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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500207/2024

Gebührenpflicht bei Parken in der Tiefgaragenausfahrt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500207/2024vom 08.05.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung ist zweifelsfrei gegeben. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl Wien 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB). § 5 Abs. 2 VStG normiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nach den vorgenannten Bestimmungen nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH 2. Juli 2010, 2007/09/0348; VwGH 26. Februar 2015, 2012/11/0243, vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 166 zu § 5 VStG zitierte Judikatur). Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, weil von einem Kraftfahrzeuglenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (vgl. VwGH 15. Oktober 1987, 87/02/0022; VwGH 23. Mai 1990, 90/17/0004; VwGH 4. August 2005, 2005/17/0056). Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum - weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet - jedenfalls vorwerfbar (stRsp, zB VwGH 10. 2. 1999, 98/09/0298); ihn trifft diesfalls "das Risiko des Rechtsirrtums" (zB VwGH 30. 11. 1981, 81/170/0126). Bei Unsicherheiten über die Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften sind Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen (VwGH 13. 9. 2016; Ro 2016/03/0013); geschieht dies nicht, so ist ein diesbezüglicher Verbotsirrtum nicht erwiesenermaßen unverschuldet. Eine plausible eigene Rechtsauffassung des Beschuldigten oder dessen guter (eigener) Glaube vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung nicht zu kompensieren (VwGH 27. 3. 1990, 89/04/0226; VwGH 18. 3. 2015, 2013/10/0141; VwGH 7. 10. 2013, 2013/17/0592). Der Beschuldigte trägt das Risiko der Unrichtigkeit der eigenen Rechtsmeinung (zB VwGH 7. 10. 2013, 2013/17/0592; VwGH 17. 6. 2013, 2010/11/0079). Nicht entschuldigend ist ein Verbotsirrtum, z.B. wenn der Beschuldigte - trotz gegenteiliger Rechtsprechung - seiner eigenen Rechtsauffassung folgt, mag diese Position auch inhaltlich gut vertretbar sein (VwGH 29. 9. 1993, 93/02/0126); die bloße Plausibilität dieser Auffassung reicht für eine Entschuldigung nicht hin (zB VwGH 18. 3. 2015, 2013/10/0141; 25. 6. 2013, 2009/17/0039; 7. 10. 2013, 2013/17/0592), oder wenn bloß Rechtsunsicherheit besteht; ein solcher Zustand erlaubt es dem Beschuldigten nicht, sich für die günstigere Variante zu entscheiden (VwGH 16. 11. 1993, 93/07/0022). Ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, wie im gegenständlichen Fall, gesetzmäßig kundgemacht, so darf einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. zB VwGH 4. August 2005, 2005/17/0056). Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer in allen Fällen sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Zone abgestellt. Vor dem Hintergrund der angeführten einhelligen höchst-gerichtlichen Rechtsprechung ist die gegenteilige Meinung des Beschwerdeführers keinesfalls eine "vertretbare Rechtsansicht". Der Beschwerdeführer ist auch seiner Erkundigungspflicht nicht nachgekommen, da die Anfrage des Beschwerdeführers beim Garagenbetreiber nicht ausreichend ist. Vielmehr wären Erkundigungen über das Bestehen einer Gebührenpflicht bei der zuständigen Behörde einzuholen gewesen. Der Akteninhalt und die Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (Entwertung eines für die Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer keine triftigen Umstände dargelegt hat, wonach ihn an der Unkenntnis der Gebührenpflicht kein Verschulden treffe, hätte er bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort seines Fahrzeuges innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand. Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, waren die angefochtenen Straferkenntnisse im Schuldspruch zu bestätigen. Zur Strafbemessung: § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen". Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 6. April 2005, 2003/04/031; VwGH 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug jeweils ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur jeweiligen Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen. Insbesondere liegt insofern kein Milderungsgrund vor, da Umstände, die allenfalls einem entschuldigenden Verbotsirrtum nahekommen, nicht hervorgekommen sind. Der Verbotsirrtum des Beschwerdeführers kann mangels Anwendung der für einen Rechtsanwalt erforderlichen Sorgfalt nicht als unverschuldet angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung seine Einkommensverhältnisse und die Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter bekannt gegeben. Demgemäß ist nicht von solchen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, die eine Herabsetzung des Strafbetrages rechtfertigen würden. Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl VwGH 13.03.1991, 90/03/0016, VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087, VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129). Es wird aber die Sorgepflicht des Beschwerdeführers für die Tochter berücksichtigt. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher eine Herabsetzung der Geldstrafe auf jeweils € 50,00 und der Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 11 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit als schuld- und tatangemessen. Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine weitere Strafherabsetzung bzw eine Aufhebung der Strafe nicht in Betracht. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 8. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500207/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500207.2024
Stammnummer
144781
Gültig
08.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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