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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103889/2018

Umwandlung der Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen und Versteuerung der Pensionskassenrente mit 25% gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 i.V.m. § 48b PKG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103889/2018vom 16.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 vom 26. November 2015 an selbständigen Einkünften einen Betrag von € 209,13. In dieser Steuererklärung machte der Bf. Versicherungsprämien von € 2.920,00 (tatsächlich bezahlte Prämien € 5.366,58) und den Kirchenbeitrag von € 276,00 als Sonderausgaben geltend. Der Bf. erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2015 vom 13. Oktober 2016 an selbständigen Einkünften einen Betrag von - € 5.328,80. In dieser Steuererklärung machte der Bf. Versicherungsprämien von € 2.920,00, den Kirchenbeitrag von € 276,00 und Spenden von € 120,00 als Sonderausgaben geltend. Der Bf. wurde mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes aufgefordert, die von Ihm im Jahr 2015 steuerlich geltend gemachten Betriebsausgaben belegmäßig nachzuweisen. Dieser Vorhalt wurde seitens des Bf. zwar beantwortet, ein Nachweis der steuerlich geltend gemachten Betriebsausgaben erfolgte nicht. Laut der Beilage zur Einkommensteuererklärung betrugen die Betriebsausgaben in Summe € 8.461,34. In der Mail-Antwort des Bf. vom 18.04.2024 ist dieser von Betriebsausgaben von € 8.624,34 ausgegangen. Der Bf. hat von der Möglichkeit des § 48b Pensionskassengesetz (PKG) zur pauschalen Vorwegbesteuerung der bei der Pensionskasse zum Stichtag 31. Dezember 2011 für einen (künftigen) Pensionisten ausgewiesenen, aus Arbeitgeberbeiträgen stammenden Deckungsrückstellung Gebrauch gemacht. Die vorweg abzuführende Steuer nach § 48b PKG hat sich wie folgt errechnet: Deckungsrückstellung 2011 aus Arbeitgeberbeitragen EUR 934.747,61 abzüglich ausbezahlte Arbeitgeberpensionen 2012 EUR -71.297,80 Bemessungsgrundlage für die Vorwegbesteuerung EUR 863.449,81 pauschale Einkommensteuer (25%) EUR 215.862,45 2. Beweiswürdigung Die Behinderung des Bf., die Nummer des Behindertenpasses und die in den Jahren 2013 bis 2015 steuerlich geltend gemachten Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ergeben sich aus dem Steuerakt (insbesondere der Steuererklärung des Bf.) und sind unstrittig. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ergeben sich aus dem Steuerakt (insbesondere der Steuererklärung des Bf.) und sind bis auf die Höhe der im Jahr 2015 steuerlich geltend gemachten Betriebsausgaben unstrittig. Die Höhe der vom Bf. im Jahr 2015 steuerlich geltend gemachten Betriebsausgaben ergibt sich aus der Aufstellung des Bf. (aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2015). Der höhere Betrag im Mail vom 18.04.2024 verglichen mit der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2015 resultierte aus einem "Zahlendreher" (€ 4.461,00 bzw. € 4.641,00). Dass die Belege betreffend die Betriebsausgaben weder dem Bundesfinanzgericht noch dem Finanzamt vorgelegt worden sind, ergibt sich aus dem Steuerakt, aus der Steuerdatenbank des Finanzressorts und dem Akt des Bundesfinanzgerichts. Durch den Senat wurde in freier Beweiswürdigung der in der Anlage zur Einkommensteuer 2015 angeführte Betrag von € 8.461,34 als der richtige angenommen, weil diese Beilage zeitnäher zur Abgaben der Steuererklärung 2015 verfasst worden ist, als das Mail vom 18.04.2024. Da die Betriebsausgaben zur Gänze nicht anerkannt worden sind, konnten ergänzende Erhebungen seitens des BFG, welcher der beiden Beträge (€ 8.461,34 oder € 8.624,34) nunmehr tatsächlich der richtige ist, unterbleiben. Dass der Bf. von der Möglichkeit des § 48b Pensionskassengesetz (PKG) zur pauschalen Vorwegbesteuerung der bei der Pensionskasse zum Stichtag 31. Dezember 2011 für einen (künftigen) Pensionisten ausgewiesenen, aus Arbeitgeberbeiträgen stammenden Deckungsrückstellung Gebrauch gemacht hat, ist unstrittig. Ebenso sind die Höhe Deckungsrückstellung 2011 aus Arbeitgeberbeitragen, die Bemessungsgrundlage für die Vorwegbesteuerung und die pauschale Einkommensteuer sowie die Entrichtung dieser pauschalen Einkommensteuer unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung) Gemäß § 114 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Der § 115 BAO normiert: (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß § 132 Abs. 1 erster Satz BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Der § 48b PKG normiert (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht): Vorwegbesteuerung § 48b. (1) Die zum 31. Dezember 2011 für einen zu diesem Stichtag Leistungsberechtigten ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen 1. von Pensionskassenzusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers (§ 5 Z 3) und 2. mit einem nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen Rechnungszins von mindestens 3,5% unterliegt einer pauschalen Einkommensteuer von 25%. Die pauschale Einkommensteuer gilt als für den Leistungsberechtigten erhoben. Vor Anwendung der pauschalen Einkommensteuer ist die Deckungsrückstellung um die im Kalenderjahr 2012 ausgezahlten Bruttopensionen zu vermindern. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 20%, wenn die Monatsbruttopensionen des Leistungsberechtigten aus dieser Pensionskassenzusage im Kalenderjahr 2011 durchschnittlich 300 Euro nicht überstiegen haben. Der erste bis dritte Satz sind auf die zum 31. Dezember 2011 für einen vor dem 1. Jänner 1953 geborenen Anwartschaftsberechtigten ausgewiesene Deckungsrückstellung sinngemäß anzuwenden. (2) Die Pensionskasse hat die Steuer am 30. November 2012 an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Durch die Abfuhr der pauschalen Einkommensteuer wird die zum 31. Dezember 2011 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) umgewandelt. Diese Umwandlung von Arbeitgeberbeiträgen in Arbeitnehmerbeiträge ist am 1. Jänner 2013 vorzunehmen. (3) Abs. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, bei der Pensionskasse bis zum 31. Oktober 2012 einen schriftlichen Antrag auf Einhebung der pauschalen Einkommensteuer gemäß Abs. 1 gestellt hat. Die Pensionskassen haben die betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten von dieser Möglichkeit schriftlich zu informieren. (4) Der durch die Vorwegbesteuerung im Jahr 2012 erzielte Ertrag wird bei der Einkommensteuer (ohne Kapitalertragsteuer gemäß § 93 EStG 1988 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2 Abs. 3 und 4 EStG 1988) vor der Teilung auf die Gebietskörperschaften abgezogen. Dieser Abzug ist ein Abzug im Sinne des § 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, und kürzt das Nettoaufkommen. Die Einnahmen aus der Vorwegbesteuerung fließen in den "Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG" (§ 7a Abs. 3 des Stabilitätsabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010) und sind im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. a.) Ad Vorwegbesteuerung der Deckungsrückstellung gemäß § 48b PKG Der Bf. hat in seinem umfangreichen Vorbringen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 48b PKG vorgebracht. Nach der Ansicht des Bf. wäre insbesondere eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorgelegen. Zu diesem Vorbringen des Bf. ist festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 48b PKG um eine Begünstigungsbestimmung handelt. Durch die pauschale Vorwegbesteuerung gemäß § 48b PKG werden die Renten aus Arbeitgeberbeiträgen, die nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern waren/sind, in Renten aus Arbeitnehmerbeiträgen, die pauschal mit 25% versteuert werden, umgewandelt. Dass der Bf. aus seinem Rechtsempfinden die Rechtsansicht vertritt, dass durch diese Vorwegbesteuerung eine noch weitergehende steuerliche Begünstigung hätte zustehen müssen, nämlich insbesondere, dass die vorwegbesteuernden Renten aus Arbeitgeberbeiträgen künftig gänzlich steuerfrei hätten belassen werden müssen, macht die Bestimmung des § 48b PKG nach Ansicht des erkennenden Senates nicht verfassungswidrig. Auch handelt es sich bei der Bestimmung des § 48b PKG um eine Begünstigungsbestimmung, die nur auf Grund eines Antrages des Bf. zur Anwendung gelangte. Eine Verfassungswidrigkeit einer nur auf Antrag des Bf. anwendbaren Begünstigungsbestimmung liegt nach der Rechtsansicht des erkennenden Senates nicht vor, wäre es dem Bf. doch freigestanden, diese Begünstigung eben nicht in Anspruch zu nehmen. Das Bundesfinanzgericht ist daher an die ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 22/2012) veröffentlichte gesetzliche Bestimmung des § 48b PKG nach dem Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG gebunden und hat diese Bestimmung daher dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt zu Grunde zu legen. Zu der seitens des Bf. vorgebrachten (Zitat) "Verschleierung der gesetzwidrigen Praxis der Finanzbehörde" ist festzuhalten, dass auch die belangte Behörde gemäß Art. 18 B-VG an die Gesetze gebunden ist. In § 48b PKG wird eindeutig angeordnet, dass durch die Abfuhr der pauschalen Einkommensteuer die zum 31. Dezember 2011 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) umgewandelt wird. Eine (Zitat:) "Verschleierung der gesetzwidrigen Praxis der Finanzbehörde" kann der erkennende Senat in keinster Weise erkennen und liegt eine solche unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 48b Abs. 2 PKG auch nicht vor. Der vom Bf. vorgebrachte Vorwurf, Bediensteten des Finanzamtes würden eine gesetzwidrige Praxis praktizieren oder eine solche verschleiern, könnte sogar einen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen. Zu dem Vorbringen des Bf., dass die Finanzbehörden die nach der Ansicht des Bf. verfassungswidrige Regierungsvorlage vollziehen würden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen mit der Gesetzesbestimmung des § 48b PKG einerseits und der Aktenlage andererseits nicht im Einklang zu bringen ist. Das Finanzamt hat gemäß der Bestimmung des § 48b PKG die Renten der APK auf Grund der vom Bf. beantragten pauschalen Vorwegbesteuerung der Einkommensteuer für Renten aus Arbeitnehmerbeiträgen in der Höhe von 25% unterzogen. Die seitens des Bf. vorgebrachten Ausführungen, Bediensteten des Finanzamtes würden nicht ein Gesetz, sondern eine Regierungsvorlage, die in dieser Form gerade nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, vollziehen, könnte ebenfalls einen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen. Zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass durch die Besteuerung ehemaliger Arbeitgeberbeiträge als Arbeitnehmerbeiträge nach der pauschalen Besteuerung eine "gesetzwidrige Gleichbehandlung von Ungleichem vorliege", ist seitens des erkennenden Senates festzuhalten, dass der Gesetzgeber die Begünstigungsbestimmung des § 48b PKG nach der Regierungsvorlage und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ganz bewusst so gestalten hat, dass nach der pauschalen Vorwegbesteuerung die Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen umgewandelt wird. Es ist dem Bf. zwar zuzugestehen, dass die Regierungsvorlage in ihrer ursprünglichen Form nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (dazu gleich unten), dieser Umstand führt aber nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 48b PKG. Dass eine nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Regierungsvorlage in Ermangelung einer Gesetzwerdung nicht verfassungswidrig sein kann, wird an dieser Stelle lediglich der Klarstellung halber festgehalten. Nach der Ansicht des erkennenden Senates liegt es in der Disposition des Gesetzgebers, die Begünstigungsbestimmung des § 48b PKG dergestalt auszugestalten, dass nach der pauschalen Vorwegbesteuerung die Renten aus der APK nicht mehr nach Einkommensteuertarif, sondern nur mehr mit 25% besteuert werden. Eine "gesetzwidrige Gleichbehandlung von Ungleichem" liegt daher nicht vor. Zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass die Regierungsvorlage (ebenfalls) verfassungswidrig gewesen wäre, hält der erkennende Senat fest, dass das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht nach dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG an Gesetze und nicht an anderslautende Regierungsvorlagen gebunden sind. Eine Auseinandersetzung mit einer anderslautenden Regierungsvorlage dahingehend, ob deren Textierung für den Fall, dass diese Regierungsvorlage unverändert im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden wäre, verfassungswidrig hätte sein können, ist daher nach der Rechtsansicht des erkennenden Senates entbehrlich. Dass eine nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Regierungsvorlage in Ermangelung einer Gesetzwerdung nicht verfassungswidrig sein kann, wird an dieser Stelle noch einmal und lediglich der Klarstellung halber festgehalten. Auch zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass es eine gesetzwidrige Auslegungspraxis, die im Widerspruch zum Willen des Gesetzgeber stehe, gäbe, ist seitens des erkennenden Senates festzuhalten, dass der Wille des Gesetzgebers (auch, wenn die Regierungsvorlage im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses geändert worden ist) klar und eindeutig in der Regelung des § 48b PKG seinen Niederschlag gefunden hat (so auch VwGH 31.12.2020, Zl. Ra 2019/13/0077). Der seitens des Bf. in die Bestimmung des § 48b PKG hineininterpretierte Inhalt dahingehend, dass diese Bestimmung dem Willen des Bf. widerspreche, resultiert nach der Ansicht des erkennenden Senates ausschließlich aus dem Wunsch des Bf., für den vorwegbesteuerten Teil seiner APK-Renten (contra legem) überhaupt keine Steuern mehr bezahlen zu wollen. Auch an dieser Stelle ist (widerholend) festzuhalten, dass das Finanzamt wie auch das BFG gemäß dem im Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzip an die Gesetze gebunden sind. Auf das Vorbringen des Bf., dass eine verfassungswidrige Verhinderung der Vorwegbesteuerung für kleinere Pensionskassen-Renten vorgelegen hätte, ist festzuhalten, dass im beschwerdegegenständlichen Fall keine "kleinere" Pensionskassenrente vorliegt, weswegen eine Auseinandersetzung des erkennenden Senates mit diesem Vorbringen schon aus diesem Grund unterbleiben konnte. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass der Gesetzgeber mit einem niedrigeren Steuersatz auf niedrigere Monatsbruttopensionen auf "kleinere" Pensionskassenrenten Bedacht genommen hat und dass es jedermann freigestanden hat, die Begünstigungsbestimmung des § 48b PKG durch Einbringung eines entsprechenden Antrages in Anspruch zu nehmen oder eben nicht. Eine Verfassungswidrigkeit kann durch den erkennenden Senat in dieser Vorgangsweise des Gesetzgebers nicht erblickt werden. Da die Regelung des § 48b PKG nicht verfassungswidrig und hinsichtlich der Rechtsfolgen bei In-Anspruch-Nahme der pauschalen Vorwegbesteuerung (Besteuerung der zum 31. Dezember 2011 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen) eindeutig ist, erfolgte die Besteuerung der Renten durch die belangte Behörde zu Recht. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. b.) Ad Betriebsausgaben 2015 Betriebsausgaben sind gemäß § 138 BAO auf Verlangen der Abgabenbehörde und da gemäß § 269 Abs. 1 BAO die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse haben, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, dem BFG nachzuweisen. Im gegenständlichen Fall hat der Bf. durch das Geltendmachen von Betriebsausgaben eine steuerliche Begünstigung in Anspruch genommen und wäre es an diesem gelegen, die Nachweise für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung zu erbringen. Der Bf. hat als Beilage zur Einkommensteuererklärung 2015 Betriebsausgaben (gemäß § 4 Abs. 4 EStG) von insgesamt € 8.624,34 steuerlich geltend gemacht. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde der Bf. aufgefordert, sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit belegmäßig nachzuweisen und den "Verlagsvertrag für Vertrieb" vorzulegen. In seiner Antwort (Mail vom 18.04.2024) führte der Bf. aus, dass er auf seinen Kontoauszügen zwar zwei Überweisungen gefunden hätte, die Kontoauszüge oder die Rechnungen zu den vom Bf. steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen wurden dem Finanzamt aber ebensowenig übermittelt, wie der angeforderte Vertrag. Der Hinweis des Bf. auf die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens befreit diesen nicht davon, die angeforderten Belege aufzubewahren und gegebenenfalls vorzulegen, weil das den Bf. betreffende Beschwerdeverfahren betreffend das Jahr 2015 vor dem Bundesfinanzgericht offen war, das offene Beschwerdeverfahren dem Bf. bekannt war und diese Belege für das anhängige Beschwerdeverfahren von Bedeutung gewesen sind. Der Bf. hat in seiner Antwortmail vom 18.04.2024 Betriebsausgaben von € 8.624,34 angeführt, in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2015 war eine Summe von insgesamt € 8.461,34 angeführt worden. Diese Differenz resultiert aus einen Zahlendreher (€ 4.461,00 bzw. € 4.641,00). Der Bf. hat den Nachweis der Voraussetzungen zum Abzug der beantragten Betriebsausgaben in keinster Weise erbracht und nicht nachgewiesen, ob die vom Bf. steuerlich geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach überhaupt Betriebsausgaben (oder etwa privat veranlasste Aufwendungen) dargestellt haben, in welcher Höhe gegebenenfalls solche Betriebsausgaben vorgelegen haben, wann solche Beträge gegebenenfalls abgeflossen sind und wer gegebenenfalls diese Aufwendungen getragen hat. Der Bf. hat die von ihm steuerlich geltend gemachten Betriebsausgaben sohin in keinster Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, weswegen der erkennende Senat davon ausgegangen ist, dass diese Betriebsausgaben tatsächlich nicht angefallen sind. Da diese vom Bf. steuerlich geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anzuerkennen waren, konnten weitergehende Erhebungen dahingehend, ob vom Bf. im Jahr 2015 Betriebsausgaben von € 8.461,34 oder von € 8.624,34 tatsächlich geltend gemacht worden sind bzw. welcher der beiden Beträge nunmehr tatsächlich der richtige war, unterbleiben. Im Jahr 2015 waren daher die vom Bf. steuerlich geltend gemachten Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen und war der angefochtene Einkommensteuerescheid 2015 sohin zum Nachteil des Bf. abzuändern. Die Einkommensteuer 2015 errechnet sich daher wie folgt: [...] 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Zahlungen einer Pensionskasse nach erfolgter pauschaler Vorwegbesteuerung gemäß § 48b PKG gibt es ein einschlägiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.12.2020, Zl. Ra 2019/13/0077), in dem diese Umwandlung von Arbeitgeberbeträgen in Arbeitnehmerbeträge bereits judiziert und der § 48b als klar und eindeutig bezeichnet wurde und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Zu dem Erfordernis, dass Betriebsausgaben auf Verlangen der Abgabenbehörden oder/und des Bundesfinanzgerichts nachzuweisen sind, existiert eine umfangreiche einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0009, VwGH 28.06.2017, 2016/15/0065 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068, und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war eine ordentliche Revision als nicht zulässig zu erklären. Wien, am 16. Mai 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103889/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103889.2018
Stammnummer
144980
Gültig
16.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF