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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101450/2022

Entfall des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerhinterziehung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101450/2022vom 27.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Überdies sind im konkreten Fall ohnehin sogar die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, dh. die Steuerpflichtigeneigenschaft der fakturierenden Gesellschaft, der ***1*** und somit die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, dh. die Bauleistungen wurden nicht von einem steuerpflichtigen Unternehmer verrechnet, als nicht gegeben zu beurteilen gewesen. Das Finanzamt hat betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2020 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes beantragt, die auf die ***1*** entfallenden Vorsteuern iHv. 19.986,96 nicht anzuerkennen. Diesem Antrag ist im konkreten Fall stattzugeben und die Vorsteuern betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2020 gegenüber dem anhängigen Bescheid vom 29.06.2022 iHv. EUR 13.586,34 zu kürzen. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 wird iHv. EUR 19.293,34 festgesetzt. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision nicht zulässig) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie zB. in den Erkenntnissen VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030 und VwGH 18.10.2018, Ro 2017/15/0022 ausgeführt, sowie der einheitlichen, oben zitierten Rechtsprechung des EuGHs, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Die ordentliche Revision ist aus diesem Grund nicht zulässig. Wien, am 27. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101450/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101450.2022
Stammnummer
144892
Gültig
27.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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