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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100216/2024

Prüfungsbefugnis der Abgabenbehörde bezüglich die GMSG-Meldepflicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100216/2024vom 20.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 3 BWG in Zusammenhang mit der GMSG-Meldepflicht, sowie die in diesen Zusammenhang stehenden datenschutzrechtlichen Aspekte sind Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sodass eine ordentliche Revision zulässig ist. Linz, am 20. Juni 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100216/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100216.2024
Stammnummer
144911
Gültig
20.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF