdeführerin, entsprechend geprüfte hochwertige Endprodukte geliefert, (siehe dazu die Stellungnahme von (…) an den OLAF vom 15.4.2019) 6.3. Die Kommission hat indische Unternehmen, darunter auch die gegenständliche Lieferantin der Einschreiterin, (…), durch eingehende Untersuchungen - auch vor Ort - überprüft. In der diese Untersuchungen abschließenden Durchführungsverordnung 2017/2093 der Kommission kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die überprüften Unternehmen in Indien eine wesentliche Be- oder Verarbeitung (iSd Art 60 Abs 2 UZK und Art 24 ZK alt) vornahmen und bestand für diese Tätigkeit eine wirtschaftliche Rechtfertigung (RZ 64 der VO). Die Praxis, warmgeformte Rohre aus der VR China nach Indien einzuführen und bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl herzustellen und im Inland sowie zur Ausfuhr zu verkaufen, bestand bereits vor der Ausgangsuntersuchung (RZ 58 der VO). Die Untersuchung der Kommission konzentrierte sich auf die von der Kommission überprüften tatsächlichen unternehmensspezifischen Daten, durch die die Art der an die indischen Walzwerke gelieferten Halbfertigwaren bestätigt wurde; weiters auf das Ausmaß ihrer Weiterbearbeitung in diesen Walzwerken und auf die wirtschaftliche Rechtfertigung für diese Tätigkeit (RZ 60 der VO) verwiesen. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die von den indischen ausführenden Herstellern (somit auch von (…) in die Union ausgeführten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl sowohl aus warmgeformten Rohren mit Ursprung in Indien als auch aus warmgeformten Rohren mit Ursprung in der VR China hergestellt werden können. Mit der Ausrüstung die den indischen Herstellern zur Verfügung steht, ist es ihnen möglich, chinesische warmgeformte Rohre kalt zu bearbeiten (RZ 70 der VO). Anlässlich der Untersuchung der herstellenden Unternehmen in Indien überprüfte die Kommission die Kapazitätsauslastung der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien vor Ort und kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Produktionskapazität die tatsächliche Produktion im gesamten Untersuchungszeitraum im Allgemeinen überstieg. Dies untermauert die Feststellung, dass die meisten Unternehmen bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung mit den erforderlichen Sachanlagen ausgestattet waren. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass alle überprüften ausführenden Hersteller, die im Betrachtungszeitraum Ausfuhren in die Union tätigten, über Pilgerschrittwalzwerke verfügten und diese auch nutzten (RZ 80 und 49 der VO). 6.4. Auch die Beschwerdeführerin konnte sich vor Ort bei zwei Besuchen bei (…) selbst vergewissern, dass die Produktionsstätten für die Kaltbe- und verarbeitung nicht nur bestehen, sondern auch in Betrieb sind. Die Besichtigungsberichte samt Fotomaterial wurden bereits mit der Stellungnahme vorgelegt. 7. Die Be- und Verarbeitung in Indien hat Minimalbehandlungen (vgl die Aufzählung in Art 34 UZK-DA) bei weitem überschritten (Witte7 UZK, RZ14 zu Art 60 UZK). (…) hat Schritte gesetzt, die sich nicht nur im Verbessern oder Reinigen der Oberfläche, Schneiden der Rohre oder Verbesserung der Transportfähigkeit erschöpft haben. 8. Das OLAF geht im Bericht geht davon aus, die von China nach Indien gelieferten Rohre könnten aufgrund ihres kreisförmigen Querschnittes nicht als Hohlprofile qualifiziert werden, weshalb sie nicht unter die Unterposition 730449 eingereiht werden können. Hohlprofile in dieser Unterposition sind schon per Definition aus der Beschreibung der Zolltarifnummer rund (Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nichtrostendem Stahl, nicht kaltgezogen oder kaltgewalzt). 9. Wenn die Ursprungsfrage aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Art 60 Abs 2 UZK geklärt ist, sind die Listenregeln des Anhanges 22-01 des delegierten Rechtsaktes nicht mehr anzuwenden. Hinzu kommt, dass dann, wenn über die Listenregeln der Ursprung nicht bestimmt werden kann, so und so auf die gesetzliche Bestimmung des Art 60 Abs 2 UZK zurückzugreifen ist. Das Kriterium des Wechsels der Tarifposition beruht weder auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis, den Mutterrohren, noch auf den spezifischen Beschaffenheitsmerkmalen jedes dieser Erzeugnisse und stellt nicht auf besondere Be- oder Verarbeitungsvorgänge ab, die zur Herstellung des bearbeiteten Erzeugnisses geführt haben (EUGH C-260/08-Heko, RZ 33). Es kann daher auch ohne Wechsel der Tarifposition eine wesentliche Be- oder Verarbeitung gegeben sein (RZ 35). Durch die Listenregelung kann daher die Tragweite der Bestimmung des Art 60 Abs 2 UZK nicht eingeschränkt werden (RZ 36). Kann daher aufgrund der Grundregel des Art 60 Abs 2 UZK eine wesentliche Be- oder Verarbeitung im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden, ist auf die Listenregel nicht mehr zurückzugreifen. Die Listenregel des Anhanges 22-01 kann daher die gesetzliche Bestimmung des Art 60 Abs 2 UZK nicht ersetzen, sondern lediglich ergänzen. Kann aufgrund der Listenregelung ein Tarifsprung nicht erkannt werden, ist daher trotzdem zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Ursprungserwerbes nach Art 60 Abs 2 UZK vorliegen. Wenn das Zollamt daher alleine darauf abstellt, ob ein Wechsel in der Tarifposition eigetreten ist, ist das unzulässig! Da die Kriterien des Art 60 Abs 2 UZK tatsächlich erfüllt sind (siehe Punkt I. und II. 1-7), hätte das Zollamt von einem Warenursprung Indien ausgehen müssen, weshalb schon aus diesem Grund die Vorschreibung der Antidumpingabgaben zu Unrecht erfolgt ist. 10. Der Bericht des OLAF, wonach die von (…) in die EU eingeführten Stahlrohre chinesischen Ursprungs sind, kann im gegenständlichen Zollverfahren nicht als Grundlage für die Feststellung der Umgehung der Antidumpingregelungen durch (…) hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bezogenen Waren herangezogen werden. Der Bericht des OLAF beinhaltet - im Gegensatz zur Durchführungsverordnung 2017/2093 der Kommission - lediglich Vermutungen und basiert ausschließlich auf Statistiken, ohne auf die konkreten Lieferumstände Bezug zu nehmen. Bei der Untersuchung durch das OLAF wurden die Unternehmen (…) nicht überprüft; es wurden die Produktionsstätten nicht besichtigt; es wurde nicht überprüft, welche konkreten Be- und Verarbeitungsschritte von (…) betreffend der aus China importierten Waren gesetzt wurden. Das OLAF hat sich ausschließlich auf die nicht näher definierte "Quelle" und Import / Exportstatistiken China - Indien und Indien - EU gestützt. Somit beschränkt sich das OLAF in seinem Bericht auf eine allgemeine Beschreibung, ohne auf die konkreten Verhältnisse in Bezug auf die Einfuhren der Waren von (…) näher einzugehen. Der allgemein gehaltene Bericht des OLAF ist aber kein taugliches Beweismittel zur Feststellung ob konkrete Schritte zur Umgehung der Antidumpingzollregelungen gesetzt wurden (EuGH C-47/16-Veloserviss, RZ49). Das OLAF beschränkt sich, wie bereits ausgeführt, auf chinesische und indische Ausfuhr- bzw Einfuhrstatistiken und kommt zu dem Schluss, dass aus China kommend kaltgefertigte Rohre deklariert wurden und mengenmäßig ähnlich kaltgefertigte Rohre von Indien in die EU geliefert wurden. Die relativ hohen Einfuhren von kaltgefertigten Rohren aus China nach Indien erklären sich damit, dass die chinesischen Steuergesetze bei der Ausfuhr von kaltgefertigten Rohren eine Vergütung der Mehrwertsteuer von 13 %, bei warmgefertigten Rohren jedoch lediglich eine Vergütung von 9 % der Mehrwertsteuer vorsehen (RZ 30 der Durchführungsverordnung 2017/2093 der Kommission). Weiters ergibt sich aus den indischen Einfuhrstatistiken, dass in Indien bei der Einfuhr nach Indien lediglich 2 % in den Zollerklärungen als kaltgeformte Rohre ausgewiesen wurden, wohingegen nahezu alle Exporte von China nach Indien nach den chinesischen Ausfuhrstatistiken als kaltgefertigte Rohre deklariert waren (RZ 29 der Durchführungsverordnung 2017/2093 der Kommission). 11. Entgegen der Darstellung des Zollamtes im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführerin inbesondere durch die vorgelegten Urkunden "Input-Output size data sheet" und "Planning Copy" sehr wohl der Nachweis gelungen, dass die von der Volksrepublik China nach Indien eingeführten Rohre vor dem Export in die EU von (…) einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung zugeführt wurden und dadurch ihre Eigenschaften wesentlich verändert wurden, um den für die Beschwerdeführerin notwendigen Anforderungen zu entsprechen. III. Beweislast 1. Die Beweislast, dass die Beschwerdeführerin Waren aus Indien eingeführt hat, die nicht indischen, sondern chinesischen Ursprungs sind, obliegt der Zollbehörde. Diesen Beweis hat die Zollbehörde aber nicht erbracht. Da der Bericht von OLAF lediglich allgemein gehalten ist, ist er kein ausreichendes Beweismittel zur Feststellung der tatsächlichen Umgehung der Antidumpingbestimmungen bei der Einfuhr der Waren durch die Beschwerdeführerin. Außerdem steht der Bericht des OLAF in diametralen Gegensatz zur Durchführungsverordnung 2017/2093 der Kommission, die nach eingehenden Überprüfungen unter anderem von (…) vor Ort davon ausgegangen ist, dass mit den Importen der Stahlrohre von den indischen Unterhemen (…) nicht die Antidumpingregeln der EU umgangen werden. 2. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich in der Darstellung der im Bericht des OLAF wiedergegebenen Vermutungen oder die Positions-KN Nummern China - Indien und Indien - EU, ohne konkrete Nachweise darzulegen. Die Zollbehörden müssen aber die für die Nacherhebung der Zölle wesentlichen Umstände beweisen. Nur mit Statistiken oder der Zitierung von Positionsnummern wird dieser Beweis aber nicht erbracht werden können, da Statistiken die Umstände für die konkreten Einfuhren nicht abschließend darstellen können und die angegebenen Positions-KN Nummern nicht aussagekräftig sind, wenn sie tatsächlich nicht den Gegebenheiten entsprechen. Die Grundlagen, auf die das Zollamt aufbaut sind allgemein gehalten und geben keinen Aufschluss darüber, ob bei der Einfuhr der konkreten Waren Antidumpingvorschriften verletzt wurden. 3. Das Zollamt negiert die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2093 der Kommission, die zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, dass der Lieferant der Beschwerdeführerin, (…), in Indien eine wesentliche Be- und Verarbeitung der aus China nach Indien importieren Rohre vornimmt, die von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das Zollamt negiert, dass in der Durchführungsverordnung der Zeitraum beobachtet und untersucht wurde, der auch für die vom OLAF herangezogenen Statistiken relevant war. Hinzu kommt: war (…) im Zeitraum der Untersuchung durch die Kommission in der Lage, die aus China importierten Rohre so zu be- und verarbeiten, dass kaltgeformte neue Rohre entstehen und haben sie dies auch verwirklicht, ist es nicht nachvollziehbar, warum dies im Rahmen der OLAF- Untersuchung nicht mehr der Fall gewesen sein soll." Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu beheben sowie für den Fall der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Juli 2020, Zahl: 230000/203817/01/2020, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und von Rechtsvorschriften aus (auszugsweise): "Basierend auf Informationen einer Handelsquelle über die Umgehung von Antidumpingbestimmungen bei Einfuhren von Rohren aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in Indien, wobei nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sie ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, führte das OLAF Auswertungen sowohl der chinesischen als auch der indischen Statistiken durch und stellte auf Grund der ermittelten statistischen Daten fest, dass es sich bei den nach Indien importierten chinesischen Rohre bereits um Fertigprodukte handelte. Auch zeigt die angegebene Beschreibung zur Norm ASTM A312 bei einer nicht geringen Anzahl von Rohren, dass es sich dabei um Produkte handelt, die bereits spezifischen Anforderungen entsprechen. Darüberhinausgehend wurde von einem von OLAF beauftragten Sachverständigen in Bezug auf Abmessungen und Produktbeschreibung der aus China eingeführten Rohre bestätigt, dass sämtliche aus der Volksrepublik China eingeführten Rohre kaltgefertigt sein müssten, da mit einer Warmfertigung diese Beschaffenheit nicht erreicht werden kann. Gleichzeitig belegen auch Auswertungen von OLAF, dass chinesische Rohre lediglich in Indien umgeschlagen werden um so die Antidumpingmaßnahmen zu umgehen. Das Zollamt hat keine Zweifel an den Feststellungen des OLAF, diese sind in allen Punkten nachvollziehbar und glaubhaft. Grundsätzlich ist die Aussage zu treffen, dass bei der Anwendung sämtlicher handelspolitischer Maßnahmen der Europäischen Union, einschließlich Antidumpingzöllen, zur Entscheidung, ob eine Ware Ursprungserzeugnis ist oder nicht, die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln herangezogen werden. Die Behörden des Drittstaates spielen bei der Entscheidung über den nichtpräferenziellen Ursprung der Waren im Hinblick auf die Antidumpingregelungen der Europäischen Union keine Rolle und haben auch diesbezüglich keine Kompetenzen. Nach Art. 56 Abs. 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Union. Die Definition dieses Begriffes ist in Art. 56 Abs. 2 ZK enthalten. Danach umfasst der Zolltarif der Europäischen Union unter anderem die Kombinierte Nomenklatur (Buchstabe a) und die sonstigen in anderen Unionsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen (Buchstabe g). Sonstige zolltarifliche Maßnahmen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 Buchstabe h ZK sind zum Beispiel Antidumpingzölle. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2093 der Kommission vom 15. November 2017 wurde die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 der Kommission eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren eingestellt. Die Kommission stellte fest, dass die geprüften indischen Unternehmen über die Möglichkeit zur ausreichenden Be- oder Verarbeitung derartiger Waren verfügen, dies ist aber nicht damit gleichzusetzen, dass auch in dem hier behandelten Fall eine ausreichende Be- oder Verarbeitung erfolgte. Obwohl diese Untersuchung eingestellt wurde, zeigten Ermittlungen in den Folgejahren widersprüchliche Daten der chinesischen Ausfuhr- und der indischen Einfuhrstatistiken auf. Dabei steht die neuerliche von OLAF am 09. September 2016 eingeleitete Untersuchung nicht im Zusammenhang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2093 der Kommission vom 15. November 2017. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 5. März 2018 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt. Nach Artikel 1 dieser Verordnung wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes (…) eingereiht werden, eingeführt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung beträgt der endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, 71,9 % (…) Im vorliegenden Fall steht für das Zollamt jedoch fest, dass keine wesentliche ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung in Indien stattgefunden hat und somit die Missbrauchsklausel des Art. 33 ZK-DA gar nicht zum Tragen kommt. Die Bestimmung des Art. 32 ZK-DA mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union konkretisiert die Regelung des Art. 60 Abs. 2 ZK und legt für zahlreiche Waren konkrete Ursprungskriterien fest. Um zu bestimmen, welche Kriterien für bestimmte Waren erfüllt sein müssen und/oder welchen Verfahren das Erzeugnis im letzten Herstellungsland unterzogen werden muss, damit ihm der nichtpräferenzielle Ursprung verliehen wird, wurden im Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung rechtsverbindliche Regeln festgelegt. Aus der Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt, zeigt sich Folgendes: 7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl. Primärregel - Wie für die Unterpositionen angegeben 7304 41 - kaltgezogen oder kaltgewalzt. Primärregel - Wechsel zu der betreffenden Position von jeder anderen Position (CTH) oder Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 7304 49. Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. Aus den OLAF Untersuchungsergebnissen steht für das Zollamt fest, dass die verfahrensgegenständlichen Rohre, welche aus Indien in die Europäische Union geliefert wurden, chinesischen Ursprung sind. Den vorgelegten Daten entnehmend, wurden im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 von der Firma (…), Indien, aus der Volksrepublik China importierten nahtlose Rohre verschiedener Edelstahlsorten und Abmessungen vom indischen Zoll als "warmgefertigt" deklariert. Gleichzeitig wurden im selben Zeitraum große Mengen an Edelstahlrohren von Indien in die EU ausgeführt. Die Einreihung bei der Einfuhr nach Indien erfolgte von der genannten Firma in die Unterposition-Nr. 7304 11 des Harmonisierten Systems (Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl). Rohre oder Hohlprofile nach der Unterposition 7304 49 wurden, wie auch aus den vorgelegten Unterlagen der Bf. ersichtlich, keine erklärt. Das harmonisierte System (6stellig bis zur Unterposition) ist weltweit vereinheitlicht. In die Unterposition 7304 41 sind Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt einzureihen. Übereinstimmende Sendungen im Import und Export weisen auch darauf hin, dass lediglich eine Wiederausfuhr erfolgte. Die Berücksichtigung des OLAF Berichtes erscheint der belangten Behörde als gerechtfertigt, da er hierzu relevante Informationen enthält, die es ermöglichen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erlangung des indischen Ursprungs erfüllt sind oder nicht. Da daher nicht von einem Bericht gesprochen werden kann, der nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation widerspiegelt, leisteten diese Feststellungen der OLAF und der richtigen Darstellung der Fakten dem Zollamt wesentliche Grundlagen zur Entscheidungsfindung. Die von der Bf im Verfahrensverlauf beigebrachten Nachweis konnten auch die Tatsache nicht entkräften, dass der nichtpräferenzielle Ursprung in Indien nicht erreicht wurde und somit bleibt das Ursprungsland Volksrepublik China. Zu den vorgebrachten Beschwerdepunkten im Einzelnen: (…) Das Zollamt hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Fakten im OLAF-Bericht. Diese sind durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Es widerspricht auch nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass die mit Antidumpingmaßnahmen konfrontierten chinesischen Unternehmen versuchen hier neue "Vertriebswege" zu finden um auch weiterhin ihre Waren an "den Mann" zu bringen. Für das Zollamt ist die Aussage, dass die chinesischen Unternehmen beim Export eine falsche Tarifposition angeben (kalt- anstatt warmgefertigt) um eine höhere Vergütung der Mehrwertsteuer in China zu erreichen, nicht glaubhaft, da die chinesischen Zollbehörden hier nicht untätig einen Steuerbetrug zuschauen. Hingegen wäre bei dem Import in Indien, wenn man den Ausführungen der Bf. folgt und annimmt, dass die aus China importierten Rohre ausschließlich Vormaterial (Mutterrohre) zur weiteren Verarbeitung gewesen wären, die Tarifunterposition 7304 49 anzugeben gewesen. Wie aus den indischen Zolldokumenten jedoch hervorgeht wurde die Tarifunterposition 7304 11 angeführt. Diese ist jedoch nur für Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art aus nicht rostendem Stahl vorgesehen und diese sind schon Fertigprodukte und erfüllen gänzlich andere Qualitätsmerkmale. Die Bf. hat jedoch in ihrer Beschwerde selbst dargelegt, dass die "Mutterrohre" nur Zwischenprodukte zur Weiterbearbeitung waren. Hier kommt nur die Tarifunterposition 7304 49 in Frage. Somit muss es aus der Conclusio der Beschwerde nicht nur in China beim Export, sondern auch in Indien beim Import zu einer Fehltarifierung gekommen sein. Vielmehr hat eine Anfrage durch das OLAF beim den indischen Zollbehörden ergeben, dass durch die Deklarierung von "heiß gefertigten" Stahlrohren anstatt "kalt gefertigten" aufgrund der indischen "Standard Input Output Norm" um 35% mehr Material zollfrei nach Indien eingeführt werden konnte. Der OLAF-Bericht ist jedoch nicht die alleinige Stütze der Begründung. Dieser Bericht ist wie die darin zu findenden Statistiken, die von der Bf. vorgelegten Unterlagen und Urkunden oder auch die Internetrecherche, nur ein Puzzleteil von Vielen, die für sich alleine stehend nicht restlos den Sachverhalt klären, aber in Summe aller Teile genau ein Gesamtbild ergeben, dass das Zollamt zu seiner Entscheidung bewogen hat. Das Zollamt hat daher nach eingehender Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes und vorliegenden Nachweise festgestellt, dass die Bearbeitung von den aus China importierten Stahlrohren der Unterposition 7304 11 nicht im Sinne des Art. 60 ZK iVm der Durchführungsvorschriften der Art. 31 ff ZK-DA und des Anhangs 22-01 ausreichten um einen nichtpräferenziellen Ursprung in Indien zu erlangen. Selbst wenn irgendeine Verarbeitung in Indien stattfand, so war sie nicht wesentlich und hat nicht die Kriterien für die Verleihung des indischen Ursprungs erfüllt. Daraus folgernd kann das Ursprungsland nur Volksrepublik China sein. Im Übrigen wird auf die Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK für die Bf in der Sache entstandene Eingangsabgabenschuld zu Recht nachträglich buchmäßig erfasst und der Bf zu Recht mitgeteilt wurde." Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 27. Juli 2020. Die Beschwerdeführerin begehrte eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 wurde dem Bundesfinanzgericht bekannt gegeben, dass die ***Vt*** mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden sei. Mit Schreiben vom 17. März 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor: "I. URKUNDENVORLAGE UND STELLUNGNAHME In Ergänzung zu dem Vorlageantrag und Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, werden zwei Entscheidungen von Finanzgerichten von EU-Mitgliedsstaaten vorgelegt, die beide zum Ergebnis kamen, dass aufgrund schwerwiegender Ermittlungsfehler sowie wegen weitgehend bloß spekulativer Annahmen des Europäischen Rechnungshofes dessen Berichte im Zusammenhang mit den Stahl-Importen von indischem Stahl in den Jahren 2016 bis 2018 (Final Report Case Nr. OF/2016/0680/B1 vom 4.7.2019 [samt diversen Zwischenberichten]) kein Beweiswert für die nachträgliche Aberkennung der indischen Ursprungseigenschaft zukommt und wurden dementsprechend die entsprechenden nachträglichen buchmäßigen Erfassungen und Abgabenvorschreibungen aufgehoben. 1. Dies betrifft zum Einen das angeschlossene Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf (…) vom 13.9.2021. Dieses Verfahren betraf Anmeldungen von Nahtlosrohren aus nicht-rostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzter Unterposition 7304 4100 im Zeitraum Jänner - Oktober 2017 von der in Indien ansässigen Fa. (…) (***4***"). 1.1 Dieses Urteil betrifft daher denselben Zeitraum wie der hier verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend Importe im Zeitraum zwischen 17.10.2016 und 9.8.2018, und - zum Teil - auch denselben Lieferanten, woraus die Relevanz dieses Urteils für dieses Verfahren zwangsläufig folgt. 1.2 In dem Zusammenhang hat das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil S. 10) zunächst darauf verwiesen, dass im Abschlussbericht der OLAF vom 4.7.2019 festgehalten ist (S. 17 des englischen Berichts; S. 19 der dt. Sprachfassung), dass (nur!) "zumindest in Bezug auf die (...) ermittelten übereinstimmenden Sendungen" die betreffenden Nahtlosrohre chinesischen Ursprungs aus Indien in die EU wieder ausgeführt worden seien, ohne zuvor einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden zu sein. Diese Behauptung im OLAF-Report bezieht sich daher nur auf die in dem OLAF-Bericht selbst angeführten "ermittelten übereinstimmenden Sendungen": weder im Abschlussbericht selbst, noch in den Anlagen dazu werden jedoch konkret jene Sendungen angeführt, die dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegen: insoweit hat das OLAF somit in seinem Abschlussbericht, einschließlich Anlagen, gerade keine "übereinstimmenden Sendungen" festgestellt. Auch die im OLAF-Abschlussbericht selbst angeführten Tabellen von konkreten Sendungen beziehen sich gerade nicht auf Sendungen nach Österreich, schon gar nicht auf Sendungen der Fa. ***4*** (…) oder von ***3*** (…) an die Beschwerdeführerin. Auf Grundlage des Abschlussberichtes im OLAF vom 4.7.2019 kann daher auch im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die von der ***4*** (…) und/oder der Fa. ***3*** (…) aus der Volksrepublik China bezogenen Mutter-Rohre nicht von dieser bearbeitet worden sind. 1.3 Weiters verweist das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil S. 10) richtigerweise darauf, dass zwar auf S. 11 (englische Fassung des OLAF-Berichtes, 1. Absatz, S. 12 der dt. Sprachfassung) der Verdacht dargestellt wird, dass die aus der Volksrepublik China stammenden Mutterrohre als angeblich warmgefertigte Rohre der Unterposition 7304 49HS nach Indien eingeführt worden seien, während die Rohre in Wirklichkeit durch Warmlochen hergestellt und anschließend kaltgebildet worden seien. Auf derselben Seite des Berichtes muss jedoch das OLAF zugeben, dass trotz der intensiven Rückfragen bei den Behörden es gerade nicht gelungen ist, ein "deutliches und bestimmten Ausführern oder Versendern in Indien zuzuordnendes Muster eines Weiterversandes festzustellen" ("however, no clear pattern of transshipment relating to particular exporters/consignors for India was identified") nachzuweisen. 1.4 Wenn auf S. 13 des OLAF-Abschlussberichtes (S. 14 der dt. Sprachfassung) behauptet wird, dass sich aus chinesischen Statistiken ergäbe, dass angeblich nur kalt gefertigte Rohre aus der Volksrepublik China nach Indien ausgeführt worden seien, hingegen aus den indischen Statistiken sich ergäbe, dass angeblich nur warm gefertigte Rohre aus der Volksrepublik China nach Indien eingeführt worden seien und es daher laut OLAF wahrscheinlich sei, dass es sich bei den aus der Volksrepublik China stammenden Rohren um Fertigteilerzeugnisse gehandelt habe, die bei der Einfuhr nach Indien in betrügerischer Absicht als angebliche Halbfertigerzeugnisse (warm gefertigte Rohre) angemeldet worden seien, wird dieser vom OLAF geäußerte Verdacht nicht an konkreten Beispielen belegt, sondern lediglich aus Auswertungen aus zur Verfügung gestellten generellen Statistiken gestützt, die nicht näher belegt sind (so ausdrücklich das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil S. 10/11): diese Behauptung im OLAF-Bericht ist dabei eine reine, unbewiesene Spekulation. In dem Zusammenhang ist auch auf den Erwägungsgrund 30 in der EU-Verordnung Nr. 2017/2093 zu verweisen, worin die EU-Kommission die Diskrepanz zwischen chinesischen und indischen Statistiken damit nachvollziehbar erklärt, dass nach den Regelungen der Volksrepublik China zur Erstattung von Mehrwertsteuer bei kalt geformten bestimmten nahtlosen Rohren eine Erstattung von 13% der Mehrwertsteuer vorgesehen sei, während bei warm gefertigten Rohren nur 9% Mehrwertsteuer erstattet werde: die EU-Kommission hat daher gerade diesen statistischen Unterschied keinerlei relevante Bedeutung den vom OLAF geäußerten Verdacht zugemessen. 1.5 Wenn OLAF dem auf S. 15 des Abschlussberichtes (S. 17 der dt. Sprachfassung) ***4*** behauptet, dass die Normen ASTM A 312 EN10216-5, die in den Beschreibungen der aus der Volksrepublik China nach Indien eingeführten Rohre für eine Menge von 879 Mio. Tonnen verwendet worden seien, für fertig hergestellte Rohre gelten würden, folgt daraus aber - wie das Finanzgericht Düsseldorf richtig ausführt (S. 11 des Urteils) - nicht zwangsläufig, dass die Mutterrohre von ***4*** nicht bearbeitet worden sind: vielmehr legt die in den Mill Test Certificates geführte Bezeichnung als "Motherpipes (redraw hollows)" die Annahme nahe, dass die Mutterrohre noch einer weiteren Bearbeitung bedurften, um als Fertigerzeugnisse unmittelbar verwendet werden zu können. Hiefür spricht (so richtig Finanzgericht Düsseldorf, Urteil S. 11) insbesondere auch die Darstellung des Bearbeitungsprozesses der Mutterrohre durch Krystal Steel in deren Schreiben vom 15.4.2019 (Anlage ./15 des OLAF-Abschlussberichtes) bzw. den in diesem Verfahren vorgelegten Schreiben von ***3*** (…) (bzw. deren Rechtsvertretung crowell moring) sowie den ebenfalls in diesem Verfahren bereits vorgelegten Production Reports und Final Inspection Reports. 1.6 Soweit OLAF in seinem Schlussbericht seine Behauptung, dass alle von der ***4*** (…) aus der Volksrepublik China nach Indien eingeführten Rohre kalt gefertigt worden seien, auf ein Gutachten eines Sachverständigen vom 14.3.2019 stützt, in dem der Sachverständige als Schlussfolgerung angenommen hat, dass Rohre mit einer Wanddicke von weniger als 7mm nicht in China warm gefertigt worden sein könnten, ist - worauf das Finanzgericht Düsseldorf mit Recht hinweist (Urteil S. 11/12) - zu betonen, dass "Feststellungen dazu fehlen, dass sämtliche von der ***4*** (…) aus der Volksrepublik China eingeführten Rohre eine Wanddicke von weniger als 7mm hatten, sodass die Schlussfolgerung des Sachverständigen nicht die Annahme begründen kann, alle von der ***4*** (…) eingeführten Rohre seien nicht warm gefertigt worden": denn der entsprechenden Tabelle im Anhang ./8 zum Abschlussbericht lassen sich nur vereinzelt Angaben zur Wanddicke der von ***4*** (…) eingeführten Rohre entnehmen. Und soweit sich solche Angaben aus der Tabelle ergeben, lassen sich diese Eintragungen nicht den in diesem hier anhängigen Verfahren in Rede stehenden Einfuhranmeldungen der Beschwerdeführerin zuordnen. Aus dem Schreiben der ***4*** (…) vom 15.4.2019 (Anhang ./15 des OLAF-Endberichts) ergibt sich lediglich, dass diese in der Regel Rohre mit Durchmesser von 33, 42, 48 und 60mm warm gefertigt oder halb warm gefertigt bezogen hatte. Im Übrigen wird zu dem Umstand, dass die von ***4*** (…) eingeführten und bearbeiteten Mutterrohre als Halbprofile im Sinne des Anhangs 22-01 zu Waren der Unterposition 730441HS mit der Folge anzusehen sind, dass deren Bearbeitung ursprungsbegründet war, auf den 33. Erwägungsgrund zur Durchführungsverordnung 2017/2093 der EU-Kommission verwiesen: danach hat nämlich die Umgehungsuntersuchung der Kommission ergeben, dass die Waren durch die in Indien durchgeführte Kaltumformung wesentlich bearbeitet worden sind und sich während des Verfahrens die Abmessungen und materiellen, mechanischen sowie metallurgischen Eigenschaften verändert. Und nichts Anderes gilt auch hinsichtlich den Ausführungen im OLAF-Schlussbericht bezüglich ***3*** (…). Schließlich wird in dem Zusammenhang auf die vorgelegten Besuchsberichte von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin verwiesen, die - anders als OLAF - tatsächlich vor Ort die Produktionsstätte der Lieferanten 2015 und 2017 besucht haben und jeweils festgestellt haben, dass dort die Mutter-Rohre tatsächlich grundlegend be- und verarbeitet werden und die Lieferanten auch über die dafür notwendigen Anlagen verfügen. 1.7 Die vom Hauptzollamt Dortmund gegen dieses Urteil erhobene Revision ist vom Bundesfinanzgericht zurückgewiesen bzw. nicht zugelassen worden, sodass dieses Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf rechtskräftig ist. 1.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Finanzgericht Düsseldorf in seinem angeschlossenen, rechtskräftigen Urteil mit Recht die Annahmen im OLAF-Schlussbericht als bloß spekulative, nicht belegte Ableitungen aus allgemeinen Handelsstatistiken qualifiziert hat, dieser Bericht jedoch keine konkreten Feststellungen zu konkreten Warenimporten aus Indien von der Fa. ***4*** (…) enthält und soweit in diesem Bericht vereinzelt konkrete Sendungen angeführt sind, diese nicht die hier verfahrensgegenständlichen Sendungen und Einfuhrzollanmeldungen betreffen. Die angefochtene Abgabenvorschreibung kann daher nicht auf den OLAF-Bericht gestützt werden. 2. In Ergänzung zum klaren Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf wird das Urteil des Finanzgerichtes Venedig vom 23.11.2022, Urteil Nr. 1361/2022, vorgelegt. 2.1 Auch dieses Gericht kam zum Schluss, dass der OLAF-Bericht kein ausreichendes Beweismittel für die Annahme der Abgabenbehörden ist, dass es sich bei dem Import von Stahlrohren aus Indien tatsächlich um Rohre chinesischen Ursprungs gehandelt hätte. 2.2 Dieses Gericht in Venedig hebt dabei völlig zu Recht hervor, dass die OLAF-Untersuchung sich im Wesentlichen nur auf statistische Daten bezieht, aus denen sich jedoch keine Rückschlüsse auf konkrete Warensendungen und die tatsächlich versendeten Waren und deren Eigenschaften sowie deren Ursprung und/oder das Ausmaß deren Bearbeitung in Indien schließen lassen - dies im Gegensatz zu den Ergebnissen der Umgehungsuntersuchung der Generaldirektion Handel der EU-Kommission, die dann in der Durchführungsverordnung Nr. 2017/2093 gemündet sind: denn die Untersuchung der Generaldirektion Handel der EU-Kommission hat die tatsächliche Art und das tatsächliche Ausmaß der Verarbeitung bei den indischen Herstellern untersucht, dies ganz im Gegensatz zu den Ermittlungen von OLAF, dass - worauf das Gericht in Venedig völlig zu Recht hinwies - es gar nicht für nötig befunden hat, den Weg einzelner Container von China nach Indien nachzuvollziehen, sondern sich damit begnügte, handelsstatistische Daten von China und Indien zu vergleichen. 2.3 Mit Recht kommt das Finanzgericht in Venedig dementsprechend zu dem Schluss, dass eine Untersuchung, die sich lediglich auf die Analyse von statistischen Daten beschränkt, im Vergleich zu Untersuchungen, die tatsächlich Vor-Ort-Überprüfungen durchgeführt hat, bei denen es zur Überprüfung und Beurteilung der tatsächlichen Produktions- und Verarbeitungssituation gekommen ist, einen deutlich geringeren Beweiswert hat. 2.4 Dementsprechend hat das Finanzgericht Venedig ebenfalls den auf den OLAF-Bericht gestützten Abgabenbescheid aufgehoben. Beweis: beiliegendes Urteil des Finanzgerichts in Venedig II. ANTRAG AUF UNTERBRECHUNG 1. Über Antrag des Finanzgerichtes Hamburg ist im Zusammenhang mit Import von Stahlrohren und der Frage des chinesischen Ursprungs ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu C-210/22 anhängig. Diesem Vorabentscheidungsersuchen liegen folgende Vorlagefragen zugrunde: 1. Erfasst der Begriff "Hohlprofile" in der Ursprungsregel zur Unterposition 7304 41HS vom Anhang 22-01 UZK Del.-VO 1015/2446 der EU-Kommission vom 8.7.2015, die den Ursprungserwerb von "Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 7304 49 HS abhängig macht (Hohlprofile-Ursprungsregel), warm gefertigtes Vormaterial der Unterposition 7304 49 HS, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, das die Anforderungen einer technischen Norm für nahtlose warm gefertigte Edelstahlrohre nicht erfüllt und aus dem durch Kaltverarbeitung Rohre mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke hergestellt werden? 2. Falls die erste Frage zu verneinen oder nicht zu beantworten ist: Verstößt die Hohlprofile-Ursprungsregel gegen Art. 60 Abs. 2, 284 UZK und 290 aeuV, weil a) ihr die Begründung fehlt b) sie zu unbestimmt ist, oder c) Bearbeitungsvorgänge von der Ursprungsbegründung ausgeschlossen werden, die nach Art. 60. Abs. 2 UZK ursprungsbegründet wären? 3. Falls die zweite Vorlagefrage bejaht wird: Bestimmt sich der Ursprungserwerb von Waren der Unterposition 7304 41 HS im Ausgangsrechtsstreit nach der Ursprungsregel zur Unterposition 7304 41 HS von Anhang 22-01 UZK -Del.-VO "CTH", der Restregel zum Kapital 73 HS im Anhang 22-01 UZK-Del.-VO, oder nach Art. 60 Abs. 2 UZK? 2. Diesem Vorabentscheidungsersuchen liegt ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft zugrunde, in dem dieses Hauptzollamt davon ausgegangen ist, dass es sich um in der Volksrepublik China hergestelltes Vormaterial handelt, das keiner ausreichenden Bearbeitung (im dort maßgeblichen Fall in Südkorea) unterzogen worden wäre. Da im vorliegenden Fall die Frage der richtigen tarifarischen Einreihung - abgesehen von der vorstehend (I.) durch die vorgelegten Urteile des Finanzgerichtes Düsseldorf und des Finanzgerichtes in Venedig bestätigten Unschlüssigkeit und fehlenden Beweiskraft des OLAF-Berichtes - maßgebliche Bedeutung und Relevanz für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zukommt, weil sich auch in diesem Verfahren das Zollamt auf Art. 22-01 UZK-Del. VO 1015/2445 stützt, wird daher beantragt, das Verfahren vor dem BFG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-210/22 auszusetzen."

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200035/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200035.2020
Stammnummer
145061
Gültig
15.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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