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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100739/2020

Verspätete Einbringung der Beschwerde nicht feststellbar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100739/2020vom 29.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(MSGID AT@DECLT@b 165dec2aa@700880660743b75aa85ee3c964e95d@63398da307dd) In the EPRIS system, these messages are visible after about 3 hours (coming from ITIS-EU. to ITIS_EU coming from VIES). Wie aus obiger Darstellung des Verlaufs betreffend die Auskunftsersuchen an die litauische Behörde bezüglich Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide ersichtlich ist, wurden dem ersuchten Staat konkrete Fragen gestellt. Auf diese konkreten Fragen, nämlich 1. hinsichtlich anzuwendender Gesetzesbestimmung betreffend Zustellung von Bescheiden über die Erstattung von Vorsteuern anderer Mitgliedstaaten und 2. Tatsächlicher Zeitpunkt der Zustellung im gegenständlichen Fall sowie erfolgte Zustellart wurden von der litauischen Behörde konkrete Antworten übermittelt. Aus der Beantwortung der Auskunftsersuchen durch die litauische Behörde ist erkennbar, dass die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide (umfasst auch die Beschwerdevorentscheidungen) anhand der Regeln für die Einreichung von elektronischen Anträgen auf Erstattung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlten Mehrwertsteuer, genehmigt durch die Verordnung Nr. VA-1 des Leiters der staatlichen Steuerinspektion des Finanzministeriums der Republik Litauen vom 5. Januar 2010 "Genehmigung der Regeln für die Einreichung von elektronischen Anträgen auf Erstattung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlten Mehrwertsteuer" zu beurteilen ist. Es gilt daher wie folgt: 49. Absatz: Sobald die staatliche Steuerinspektion des Kreises Vilnius über EPRIS die Empfangsbestätigung der Mehrwertsteuererstattung im Erstattungsmitgliedstaat erhalten hat, wird der Antragsteller (der Vertreter des Antragstellers) automatisch über das Datum des Eingangs der Mehrwertsteuererstattung im Erstattungsmitgliedstaat informiert. Die Informationen für den Antragsteller (den Vertreter des Antragstellers) werden auf dem EPRIS-Portal und/oder per E-Mail bereitgestellt. 50. Absatz: Nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates über die Entscheidung über die Erstattung der Mehrwertsteuer bei der Staatlichen Steuerinspektion des Komitats Vilnius über EPRIS wird der Antragsteller (der Vertreter des Antragstellers) automatisch über diese Entscheidung des Mitgliedstaates, der die Mehrwertsteuer erstattet, informiert. Die Informationen für den Antragsteller (den Vertreter des Antragstellers) werden auf dem EPRIS-Portal und/oder per E-Mail bereitgestellt. 20. Absatz: EPRIS-Identifikationsmittel dürfen nicht verwendet werden, wenn: 20.1. Absatz: Der Registrierungsantrag oder der Ergänzungsantrag keine oder eine unrichtige E-Mail-Adresse enthält. Zu den angefragten Erledigungen wurde wie folgt ausgeführt: Anträge / EPRIS-Nummer / Meldungsnummer:- 01-03/2013: - 27.782,52 EUR - PVMGR_379612 - PVMSP10000000000000441729- 01-03/2014: - 84.021,41 EUR - PVMGR_509889 - PVMSP10000000000000441733- 01-03/2015: - 33.908,98 EUR - PVMGR_643212 - PVMSP10000000000000441737 Benachrichtigungen über Änderungen des Antragsstatus werden an den Steuerpflichtigen oder seinen Vertreter, der das Dokument eingereicht hat, und an die zum Zeitpunkt der Antragstellung angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Die Bescheide werden nur aus Gründen der Bequemlichkeit für den Steuerpflichtigen per E-Mail versandt, und alle erforderlichen Informationen werden in das EPRIS-System eingestellt, das nach dem Einloggen in das System eingesehen werden kann. Die beigefügten Anzeigen der Entscheidungen (nach EPRIS-Antragsnummern) zeigen, dass alle relevanten Informationen mit den beigefügten Entscheidungsdokumenten in das EPRIS-System zugestellt wurden. Der Steuerpflichtige kann alle notwendigen Informationen einsehen, wenn er sich in EPRIS einloggt. Gemäß der Bestimmung des 50. Absatzes der Verordnung Nr. VA-1 des Leiters der staatlichen Steuerinspektion des Finanzministeriums der Republik Litauen vom 5. Januar 2010 "Genehmigung der Regeln für die Einreichung von elektronischen Anträgen auf Erstattung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlten Mehrwertsteuer" gilt demnach, dass nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates über die Entscheidung über die Erstattung von Vorsteuern der Antragsteller (bzw. der Vertreter des Antragstellers) automatisch über diese Entscheidung informiert wird. Die Information für den Antragsteller wird auf dem EPRIS-Portal und/oder per E-Mail bereitgestellt und ist - wie der zweiten Antwort aus Litauen zu entnehmen ist - drei Stunden nach Einlangen im EPRIS System ersichtlich. Im gegenständlichen Fall wurde von der litauischen Behörde nicht aufgezeigt, dass (iSd 20.1. Absatzes leg cit) der Registrierungsantrag oder der Ergänzungsantrag keine oder eine unrichtige E-Mail-Adresse aufgewiesen hätten. Wie der Antwort der litauischen Behörde zu entnehmen ist, erfolgte die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide im EPRIS System und hatte die Bf. die Möglichkeit, diese bei Einloggen - spätestens drei Stunden nach Einlangen im EPRIS - einzusehen. Als Eingangsdatum (=Zustellung) werden im zweiten Antwortschreiben aus Litauen hinsichtlich der erlassenen Bescheide betreffend das Jahr 2014 der 22.7.2014 sowie betreffend die Jahre 2013 und 2015 der 9.9.2016 explizit angeführt. Aus Sicht der Abgabenbehörde gibt es daher keinen Zweifel daran, dass die Zustellung gegenständlich mit Einlangen der Bescheide im EPRIS bewirkt wurde. Dies wurde - wie aus obiger Darstellung ersichtlich ist - auch bei nochmaliger Nachfrage von der litauischen Behörde bestätigt. Die Argumentation der steuerlichen Vertretung, wonach mit Einlangen der Dokumente im litauischen Portal keine Zustellung erfolgt wäre, unterstellt der litauischen Behörde, dass diese die konkret gestellten Fragen hinsichtlich Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide nicht verstanden hätte. Es gibt aber gegenständlich keine Anhaltspunkte, die diese Auffassung der steuerlichen Vertretung der Bf. stützen würden. Daraus ergibt sich im Weiteren aber auch, dass die litauische Behörde die konkret hinsichtlich erfolgter Zustellung gestellten Fragen dahingehend beantwortet, als die Zustellung eben - wie bereits oben ausgeführt - mit Einlangen im EPRIS bzw. laut übermittelten Ausschnitten aus dem EPRIS am 22.7.2014 bzw. 9.9.2016 erfolgt ist. Da damit der Zustellungszeitpunkt (nach litauischem Recht) geklärt werden konnte, bedarf es im gegenständlichen Fall keiner weiteren Ermittlungsschritte." Dazu nahm die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 15.3.2024 nochmals Stellung: "1. Zusammenfassung der Stellungnahme des FAÖ: 1.1. Das FAÖ verweist wiederum auf die Antwort der litauischen Behörde, wonach dieser zu entnehmen sei, dass die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide im EPRIS System erfolgt sei und die Bf. die Möglichkeit gehabt hätte, diese bei Einloggen - spätestens drei Stunden nach Einlangen im EPRIS - einzusehen. 1.2. Als Eingangsdatum (=Zustellung) seien im zweiten Antwortschreiben aus Litauen hinsichtlich der erlassenen Bescheide betreffend das Jahr 2014 der 22.7.2014 sowie betreffend die Jahre 2013 und 2015 der 9.9.2016 explizit angeführt. Aus Sicht des FAÖ gäbe es daher keinen Zweifel daran, dass die Zustellung gegenständlich mit Einlangen der Bescheide im EPRIS bewirkt worden sei. Dies sei auch bei nochmaliger Nachfrage von der litauischen Behörde bestätigt worden. 1.3. Schließlich habe die litauische Behörde die konkret hinsichtlich erfolgter Zustellung gestellten Fragen dahingehend beantwortet, als die Zustellung mit Einlangen im EPRIS bzw. laut übermittelten Ausschnitten aus dem EPRIS am 22.7.2014 bzw. 9.9.2016 erfolgt sei. Da damit der Zustellungszeitpunkt habe geklärt werden können, würde es keiner weiteren Ermittlungsschritte bedürfen. 2. Stellungnahme zu den Ausführungen des FAÖ: 2.1. Die Abgabenbehörde hält zusammenfassend ihre bisherige Ansicht aufrecht, ohne jedoch weiterhin Näheres über den konkreten Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide in Erfahrung gebracht zu haben. Tatsache ist, dass die Auskünfte der Behörde aus Litauen keine konkreten Ergebnisse im Hinblick auf den Zustellzeitpunkt der Bescheide geliefert haben. Insbesondere hat die Auskunft nicht ergeben, dass die litauische Behörde selbst auf das Zustelldatum laut EPRIS abstellen würde, sodass auch keine Rede von einer Bestätigung der litauischen Behörde sein kann. 2.2. Vielmehr konnte auch nach dem erneuten und spezifizierten Auskunftsersuchen seitens des FAÖ keine konkrete Information zu dem Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide übermittelt werden, sodass weitere Anfragen seitens der Abgabenbehörde als nicht zielführend erachtet wurden. 2.3. Die Behörde aus Litauen beschreibt lediglich im Allgemeinen die Funktionsweise im EPRIS System, ohne jedoch konkrete Informationen hinsichtlich der Zustellung der gegenständlichen Bescheide zu liefern. Mangels einer konkreten Auskunft aus Litauen interpretiert die Abgabenbehörde die wenig aussagekräftige Auskunft dahingehend, dass seitens der litauischen Behörde selbst vertreten werde, die Zustellung würde mit Einlangen im Portal bzw. bei Sichtbarkeit (also 3 Stunden nach Einlangen) erfolgen. 2.4. Nach Dafürhalten der Bf. ist es jedoch nicht ausreichend, den Mangel an konkreter Auskunft und Information durch Schlussfolgerungen und Vermutungen auszugleichen, indem der allgemein gehaltenen Auskunft der litauischen Behörde vermeintlich ausdrückliche Nachweise des Zustellzeitpunktes unterstellt werden. 2.5. Darüber hinaus kann lediglich durch das Zitieren der einschlägigen litauischen Bestimmungen betreffend das allgemeine Prozedere im EPRIS-System eine Feststellung, ob im konkreten Fall die Bescheide an die Bf. tatsächlich zugestellt wurden und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt, nicht getroffen werden. 2.6. Die ins Treffen geführten Eingangsdaten hinsichtlich der erlassenen Bescheide betreffend das Jahr 2014 (22.7.2014) bzw. für die Jahre 2013 und 2015 (9.9.2016) werden von der Abgabenbehörde als Zustellung interpretiert. Dies ist jedoch unzutreffend, da dies offenbar lediglich der Zeitpunkt der Erfassung im EPRIS-System bzw. der Zurverfügungstellung der Mitteilungen aus einem anderen Mitgliedstaat (Einlangen im Portal) ist und daher nicht automatisch von einer Sichtbarkeit (also 3 Stunden nach Einlangen) und daher einer Bereitstellung im Benutzerkonto der Bf. (oder gar eines Abrufens) ausgegangen werden kann. Hinweise auf eine tatsächliche Bereitstellung oder gar eine Entgegennahme der Bf. sind den übermittelten Unterlagen nicht zu entnehmen. 2.7. Mangels eines konkreten Nachweises einer Bereitstellung im Benutzerkonto der Bf. kann die Sichtbarkeit und damit die Möglichkeit eines Einloggens und Abrufens der Unterlagen über das EPRIS-Portal nicht vorausgesetzt werden, zumal auch keine entsprechende E-Mail-Benachrichtigung der Bf. über die Bereitstellung erfolgt ist. 2.8. Ihre Auffassung über die tatsächlich erfolgte Zustellung an die Bf. versucht die Abgabenbehörde dadurch zu untermauern, dass mangels eines Hinweises der litauischen Behörde, wonach der Registrierungs- oder Ergänzungsantrag keine oder eine unrichtige E-Mail-Adresse aufgewiesen hätten. Dies ist nicht von Relevanz und würde dessen ungeachtet eine Verständigung über E-Mail der Bf. voraussetzen, die jedoch nicht erfolgt ist, widrigenfalls würden konkrete Bestätigungen der Benachrichtigung zur Vorlage gebracht werden. Da diese jedoch offenbar nicht existieren, wurden sie auch von der litauischen Behörde nicht übermittelt. Gleiches gilt für Daten betreffend die Zeiträume der Nutzung des Portals durch die Bf., sohin Logindaten. 2.9. Entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde bestehen somit berechtigte Zweifel daran, dass einerseits die Zustellung der konkreten Bescheide im EPRIS-Portal bewirkt wurde, und andererseits, dass die Bf. davon Kenntnis erlangte bzw. die Unterlagen in ihren Verfügungsbereich gelangten, zumal objektive Beweise dafür nicht vorliegen und diese seitens der Abgabenbehörde auch nicht beigebracht werden konnten. Tatsache ist somit, dass eine konkrete und zweifellose Feststellung nicht getroffen wurde. 2.10. Stattdessen versucht die Abgabenbehörde auf Grundlage von Vermutungen und Schlussfolgerungen eine Zustellung der Bescheide abzuleiten. Damit wird jedoch einer amtswegigen Feststellung der Tatsache und des Zeitpunktes des Einlangens nicht entsprochen." Das Finanzamt äußerte sich dazu mit E-Mail vom 18.3.2024: "Aus Sicht der Abgabenbehörde ist es der Pflichtige bzw. dessen steuerlicher Vertreter, der lediglich Vermutungen hinsichtlich nicht wirksam erfolgter Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide aufstellt. Wie bereits in unserer Stellungnahme ausgeführt, dürfen wir explizit nochmal darauf hinweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die litauische Behörde die konkret an sie gerichteten Fragen bzgl. Zustellvorgang- und zeitpunkt nicht verstanden und folglich - wie vom steuerlichen Vertreter behauptet - falsch beantwortet hätte. Dass die litauische Behörde die an sie gerichteten Fragen nicht verstanden hätte, wird aber nicht einmal vom steuerlichen Vertreter (auch in der ggstl. Stellungnahme) behauptet. Es wird daher an den bisherigen Ausführungen festgehalten und obliegt es dem BFG im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden, wie die erteilte Auskunft einer Behörde (!) zu konkret gestellten Fragen zu würdigen ist." Darauf replizierte die steuerliche Vertretung mit E-Mail vom 12.4.2024: "Bemerkenswert ist die nunmehrige Auffassung der Abgabenbehörde, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die litauische Behörde die konkret an sie gerichteten Fragen bezüglich den Zustellvorgang und -zeitpunkt nicht verstanden und folglich falsch beantwortet hätte. Dabei bringt die Abgabenbehörde vor, dass unsererseits behauptet worden sei, die litauische Abgabenbehörde hätte die an sie gerichteten Fragen "falsch" verstanden und hätte diese daher "falsch beantwortet". Dies ist verwunderlich und unzutreffend, zumal eine entsprechende Behauptung - soweit ersichtlich - unsererseits nicht aufgestellt worden ist. Ungeachtet dessen ist die Frage, ob die litauische Steuerbehörde die an sie gerichteten Fragen verstanden hätte oder nicht, hier nicht von Relevanz. Relevant und entscheidend ist lediglich die Tatsache, dass dem FAÖ aufgetragen wurde, im Rahmen eines Amtshilfeersuchens an Litauen abzuklären, wann die beschwerdegegenständlichen Bescheide rechtswirksam an die Bf. zugestellt wurden und diese Fragen jedoch nicht eindeutig beantwortet werden konnten. Bekanntlich hat das BFG nach der (ersten) Rückäußerung aus Litauen eine ergänzende Anfrage zum tatsächlichen Zustellzeitpunkt der Bescheide angefordert, da der Antwort der litauischen Behörde eine eindeutige Beantwortung der Fragen nicht entnommen werden konnte. Das FAÖ stellte daher ein weiteres Auskunftsersuchen an Litauen, wobei auch die (zweite) Antwort der litauischen Behörde keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung enthält. Da aus Sicht der Abgabenbehörde eine neuerliche Rückfrage bei der litauischen Behörde unter Berücksichtigung der bereits mehrmaligen Nachfrage und des Versuchs, die konkreten Fragen noch näher zu erläutern, "nicht zielführend" war, hat die Abgabenbehörde die rudimentäre und nicht eindeutige Auskunft der litauischen Behörde entsprechend interpretiert und unterstellt der Auskunft aus Litauen einen Inhalt, der jedoch objektiv nicht vorliegt. Tatsache ist somit, dass entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde die Auskünfte aus Litauen keine konkreten Ergebnisse im Hinblick auf den Zustellzeitpunkt der Bescheide geliefert haben. Nichtsdestotrotz versucht die Abgabenbehörde auf Grundlage von Schlussfolgerungen die zu klärenden Fragen zu beantworten. Insofern stellt die Abgabenbehörde selbst Vermutungen an. Damit wird jedoch einer amtswegigen Feststellung nicht entsprochen, da Spekulationen keine taugliche Grundlage für konkrete Feststellungen in einem Verfahren bilden (sollen). Im Übrigen wird auf die bisherigen Eingaben verwiesen." Zu diesem Vorbringen verwies das Finanzamt mit Mail vom 12.4.2024 darauf, an den bisherigen Stellungnahmen der Abgabenbehörde festzuhalten. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt An die Bf wurden nach erfolgter Außenprüfung abgeänderte Bescheide vom 9.5.2016 betreffend Vorsteuererstattung für die Zeiträume 1/2013 bis 6/2015 ausgestellt und elektronisch mit 10.5.2016 an deren Ansässigkeitsportal in Litauen übermittelt. Es kam zu Kürzungen der Vorsteuerbeträge wegen fehlender Unterlagen zu Fahrzeugen, für welche Vorsteuer beantragt worden war. Diese Bescheide wurden ins EPRIS, dem Electronic Application Reception System Litauens, übermittelt und für die Bf bereitgestellt. Wann genau diese Bescheide rechtswirksam an die Bf zugestellt wurden, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Mit Schreiben vom 5.7.2016, eingebracht per Fax vom 8.7.2016 und postalisch mit 12.7.2016 und in englischer Sprache, beschwerte sich die Bf gegen die Kürzung der Vorsteuerbeträge in den Bescheiden nach der erfolgten Außenprüfung. Das Finanzamt forderte Unterlagen zu den Fahrzeugen, die nicht in der Fuhrparkliste aufschienen, an. Eine rechtzeitige Übermittlung der Unterlagen erfolgte nicht. Das Finanzamt wies daraufhin die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 9.9.2016 ab; diese wurden mit 9.9.2016 wiederum elektronisch an das Ansässigkeitsportal (adressiert zu Handen des Steuerberaters und damaligen Zustellbevollmächtigten der Bf mit Adresse in Deutschland) übermittelt. Wann genau diese Bescheide rechtswirksam an die Bf bzw. deren Zustelbevollmächtigten zugestellt wurden, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Mit Schreiben vom 7.11.2016, beim Finanzamt eingelangt am 15.11.2016, brachte die Bf durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Vorlageantrag ein. Die zuvor aufgrund von Sprachschwierigkeiten unvollständig vorgelegte Fuhrparkliste wurde vervollständigt beigefügt und die fehlenden Fahrzeugbriefe/Fahrzeugscheine wurden nachgereicht. Das FAÖ ging in seinem Vorlagebericht nunmehr von einer verspäteten Beschwerde und einem verspäteten Vorlagebericht aus. Der Bf wurde seitens des BFG der Umstand der nach der Aktenlage als verspätet zu wertenden Rechtsmitteleinbringung mit Vorhalt vom 23.5.2018 mit Zustellnachweis (Rückschein vom 29.5.2018) vorgehalten und ausgeführt, dass bei Nichtvorlage entsprechender gegenteiliger Nachweise innerhalb der gesetzten Frist nach der Aktenlage das Rechtsmittel zurückgewiesen werde. Dazu erfolgte seitens der Bf innerhalb der gesetzten Frist weder ein Antrag auf Fristverlängerung noch eine Antwort. Die Beschwerde wurde daraufhin als verspätet zurückgewiesen (BFG vom 5.7.2028, RV/2101777/2016). Dagegen wurde seitens der Bf Beschwerde an den VfGH erhoben, deren Behandlung mit Beschluss vom 11.12.2018 (E 3416/2018-5) abgelehnt und eine Abtretung gemäß Art. 144 Abs. 3 und 4 B-VG an den VwGH beschlossen wurde (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG). Der VwGH hob den angefochtenen Beschluss vom 5.7.2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0026), es würden Feststellungen zum Abschluss der Zustellung an den Empfänger im Ansässigkeitsstaat fehlen. Im fortgesetzten Verfahren konnte der tatsächliche, rechtswirksame Zustellzeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Bescheide an die Bf in Litauen trotz mehrfacher Anfragen an Litauen und zahlreicher Urgenzen zur ausstehenden Anfragebeantwortung nicht zweifelsfrei geklärt werden. 2. Beweiswürdigung Die im fortgesetzten Verfahren zu klärende Frage, ob die beschwerdegegenständlichen Bescheide bereits mit der Übermittlung an das Ansässigkeitsportal in Litauen rechtswirksam zugestellt wurden, konnte trotz eines mehrjährigen Ermittlungs- und Auskunftsverfahrens mit Litauen nicht eindeutig geklärt werden. Trotz eindeutiger Fragen zum konkreten Zustellzeitpunkt der Bescheide war die erste litauische Antwort, weitergeleitet vom CLO am 17.5.2021, nur sehr allgemein gehalten, eine verlässliche Beurteilung über den Zeitpunkt der Zustellung ergab sich daraus nicht. Das BFG bat um eine ergänzende Konkretisierung zur erfolgten Zustellung, was zu einer neuerlichen Anfrage zum Zustellungszeitpunkt führte (Zeitpunkt des Eingangs im EPRIS oder Abruf der Bescheide im EPRIS durch den Bf oder wann?). Nach mehrfachen Urgenzen langte nach sehr langer Zeit am 4.12.2023 eine sehr rudimentäre und wiederum wenig aufschlussreiche und interpretationsbedürftige Antwort aus Litauen ein. Es kann dem FAÖ nicht gefolgt werden, dass aus dieser Antwort auch im Zusammenhang mit der Antwort davor, eindeutig ableitbar wäre, dass der Zeitpunkt des Einlangens der Bescheide im EPRIS zugleich der rechtswirksame Zustellzeitpunkt gewesen sei. Außerdem wurde nicht eindeutig zu den verfahrensgegenständlichen 10 Bescheiden bzw. Beschwerdevorentscheidungen geantwortet, was daraus zu ersehen ist, dass ein Bescheid 2014 vom 22.7.2014 angeführt wird, der hier aber nicht angefochten ist. Die Interpretation der Antworten aus Litauen seitens des FAÖ fußt auf Vermutungen, ein konkreter Zustellzeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bescheide kann den Antworten aus Litauen nicht entnommen werden. Dass die Bescheide aber zugestellt worden sein müssen, ergibt sich aus dem Umstand, dass Beschwerde und Vorlageantrag erhoben wurden. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält der Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010, können Bescheide im Erstattungsverfahren elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Die Zustellung kann auch mit E-Mail erfolgen. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend, wonach die Zustellung des E-Mails mit dessen Absendung als bewirkt gilt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Zur im fortgesetzten Verfahren strittigen Frage, wann genau von einer rechtswirksamen Zustellung der beschwerdegegenständlichen Bescheide an die Bf auszugehen ist, erfolgte trotz mehrjähriger dahingehender Anfragen und Urgenzen von Seiten des FAÖ keine zuverlässige Antwort dazu aus Litauen. Es können daher keine zweifelsfreien Feststellungen zum genauen Zustellzeitpunkt wie vom VwGH im Erkenntnis vom 25.6.2020, Ra 2019/15/0026, Rz 38, gefordert, getroffen werden (siehe Sachverhalt und Beweiswürdigung). Weiters führte der VwGH im zitierten Erkenntnis in Rz 35 ff aus: "Nach den Feststellungen des BFG wurden die gegenständlichen Bescheide jeweils "an das Ansässigkeitsportal der Revisionswerberin" elektronisch zugestellt. Dies entspricht § 3 Abs. 3 ErstattungsVO, der allerdings - anders als für Zustellungen durch E-Mail - keine gesetzliche Vermutung darüber enthält, wann bei Zustellungen über das Ansässigkeitsportal die Zustellung in Litauen als bewirkt gilt. In der Revisionsbeantwortung bringt das Finanzamt dazu vor, dass Österreich "der Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates" seine Entscheidung "auf demselben elektronischen Weg" übermittle, wie es den Antrag übermittelt erhalten habe. Über die Art der Zustellung der rückübermittelten Erledigung an die Antragstellerin (über das elektronische Portal oder in Papierform) entscheide der Ansässigkeitsstaat. Jene Unternehmer, deren Ansässigkeitsstaaten es ablehnten, die Bescheide der österreichischen Finanzverwaltung zuzustellen, erhielten den Bescheid direkt an die im Erstattungsantrag angegebene E-Mail-Adresse zugestellt. Damit räumt aber auch das Finanzamt ein, dass bei der revisionsgegenständlichen Übermittlung der Entscheidung über das elektronische Ansässigkeitsportal mit dieser nicht zwingend ein automatischer Zugang der Erledigung an den Empfänger verbunden ist, sondern der Abschluss der Zustellung an den Empfänger vom Ansässigkeitsstaat abhängt…" Wann in Litauen der Abschluss der Zustellung an die Bf erfolgte, konnte aber nicht geklärt werden. Selbst wenn von einem Zustellzeitpunkt zeitgleich mit der Übermittlung der Bescheide ins EPRIS ausgegangen werden könnte, bleibt fraglich, wann der Außenprüfungsbericht, der in der Begründung der Bescheide angeführt wird, tatsächlich an die Bf übermittelt wurde. Gemäß § 245 Abs. 1 letzter Satz BAO wird der Lauf der Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe eines Berichtes nach § 150 BAO in Lauf gesetzt, wenn der Bescheid auf einen solchen verweist (vgl. dazu Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 245 Rz 3). Ein solcher Verweis war in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 9.5.2016 enthalten. Weiters gab es einen Zustellbevollmächtigten (mit Adresse in Deutschland) im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen und bliebe unklar, wann genau an diesen die Zustellung als bewirkt gilt, auch wenn die Bescheide an das Ansässigkeitsportal in Litauen übermittelt wurden. Das Finanzamt hat selbst eingeräumt, dass weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit der rechtswirksamen Zustellung in/durch Litauen nach mehrjährigen erfolglosen Bemühungen um eine brauchbare Antwort wenig zielversprechend sind. Dass die Bescheide in der Amtssprache Deutsch übermittelt wurden, stand - entgegen dem Vorbringen der Bf - einer rechtswirksamen Zustellung jedenfalls nicht entgegen (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0026, RS 2: "Dass für die Einbringung des Erstattungsantrags und für dessen darauf folgende Bearbeitung unterschiedliche elektronische Kommunikationswege vorgesehen sind und nur erstere unter zwingender Einbindung des Ansässigkeitsstaates über dessen elektronisches Portal erfolgen muss, erklärt sich vor dem Hintergrund des Art. 18 der RL 2008/9/EG. Nach dieser Bestimmung kommt dem Ansässigkeitsstaat nämlich eine Vorprüfungspflicht für Erstattungsanträge zu. Werden von einem Erstattungswerber im Erstattungszeitraum die in Art. 18 der RL 2008/9/EG niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt (wie etwa die Eigenschaft als "Steuerpflichtiger" für Zwecke der Mehrwertsteuer oder die Nichtinanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung), übermittelt der Ansässigkeitsstaat den Erstattungsantrag von Vornherein nicht an den Erstattungsstaat. Art. 12 der RL 2008/9/EG schreibt auch fest, dass der Mitgliedsstaat der Erstattung festlegt, in welcher Sprache oder welchen Sprachen das Erstattungsverfahren zu führen ist. Dies ist in Österreich in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelung die Amtssprache Deutsch (Art. 8 Abs. 1 B-VG)". Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde und der Vorlageantrag mangels einer verlässlichen Möglichkeit anderslautender Feststellungen rechtzeitig eingebracht worden sind. Die fehlenden Unterlagen und Informationen zu den Fahrzeugen, welche der Außenprüfung aufgrund von Verständnisschwierigkeiten nur unvollständig übermittelt wurden, sind anlässlich des Vorlageantrages nunmehr nachgereicht worden. Aufgrund von sprachlichen Problemen und Missverständnissen umfasste die ursprünglich vorgelegte Fuhrparkliste an die Außenprüferin nur die neu eingekauften Fahrzeuge. Eine vollständige Fuhrparkliste samt Fahrzeugbriefen/Fahrzeugscheinen wurde mit dem Vorlageantrag nachgereicht. Das FAÖ hat im Zuge der Vorlage der Unterlagen an das BFG keine Bedenken zu den Unterlagen geäußert. Im Übrigen ist aus dem elektronischen Akt ersichtlich, dass auch in den Vor- und Folgejahren offensichtlich keine Bedenken hinsichtlich der beantragten Vorsteuern bestand. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, und die beantragten Vorsteuern zu gewähren. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob eine übermittelte Beschwerde bzw. ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Es liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Graz, am 29. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100739/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100739.2020
Stammnummer
144836
Gültig
29.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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