Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2907-W/02
Darlehensforderung als gewillkürtes Betriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2907-W/02vom 04.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Darlehensforderung, der ein Geschäft zu Grunde lag, das der Geschäftsführer einer GmbH im eigenen Namen abschloss, ist kein gewillkürtes Betriebsvermögen, zumal bereits im Zeitpunkt der - nicht zeitfolgerichtig erfolgten - Buchung der Wertverlust erkennbar war. Die Darlehensforderung war daher nicht geeignet, das Betriebskapital zu stärken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., H.,H-Platz, vertreten durch
A.M.T. Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 1030 Wien, Am
Modenapark 10/17, vom 3. August 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 21/22 vom 29. Juni 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, an der der Geschäftsführer J.S. zu 100%
beteiligt ist.
Im Zuge einer die Jahre 1996 bis 1998 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass am 9. September
1996 zwischen den natürlichen Personen J.S. und G.H. eine schriftliche
Vereinbarung über den An- und Verkauf von 350
m3 Eichenholz, fünf Jahre
luftgetrocknet, abgeschlossen worden sei. J.S. sollte das Geschäft
finanzieren, der Gewinn aus diesem Geschäft je zur Hälfte beiden
Personen zufließen.
Am 10. September 1996 habe J.S. seinem Vertragspartner
einen Scheck über ATS 1,8 Millionen ausgehändigt; dieser sei von G.H.
am selben Tag in der Filiale der V-Bank in S. zu Lasten des Kontos Nr XXXX
lautend auf J.S. eingelöst worden.
In weiterer Folge sei das Geschäft "geplatzt", der
Betrag von ATS 1,8 Millionen nicht an J.S. zurückgegeben worden. Dieser
habe daraufhin am 8. Jänner 1998 Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien
wegen des Verdachtes des schweren Betrugs erstattet.
G.H. sei mit Urteil vom 4. Februar 1999 vom Landesgericht
Wien wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall
StGB verurteilt worden. Der Privatbeteiligte J.S. sei mit seinem Ansprüchen
auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.
In der Bilanz der Bw. sei zum Stichtag 31.12.1996 eine
Darlehensforderung an G.H. in Höhe von ATS 1,8 Millionen eingebucht und
sofort mit 20% wertberichtigt worden. Im Jahr 1997 sei eine weitere
Forderungsabschreibung in Höhe von 60% des ursprünglichen
Darlehensbetrages vorgenommen und im Jahr 1998 seien die restlichen 20%
wertberichtigt worden.
Auf Grund der dem Betriebsprüfer vorliegenden
Unterlagen sei Darlehensgeber nicht die Bw., sondern Herr J.S. gewesen, weshalb
das Darlehen zu den jeweiligen Bilanzstichtagen auszubuchen und das
Lieferantenverbindlichkeitskonto zu berichtigen sei und die im Zusammenhang mit
der Darlehenshingabe verrechneten Zinsen aufwandsmäßig nicht
anzuerkennen seien.
Das Finanzamt erließ im wiederaufgenommenen Verfahren
den Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung tragende
Körperschaftsteuerbescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, in der am 9.9.1996 getroffenen Vereinbarung
habe Herr J.S. lediglich als Geschäftsführer der Bw. unterzeichnet.
Dass Herr J.S. der Bw. die entsprechenden Sicherheiten sowie
Finanzierungsmöglichkeiten verzinslich zur Verfügung gestellt habe,
könne nicht zu dem Schluss führen, dass die Durchführung des
geplanten Geschäftes von vornherein durch Herrn J.S. geplant gewesen
sei.
Dagegen spreche auch die Erklärung des Herrn G.H. vom
19.6.2001, dass Vertragskontrahent immer die Bw., vertreten durch Herrn J.S.
gewesen sei.
G.H. habe auch zugesichert, dass er den der Bw.
verursachten Schaden durch Akqusition von Neugeschäften und der
Erschließung neuer Geschäftsfelder wieder gut machen
werde.
In seiner Stellungnahme zur Berufung brachte der
Betriebsprüfer vor, in einer am 14. Oktober 1997 an die Staatsanwaltschaft
übermittelten Sachverhaltsdarstellung sei als Einschreiter J.S.
angeführt. In der Anklageschrift vom 23.1.1998 werde Herrn G.H. zur Last
gelegt, sich durch das Verhalten des Getäuschten J.S.
unrechtmäßig bereichert zu haben.
In der Hauptverhandlung beim Landesgericht für
Strafsachen am 8.10.1998 habe sich Herr J.S. als Zeuge einvernommen dem
Strafverfahren mit einem Betrag von ATS 1,8 Millionen als Privatbeteiligter
angeschlossen.
Im Urteil vom 8. Oktober 1998 sei der Privatbeteiligte J.S.
mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.
Im Zuge der Berufungsverhandlung vom 4.2.1999 sei eine
beglaubigte Abtretungserklärung vorgelegt worden, wonach G.H. eine
Forderung an die Fa. V.E.T. in Deutschland in Höhe von ATS 1,8 Mio an Herrn
J.S. abtrete.
Im Übrigen merkte der Betriebsprüfer an, im
Hinblick auf die gerichtsbekannten Aussagen komme der Erklärung des G.H. ,
das Geschäft sei mit der Bw. abgeschlossen worden, lediglich untergeordnete
Bedeutung zu.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung wurde darauf hingewiesen, dass durch die Kontakte von Herrn
G.H. bzw. durch dessen Aktivitäten für die Bw. im November 2001
entsprechende Ostgeschäfte mit Textilien vorbereitet und auch
ausgeführt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer der Jahre 1996 bis
1998
Gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung
(BAO) ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde im
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Aus den Bilanzen der streitgegenständlichen Jahre ist
lediglich ersichtlich, dass eine Darlehensforderung gegen G.H. eingebucht wurde,
die 1996 mit 20%, 1997 mit 80% und im Jahr 1998 zur Gänze wertberichtigt
wurde. Die entscheidungswesentlichen Tatsachen waren aber der Behörde im
wiederaufzunehmenden Verfahren nicht bekannt, sondern wurden erst im Rahmen der
abgabenbehördlichen Prüfung offengelegt. Diese tatsächlichen
Umstände stellen neu hervorgekommene Tatsachen dar, die taugliche
Wiederaufnahmegründe bilden.
Bei Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen
Wiederaufnahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren
Rechtsmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 20
BAO zu beurteilen ist. Entsprechend dieser Bestimmung sind
Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" die Bedeutung "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen
der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche
Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH v.
12.4.1994, 90/14/0044, und die dort zitierte Judikatur).
Da die steuerlichen Auswirkungen der amtswegigen
Wiederaufnahem des Verfahrens nicht bloß geringfügig sind (für
das Jahr 1998 im Hinblick auf die Höhe des Verlustvortrages für die
Folgejahre), war zu Recht dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang
gegenüber der Rechtsbeständigkeit eingeräumt und die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden.
Die gegen die die Wiederaufnahme der
Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1998 verfügenden Bescheide
gerichtete Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
2.
Körperschaftsteuerbescheide betreffend die Jahre 1996 bis
1998
2.1. Die Abgabenbehörde hat folgenden Sachverhalt als
erwiesen angenommen:
Die
Bw. ermittelt ihren Gewinn entsprechend der Vorschrift des § 5 EStG 1988.
Betriebsgegenstand der Bw. ist die Immobilienverwertung.
Herr
J.S. schloss mit Herrn G.H. im eigenen Namen am 9.9.1996 einen Vertrag, wonach
350 m3 Eichenholz bester Qualität, fünf Jahre luftgetrocknet, von G.H.
in Slowenien angekauft und in Italien an einen Herrn G.H. bekannten
Holzhändler weiterverkauft werden sollten. Als Gegenleistung sollte Herr
J.S. dieses Geschäft mit einem Betrag von ATS 1,8 Millionen vorfinanzieren
und binnen zehn Tagen einen Gewinn von etwa ATS 300.000,- lukrieren.
Herr
J.S. übergab am 10.9.1996 einen Barscheck über ATS 1,8 Millionen an
Herrn G.H. in Erfüllung der oben angeführten Vereinbarung.
Der
Scheck wurde am selben Tag bei der V-Bank Filiale S. eingelöst und vom
Konto Nr. XXXX , lautend auf J.S. abgebucht.
G.H.
übergab Johann Schretzmayer einen erst am 23. Oktober 1996 bei der
C.M.-Bank einlösbaren Scheck über US-$ 162.000,-. Zu dieser
Übergabe war Herr G.H. nicht berechtigt, weshalb der Scheck in weiterer
Folge auch gesperrt wurde.
Mit
Urteil vom 8. Oktober 1998 wurde ausgesprochen, dass Herr G.H. schuldig ist,
J.S. einen Schaden in Höhe von 1,8 Millionen Schilling zugefügt zu
haben.
Im
Zeitpunkt des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (8.10.1998)
war noch keine Schadensgutmachung erfolgt.
Die
Einbuchung der Darlehensforderung in die Bilanz der Bw. und die erstmalige
Wertberichtigung erfolgten am 31.12.1996.
Zum
oben festgestellten Sachverhalt gelangte die Behörde auf Grund der
Feststellungen des Betriebsprüfers und der über Aufforderung
vorgelegten Konten sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt, 8c Vr 5513/98.
Schon aus der an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelten
Sachverhaltsdarstellung geht hervor, dass als Geschädigter nicht die Bw.,
sondern Herr J.S. einschreitet. Auch die Tatsache, dass sich Herr J.S. im Rahmen
der Hauptverhandlung als Privatperson und nicht als Vertreter der Bw. dem
Strafverfahren mit einem Betrag von ATS 1,8 Millionen anschloss, spricht
für die Tatsache, dass nicht die Bw. sondern Herr J.S. im eigenen Namen das
streitgegenständliche Geschäft mit G.H. abschloss. Der Urteilsspruch
des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestätigt dies ebenfalls, da
als Geschädigter Herr J.S. und nicht die Bw. genannt wird.
Das Berufungsvorbringen, Herr J.S. habe die
streitgegenständliche Vereinbarung lediglich als Vertreter der Bw.
unterzeichnet, geht einerseits in Anbetracht der obigen Ausführungen ins
Leere, andererseits ist auch bei der Unterschrift des Herrn J.S. nicht
erkennbar, dass er sie in Vertretung der Bw. leistete.
Der schriftlichen Erklärung des G.H. vom 19.6.2001 mit
dem Inhalt, das Geschäft sei zwischen der Bw., vertreten durch J.S. , und
ihm abgeschlossen worden, die erst im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung beigebracht wurde, wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung
weniger Glaubwürdigkeit beigemessen, als den zeitlich näher liegenden
Aussagen in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft und den Aussagen in der
Hauptverhandlung. Der auf letzteren beruhende Urteilsspruch bestätigt auch
die Ansicht der Behörde.
2.2. Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.
Maßgebend für die Zuordnung sind die
Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des
Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung (vgl. Doralt,
EStG4, § 4Rz 45,
46).
Die Gewährung eines Darlehens ist ein Geschäft,
das üblicherweise nach der Verkehrsauffassung nicht im Rahmen eines
Betriebes mit dem Betriebsgegenstand "Immobilienverwertung" getätigt wird;
es ist daher nicht von notwendigem Betriebsvermögen
auszugehen.
Zu prüfen bleibt jedoch die Frage, ob es sich bei dem
gewährten Darlehen allenfalls um gewillkürtes Betriebsvermögen
handelt.
Gewillkürtes Betriebsvermögen muss geeignet sein,
das Betriebskapital zu stärken. Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum
gewillkürten Betriebsvermögen ist nur dann rechtens, wenn die
dementsprechende Buchung zeitfolgerichtig als laufender Geschäftsfall
erfolgt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.1995,
92/14/0152, ausführte, ist die Entscheidungsfreiheit bei der Behandlung von
gewillkürtem Betriebsvermögen nicht schrankenlos. Von dieser
Entscheidungsfreiheit darf insoweit kein so weit gehender Gebrauch gemacht
werden, dass Wirtschaftsgüter nur deswegen in das Betriebsvermögen
eingebracht werden, um insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende
Wertminderung einen steuerlichen Vorteil zu erreichen. Darüberhinaus
wäre ein drohender Wertverlust bereits bei der Einlagenbewertung zu
berücksichtigen gewesen (vgl. Doralt,
EStG4, § 4, Tz 66). Da für
den Geschäftsführer der Bw. im Zeitpunkt der Bilanzerstellung -
wie der rege Schriftverkehr mit Herrn G.H. und die Nichteinlösbarkeit eines
als Sicherheit übergebenen Schecks beweisen - erkennbar war, dass die
Forderung wertlos ist, wäre sie bereits in diesem Zeitpunkt mit Null zu
bewerten gewesen und hätte eine Aufnahme in die Bilanz zum 31.12.1996 schon
aus diesem Grund unterbleiben müssen.
Die Darlehensforderung wurde zum 31.12.1996 eingebucht und
gleichzeitig auch wertberichtigt. Das Geld selbst wurde aber bereits am
10.9.1996 übergeben. Die Verbuchung erst zum Jahresende entspricht somit
nicht einer zeitfolgerichtigten buchmäßigen Behandlung, wie sie
für die Zuordnung zum Betriebsvermögen der Bw. erforderlich
wäre.
Darüberhinaus ist in Anbetracht des gegen den
Geschäftspartner angestrengten Gerichtsverfahrens davon auszugehen, dass
der Geschäftsführer der Bw. begründete Zweifel an der
Einbringlichkeit der gegenständlichen Forderung hegte. Durch die Einlage
dieser Forderung wurde das Betriebskapital nicht gestärkt, der Betrieb der
Bw. in keiner Weise gefördert, weshalb die Darlehensforderung zu Recht
nicht dem betrieblichen Bereich der Bw. zugeordnet, sondern als zum
Privatvermögen des Geschäftsführers der Bw gehörend
angesehen wurde, und die in den Streitjahren vorgenommenen Wertberichtigungen
rückgängig gemacht sowie die mit der Darlehenshingabe verrechneten
Zinsen aufwandsmäßig nicht anerkannt wurden.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme des Verfahrensnotwendiges BetriebsvermögenVerkehrsauffassungDarlehengewillkürtes BetriebsvermögenBuchungzeitfolgerichtigWertminderungBetriebskapital
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2907-W/02
- Stammnummer
- 14498
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF