Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0116-Z2L/04
Ansuchung um Zahlungsaufschub gem. Art. 229 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0116-Z2L/04vom 04.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der P., in G., vertreten durch Kosch
& Partner, Rechtsanwaltskanzlei, 1011 Wien, Bäckerstraße 1,
vom 24. September 1997 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 5. September 1997, Zl. 100/69433/96-12,
betreffend Zahlungsaufschub gemäß Art. 229 ZK
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 13. August 1996,
GZ. 100/TA/69433/96, wurden Einfuhrzollschuldbeträge in Höhe vom ATS
158.365,00 (€ 11.509,00) nachträglich buchmäßig
erfasst.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1997, Zl. 100/69433/96-9 wurde
der Antrag der P. (Rechtsnachfolgerin der A.., in weiterer Folge als
Beschwerdeführerin, Bf., bezeichnet) auf Aussetzung der Vollziehung des
Bescheides vom 13. August 1996, GZ. 100/TA/69437/96, betreffend
nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben, als
unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtete sich die Berufung
vom 7. August 1997. Die Bf. brachte vor, dass das Verhalten der Bf. nach wie vor
nicht auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei;
weder der Wiedereinsetzungsantrag noch die gegen die Ablehnung desselben
erhobene Berufung sei aussichtslos.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. September 1997, Zl.
100/69433/96-12, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Mit Eingabe vom 24. September 1997 hat die Bf. einen
Vorlageantrag gestellt.
Gegen Berufungsvorentscheidungen ist als Rechtsbehelf der
zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) Beschwerden an den
Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig (§ 85c Abs. 1
und § 120 1h ZollR-DG).
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 229 ZK können die
Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub
andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.
Die Einräumung dieser Zahlungserleichterungen
a) ist abhängig von einer Sicherheitsleistung. Auf
diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie aufgrund der
Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würde;
b) hat zur Folge, dass zusätzlich zu dem Abgabenbetrag
Kreditzinsen erhoben werden. Der Betrag dieser Zinsen ist so zu berechnen, dass
er dem Betrag entspricht, der unter den gleichen Umständen am nationalen
Geld- oder Kapitalmarkt für die Währung, in der er zu entrichten ist,
erhoben worden wäre.
Die Zollbehörden können auf die Kreditzinsen
verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu
erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen
würden.
Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Zahlungserleichterungsregelung des
§ 212 BAO ist unter den im Art. 229 Buchstaben a
und b ZK geregelten Voraussetzungen (Leistung einer Sicherheit,
Entrichtung von Kreditzinsen) weiter anwendbar.
Die Leistung einer Sicherheit nach den Regeln des
Art. 189 ff ZK tritt als vorrangiges Gemeinschaftsrecht an die
Stelle des im § 212 BAO enthaltenen Tatbestandsmerkmals der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit, da diese selbst funktionell die
Einbringlichkeit der Abgaben gewährleistet.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es
im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 17.12.1996,
96/14/0037).
Würde die Leistung einer Sicherheit aufgrund der
Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen, so steht es im Ermessen der Zollbehörden, auf
die Sicherheitsleistung und/oder die Einhebung von Kreditzinsen zu verzichten.
Die im § 20 BAO erwähnten
Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind
grundsätzlich und subsidiär zu beachten. Zu berücksichtigen ist
auch der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung. Dieser ist auch eine
Interpretationsrichtlinie, ihm kommt somit bei der Ermessensübung Bedeutung
zu.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung
(VwGH 26.4.1996, 92/17/0258) die "Angemessenheit in Bezug auf die
berechtigten Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das
"öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (Ritz,
Kommentar zur BAO², § 20, RZ 6f).
Bezüglich
der Möglichkeit der Leistung der Sicherheit durch Stellung eines
Bürgen wurde jedoch bis dato keine Aussage getroffen, obwohl die Bf. mit
Schreiben vom 7. Februar 2005 auf die möglichen Arten der
Sicherheitsleistung hingewiesen wurde. Es wurde weder von der Bf. vorgebracht,
dass die Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen unmöglich ist
bzw. zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen
würde. Auch wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die
Leistung der Sicherheit (Barsicherheit, Stellung eines Bürgen) zu
erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen
würde.
Da somit
keinerlei beweiskräftige Unterlagen vorgelegt wurden bzw. nicht einmal
Aussagen bezüglich der möglichen Sicherheitsleistung durch Stellung
eines Bürgen getroffen wurden, die zum Ergebnis hätten, dass die
Leistung einer Sicherheit zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würde und somit die diesbezügliche Frage
zu verneinen ist, darf keine Ermessensentscheidung, ob auf die Leistung der
Sicherheit verzichtet werden kann, getroffen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
4. März 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 189 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0116-Z2L/04
- Stammnummer
- 14497
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF