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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105271/2015

Können keine ungeklärten Vermögenszuwächse festgestellt werden und die Besteuerungsgrundlagen aufgrund der glaubwürdigen Abgaben des Steuerpflichtigen ermittelt werden, besteht keine Schätzungsbefugnis gemäß § 184 Abs. 1 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105271/2015vom 26.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Aussage des Beschwerdeführers in der Erörterung ist glaubwürdig, da der Beschwerdeführer dies logisch richtig schilderte, kein Widerspruch in seiner Aussage vor dem Gericht festgestellt werden konnte und dem Gericht glaubwürdig darlegte wie sehr ihn die ungewisse Situation der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und der kommenden rechtlichen Rahmenbedingungen psychisch belastete. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2009 eine gesetzliche Pension, die ihm ein ausreichendes Einkommen sicherte. Der Veräußerungserlös war für seine Lebenshaltungskosten nicht erforderlich. Aus all diesen Gründen ist ein Veräußerungserlös von 50.000,00 Euro glaubwürdig und anzuerkennen, trotz der durchaus wahrscheinlichen Werthaltigkeit der veräußerten Flächen - wie das Finanzamt umfangreich darlegte. Doch die Vermutung allein, dass eine höherer Betrag geflossen sei, ist nicht ausreichend, wenn keine Feststellungen getroffen werden konnten, dass ein höherer Betrag an den Beschwerdeführer geflossen war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Bundesabgabenordnung, BAO: § 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände zu enthalten vgl VwGH vom 20.09.2023, Ra 2023/13/0003. Die Schätzungsbefugnis ist dann gegeben, wenn die Grundlagen nicht ermittelt werden können oder keine ausreichenden Angaben gemacht werden. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH vom 17.01.2023, Ra 2021/13/0014 beruht die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln; insbesondere setzt die Schätzungsberechtigung kein Verschulden der Partei am Fehlen von Aufzeichnungen voraus. Eine Schätzung ist damit nicht nur in den Fällen des § 184 Abs. 2 BAO möglich. Im gegenständlichen Fall begründete das Finanzamt die Schätzung damit, dass nach Ansicht des Finanzamtes der Wert der veräußerten landwirtschaftlichen Flächen wesentlich höher gewesen wäre und daher ein höherer Veräußerungserlös durch den Beschwerdeführer erzielt worden wäre. Das Finanzamt stellte glaubhafte Feststellungen nach umfangreichen Ermittlungen an, dass der Wert der landwirtschaftlichen Flächen im betreffenden Gebiet höher hätte sein können. Auch betonte es zu recht, dass den Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten treffe. Es wurden aber keine konkreten Mitwirkungspflichten angeführt, denen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen sei, die Auswirkungen auf die Feststellung des tatsächlich geflossenen Veräußerungserlöses hatten. Auch wurde nicht im Wege einer Amtshilfe versucht, genauere Informationen zu der Werthaltigkeit der landwirtschaftlichen Flächen sowie des Veräußerungserlöses zu erlangen, da die hoheitlichen Befugnisse an der Staatgrenze enden. Ausgehend von einem vermuteten höheren Wert der veräußerten Flächen, hätte das Finanzamt glaubhafte Feststellungen treffen müssen, dass dem Beschwerdeführer ein höherer Betrag als die bekanntgegebenen 50.000,00 Euro zugeflossen ist. Dies war dem Finanzamt trotz vieler Bemühungen nicht möglich zu ermitteln. Hingegen konnte - wie oben dargelegt - der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegen, dass ihm nur ein Betrag von 50.000,00 zugekommen ist. Aus den ganzen Verfahren konnte nach Ansicht des Gerichtes trotz umfangreicher Ermittlungen des Finanzamtes objektiv kein Zufluss eines höheren Betrages als 50.000,00 Euro an den Beschwerdeführer festgestellt werden. Das Gericht stellt daher fest, dass der Veräußerungserlös ein Betrag von 50.000,00 Euro war. Da diese Besteuerungsgrundlage objektiv ermittelt werden konnte und wird, besteht keine Befugnis gemäß § 184 Abs. 1 BAO die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die glaubhaften Feststellungen, dass in diesem Gebiet höhere Erlöse erzielt werden hätten können, konnten aber im gegenständlichen Falle nicht den tatsächlichen geflossenen Betrag durch weiteren konkreten Feststellungen widerlegen. Die glaubwürdige Darstellung des Beschwerdeführers in diesem gegenständlichen Fall ermöglicht objektiv eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage. Es besteht daher keine Schätzungsbefugnis gemäß § 184 Abs 1 BAO. Mangels Schätzungsbefugnis ist der Beschwerde stattzugeben. Der Veräußerungsgewinn beträgt 50.000,00 € abzüglich 2.000,00 € = 48.000,00 € Da das Gericht den Veräußerungserlös mit dem bekannt gegebenen Betrag von 50.000,00 € feststellt, besteht keine Schätzungsbefugnis. Der Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters auf ein Gutachten zur Ermittlung Werthaltigkeit der veräußerten Flächen wird daher abgewiesen. Gemäß Art 13 DBA Österreich/ Ausland steht Österreich das Besteuerungsrecht für die Veräußerung der Beteiligung zu. Einkommensteuergesetz, EStG: § 31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. (3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen - dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder - dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oder - dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 2) einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. § 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro 0 Euro. Für Einkommensteile über 60 000 Euro beträgt der Steuersatz 50%. Bei einem Einkommen von mehr als 11 000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen: Einkommen Einkommensteuer in Euro über 11 000 Euro bis 25 000 Euro (Einkommen - 11 000) x 5110 14 000 über 25 000 Euro bis 60 000 Euro (Einkommen - 25 000) x 15125 + 5110 35 000 über 60 000 Euro (Einkommen - 60 000) x 0,5 + 20 235 (2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. § 37. (1) Der Steuersatz ermäßigt sich für - Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Abs. 4), - ……….. auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dies gilt nicht für Einkünfte, die durch eine gemäß Abs. 8 erlassene Verordnung von der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden…… (4) Einkünfte auf Grund von Beteiligungen sind 1. Beteiligungserträge: a) Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen…. 2. Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen: a) Gewinne - aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und….. Gemäß § 31 EStG iVm § 33 EStG iVm § 37 EStG steht für die Beteiligungsveräußerung ein ermäßigter Steuersatz zu. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2009 wird stattgegeben Die Berechnung und Höhe der Abgabe ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, da Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung zu treffen waren. Es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Wien, am 26. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105271/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105271.2015
Stammnummer
144898
Gültig
26.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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