Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0021-F/05
Verspätete Zuordnung der privaten Teile eines gemischt genutzten Gebäudes zum unternehmerischen Bereich in der Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-F/05vom 04.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1997, BGBl. I 1998/9, mit Wirkung vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1999 wurde dem Unternehmer auch durch innerstaatliches Recht die Möglichkeit eingeräumt, auch den Teil der Lieferungen und sonstigen Leistungen, der nach § 12 Abs. 2 Z 1 erster Satz nicht für das Unternehmen ausgeführt galt, dem Unternehmen zuzuordnen. Dieses Wahlrecht war nach dem Gesetzeswortlaut im Zeitpunkt der Lieferung auszuüben. Wie das Wahlrecht auszuüben war, ließ das Gesetz zwar offen, doch war die Ausübung des Wahlrechts nach außen zu dokumentieren: das Finanzamt musste erkennen können, in welchem Ausmaß der Unternehmer ein Gebäude dem Unternehmen zuordnete. Eine von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Zuordnung von Gebäudeteilen zum unternehmerischen Bereich war daher spätestens mit den Jahreserklärungen für das entsprechende Jahr der Vorleistung zu dokumentieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Bröll
Gasser Treuhand GmbH, 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom 2. Juli
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Juni 2004
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin errichtete in den Jahren 1998 und
1999 ein Gebäude, welches ab Dezember 1999 zum Teil vermietet und zum Teil
privat verwendet wurde. In den Beilagen zu den am 5. Juni 2001 abgegebenen
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 gab sie das
Ausmaß der betrieblichen Verwendung mit 20,92% an. In diesem Ausmaß
machte sie auch mit den Errichtungskosten zusammenhängende Vorsteuern
geltend (1998: 191.858,48 S, 1999: 107.172,60 S).
Zwischen Februar und Mai 2004 fand bei der
Berufungswerberin eine Betriebsprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO statt. Die dabei vom Prüfer
getroffenen Prüfungsfeststellungen wurden vom Finanzamt in die Einkommen-
und Umsatzsteuerbescheiden vom 2. Juni 2004 für die Jahre 1998 bis
1999 übernommen.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2004 berief die
Berufungswerberin gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999. Darin wandte
sie sich allerdings nicht gegen die in diese Bescheide aufgenommenen
Prüferfeststellungen, sondern beantragte, abweichend von den
Steuererklärungen, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache
"Seeling", Rs. C-269/00, 100% der auf die Gebäudeerrichtung entfallenden
Vorsteuern (1998: 933.231 S, 1999: 577.615,69 S).
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2004 als unbegründet ab.
Diese Entscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass das
EuGH-Urteil auf vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, und zwar deshalb, weil
Österreich von der Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz
der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie Gebrauch gemacht habe.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Den Antrag auf vollen Vorsteuerabzug
begründete ihre steuerliche Vertretung zusammengefasst wie folgt: Es sei
richtig, dass im Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen
Union eine Zuordnung eines gemischt genutzten Grundstückes zum Unternehmen
nur nach einkommensteuerlichen Vorschriften, sohin also nur im unternehmerisch
(betrieblich) genutzten Ausmaß gewesen sei. Die Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 sei aber nach ganz
einhelliger Meinung gemeinschaftsrechtswidrig gewesen. So habe der EuGH bereits
am 11. Juli 1991, C-97/90, in der Rechtssache "Lennartz" entschieden, dass
ein Vorsteuerabzug dann zustehe, wenn ein Unternehmer ein (auch gemischt
genutztes) Wirtschaftsgut erwerbe und es für Zwecke der wirtschaftlichen
Tätigkeit dem Unternehmen zuordne. Dieses Urteil sei durch das Urteil vom
4. Oktober 1995, C-291/92, in der Rechtssache "Armbrecht" noch weiter
dahingehend präzisiert worden, dass ein Steuerpflichtiger einen gemischt
genutzten Gegenstand auch hinsichtlich des privat genutzten Teiles dem
Unternehmen zuordnen könne, jedoch auch berechtigt sei, den privat
genutzten Teil nicht dem Unternehmen zuzuordnen. Der Steuerpflichtige habe daher
insofern ein Wahlrecht. Da nach
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG eine Zuordnung des
privat genutzten Teiles zum Unternehmen nicht möglich sei, sei diese
Bestimmung somit gemeinschaftswidrig. Es sei zu betonen, dass diese Bestimmung
nach ihrem Regelungsgehalt die Zuordnung bzw. Nichtzuordnung von
Gegenständen zum umsatzsteuerlichen Unternehmen zum Inhalt und Ziel hatte.
Daraus ergebe sich, dass die Regelung eben nicht ein Vorsteuerabzugsverbot zum
Inhalt habe. Dies sei nur eine Rechtsfolge aus der Nichtzuordnung des privat
genutzten Anteiles zum Unternehmen. Tumpel (in: Österreichische
Steuerzeitung 1998, 493 ff.) habe für den vergleichbaren Fall der
Nichtzuordnung eines Pkw zum Unternehmen nach
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG
ausgeführt, es bestünden ernsthafte Zweifel, ob eine Regelung, die
nicht nur einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug bewirke, sondern darüber
hinaus auch andere nichtrichtlinienkonforme Wirkungen entfalte, auf Art. 17 Abs.
6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie gestützt werden könne. Daraus ergebe
sich aber, dass die vom Finanzamt angenommene Beibehaltung eines
Vorsteuerabzugsverbotes zum Beitritt zum 1.1.1995 auf Basis von Art. 17 Abs. 6
der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie deshalb nicht zur Anwendung komme, da eben keine
Ausnahme vom Vorsteuerabzug gegeben sei, die insofern beibehalten werden konnte,
sondern vielmehr eine andere Regelung, die die Zuordnung eines Gegenstandes zum
Unternehmen zum Ziel und auf den Vorsteuerabzug nur eine indirekte Auswirkung
gehabt habe. Weiters sei zu bedenken, dass trotz Geltung der
Zuordnungsbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG
die österreichische Finanzverwaltung bei aktiver umsatzsteuerlicher
Zuordnung nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechtes sehr wohl den
Vorsteuerabzug für privat genutzte Grundstücksanteile gewährt
habe. Selbst wenn man in der Norm des
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG einen gültigen
Vorsteuerausschluss zum 1.1.1995 erkennen wollte, sei dieses Argument jedenfalls
ab 1998 nicht mehr aufrecht zu halten. Mit Bundesgesetzblatt I 1998/9 habe der
Gesetzgeber nämlich auf die in Folge der EuGH-Urteile "Lennartz" und
"Armbrecht" festgestellte EU-Widrigkeit reagiert, die Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG insofern abgeschafft und
durch eine neue Bestimmung ersetzt, wonach der Unternehmer das Wahlrecht habe,
auf Antrag auch privat genutzte Grundstücksanteile dem Unternehmen
zuzuordnen. Ab dem Jahr 2000 sei diese Zuordnung der gesetzliche Regelfall.
Damit sei klar, dass die einen Vorsteuerabzug ausschließende
Nichtzuordnungsmöglichkeit des privaten Anteiles ab 1998 nicht mehr dem
österreichischen Rechtsbestand angehört habe. Zugleich mit dem
Zuordnungswahlrecht habe der Gesetzgeber ab 1998 die nichtunternehmerische
Nutzung von Grundstücken (nämlich den Eigenverbrauch) unecht von der
Umsatzsteuer befreit. Der private Anteil habe zwar dem Unternehmen zugeordnet
werden können, im Ergebnis sei es aber beim mangelnden Vorsteuerabzug
geblieben, da der folgende Eigenverbrauch aufgrund einer unechten
Steuerbefreiung den Vorsteuerabzug ausgeschlossen habe. Diese unechte
Steuerbefreiung des Eigenverbrauchs sei aber nach der eindeutigen Judikatur des
EuGH in der Rechtssache "Seeling" gemeinschaftsrechtswidrig. Die nach
Finanzamtsmeinung als Vorsteuerausschluss zu qualifizierende Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG sei daher zunächst
formell durch eine andere Bestimmung ersetzt worden. Allerdings liege auch
inhaltlich eine neue Bestimmung vor. Zum einen handle es sich nunmehr um eine
Vorsteuerausschlussbestimmung und um keine Zuordnungsbestimmung zum Unternehmen.
Zum zweiten habe nach der ursprünglichen Bestimmung eine untergeordnete
Privatnutzung zur vollen unternehmerischen Zuordnung zum Unternehmen
geführt, während nach der Neubestimmung ab 1998 auch im Fall der
untergeordneten Privatnutzung ein Vorsteuerabzug immer nur hinsichtlich des
unternehmerisch genutzten Anteils möglich gewesen sei. Zum dritten habe
nunmehr eine Erhöhung des unternehmerisch genutzten Anteils in
späteren Jahren einen Vorsteuerabzug grundsätzlich ermöglicht, da
das Gebäude auf Antrag zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet werden
konnte. Auch insofern seien die beiden Regelungen nicht vergleichbar und liege
daher eine Neuregelung vor. Daraus erhelle aber unmittelbar, dass selbst unter
der gedanklichen Annahme eines gültigen und beibehaltenen
Vorsteuerausschlusses vom 1.1.1995 bis 31.12.1997 ab 1998 der
Vorsteuerausschluss aufgrund einer neuen Bestimmung, die mit der alten auch
inhaltlich nicht mehr vergleichbar sei, nicht mehr beibehalten worden sei. Der
Gesetzgeber habe durch das Abgabenänderungsgesetz 1997 einerseits eine
EU-konforme Angleichung an das Europarecht vornehmen wollen, in dem er die
gänzliche Zuordnung eines gemischt genutzten Grundstückes zum
Unternehmen zugelassen habe. Gleichzeitig habe er mit einer anderen und neuen
Bestimmung einen Vorsteuerausschluss wegen eines nicht unecht steuerbefreiten
Eigenverbrauches normiert. Diese Kompensationsmaßnahme stehe aber im
Widerspruch zu den Vorgaben des EU-Rechts. Die Rechtsprechung des EuGH in der
Rechtssache "Seeling" wirke ergo omnes und ex tunc. Zusammengefasst ergebe sich
daher, dass das Finanzamt die Versagung des Vorsteuerabzuges auf die
Zuordnungsbestimmung aus dem Jahr 1995 stütze, die zum einen
gemeinschaftswidrig und zum anderen nicht als Vorsteuerausschlussbestimmung
anzusehen gewesen sei. Selbst ein gedanklicher Vorsteuerausschluss sei erst ab
1998 dadurch beseitigt worden, dass die Zuordnungsbestimmung völlig
geändert worden sei, sodass eine Zuordnung des privat genutzten Anteiles
zum Unternehmen nunmehr möglich sei, worauf sich weiters auch eine
völlig andere Betrachtung bei der untergeordneten Nutzung des
Grundstückes bzw. bei späterer Nutzungsverhältnisänderung
ergeben habe. Somit könne aber ein Vorsteuerausschluss nicht auf eine
Weitergeltung der ursprünglichen Bestimmung gestützt werden. Der
Vorsteuerausschluss könne aber auch nicht auf die Kompensationsbestimmung,
die durch das Abgabenänderungsgesetz 1997 eingeführt worden sei und
einen unecht steuerbefreiten Eigenverbrauch mit vollem Vorsteuerausschluss
normiert habe, gestützt werden, da sich eine derartige Rechtsnorm in Folge
des EuGH-Urteils in der Rechtssache "Seeling" als gemeinschaftswidrig erwiesen
habe. Da somit ein Vorsteuerabzug hinsichtlich des privat genutzten
Gebäudeanteiles zugestanden habe, erweise sich der Ausschluss des
Vorsteuerabzuges durch das Finanzamt als rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Lieferungen und
sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten
gemäß
§ 12 Abs. 2 UStG 1994 als für das
Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige
Leistungen und Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken
dienen.
Bis zum Steuerreformgesetz 2000 galten Lieferungen oder
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder
Erhaltung von Gebäuden gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG insoweit als für
das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten
waren. Mit dem im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden
Abgabenänderungsgesetz 1997, BGBl. I 1998/9, wurde dem Unternehmer aber die
Möglichkeit eingeräumt, auch den Teil der Lieferungen und sonstigen
Leistungen, der danach nicht für das Unternehmen ausgeführt gilt, dem
Unternehmen zuzuordnen. Wie die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin
zutreffend ausführt, erfolgte die Einführung dieser
Zuordnungsmöglichkeit in Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH in den
Rechtssachen C-97/90 "Lennartz" und C-291/92 "Armbrecht", der zufolge der
Unternehmer das Wahlrecht hat, den nichtunternehmerisch genutzten Teil eines
gemischt genutzten Gegenstandes als zum Unternehmen gehörig zu behandeln.
Dieses Wahlrecht war nach dem Gesetzeswortlaut im Zeitpunkt
der Lieferung auszuüben. Eine spätere Entscheidung, an Stelle des
tatsächlich unternehmerisch genutzten Teiles das ganze Gebäude als
Unternehmensvermögen auszuweisen, war als umsatzsteuerlich nicht zu
beachtende Einlage zu behandeln (vgl. hiezu Ruppe, UStG 1994²,
§ 12, Rz 95/1).
Wie das Wahlrecht auszuüben war, ließ das Gesetz
zwar offen, doch war die Ausübung des Wahlrechts ist nach außen zu
dokumentieren: das Finanzamt musste erkennen können, in welchem
Ausmaß der Unternehmer ein Gebäude dem Unternehmen zuordnete. Eine
von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Zuordnung von
Gebäudeteilen zum unternehmerischen Bereich war daher spätestens mit
den Jahreserklärungen für das entsprechende Jahr zu dokumentieren.
Diese Sicht entsprach auch der Rechtsprechung des EuGH.
Dieser hat im Fall "Lennartz" entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der
Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit
verwendet, zum Zeitpunkt des Erwerbes dieser Gegenstände das Recht hat, die
gezahlte Vorsteuer gemäß den Vorschriften des Art 17 abzuziehen, wie
gering auch immer der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke
sein mag" (Rn 35). Und im Fall "Armbrecht" hat der EuGH ausgesprochen, dass,
wenn ein Steuerpflichtiger einen Gegenstand verkauft, bei dessen Erwerb er sich
dafür entschieden hatte, einen Teil davon nicht seinem Unternehmen
zuzuordnen, bei der Anwendung des Art 17 Abs. 2 der Richtlinie nur der seinem
Unternehmen zugeordnete Teil des Gegenstandes zu berücksichtigen sei (Rn
29). Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass auch nach Auffassung des EuGH die
Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes im Zeitpunkt des Erwerbes
vorzunehmen ist.
Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt.
Mit Erkenntnis vom 30.10.2001, 2000/14/0204, hat dieser entschieden, aus den
EuGH Urteilen Lennartz, Armbrecht und Bakcsi sei zu schließen, dass der
Unternehmer die Zuordnungsentscheidung bereits im Zeitpunkt des Erwerbes des
Gegenstande treffen müsse und die Behörde in freier
Beweiswürdigung festzustellen habe, welche Zuordnungsentscheidung der
Unternehmer in diesem Zeitpunkt des Erwerbes getroffen habe. In dem dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer
zunächst in der Umsatzsteuererklärung 1995 Vorsteuern im Ausmaß
des unternehmerisch genutzten Teiles und erst später in der Berufung gegen
den Umsatzsteuerbescheid den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Der
Verwaltungsgerichtshof hat die Ausübung des Wahlrechts erst in der Berufung
als zu spät beurteilt, wiewohl das UStG 1994 in seiner geltenden Fassung
vor dem Abgabenänderungsgesetz 1997 ein Zuordnungswahlrecht nicht vorsah
und der Beschwerdeführer dieses Wahlrecht unter direkter Berufung auf das
Gemeinschaftsrecht hätte ausüben müssen.
Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin in den
Beilagen zu den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999
den betrieblich genutzten Teil des Gebäudes mit jeweils 20,92 % angegeben.
Sie hat daher ausdrücklich nur den tatsächlich unternehmerisch
genutzten Teil des Gebäudes dem Unternehmen zugeordnet, und dies, obwohl
durch das Abgabenänderungsgesetz 1997 eine davon abweichende Zuordnung auch
nach dem innerstaatlichen Recht bereits möglich gewesen wäre. Die
nachträgliche Zuordnung der privat genutzten Gebäudeteile zum
Unternehmensbereich in der Berufung ist nach dem Vorgesagten jedenfalls als zu
spät anzusehen. Dass mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Seeling"
die mit dem Abgabenänderungsgesetz 1997 eingeführte unechte
Steuerbefreiung des Nutzungseigenverbrauchs von Grundstücken für
gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden ist, ändert an diesem
Ergebnis nichts. Denn wie oben ausgeführt, setzt eine von der
tatsächlichen Nutzung abweichende Geltendmachung von Vorsteuern auch nach
dem Gemeinschaftsrecht eine entsprechende nach außen dokumentierte
Zuordnung der Gebäudeteile im Zeitpunkt der Lieferung voraussetzt. Dies ist
im vorliegenden Fall aber nicht bzw. zu spät geschehen.
Die Berufung war daher bereits aus diesem Grund als
unbegründet abzuweisen. Auf die Frage, ob bei rechtzeitiger Zuordnung der
privat genutzten Gebäudeteile zum Unternehmensbereich durch das EuGH-Urteil
in der Rechtssache "Seeling" auch der volle Vorsteuerabzug zugestanden oder ob
der Vorsteuerausschluss für privat genutzte Gebäudeteile, wie er zum
1.1.1995 galt, auch im Anwendungsbereich des UStG idF BGBl. 1998/9
weiterbestanden hätte, war daher nicht mehr einzugehen.
Feldkirch, am 4. März
2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-F/05
- Stammnummer
- 14486
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF