Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100384/2022
Keine Bescheiderlassung wegen eingetretener Verjährung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100384/2022vom 04.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das vorliegende Verschweigen der ausländischen Einkünfte über Jahre hinweg lässt nach Ansicht des Gerichts mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung zu, dass die Bf offenbar darauf vertraut hatte, dass die Finanzbehörde sich bei ihr nicht bzw. nicht mehr melden würde und sie somit einer bestehenden Steuerpflicht - zumindest über einen längeren Zeitraum hindurch - entgehen kann.
Diese Auffassung vertritt das Gericht in Anbetracht der Gesamtumstände sowohl in Bezug auf die Pensionseinkünfte (Alterspension der SAK und Pensionskassenleistung der **Bank1** AG) als auch hinsichtlich der Kapitaleinkünfte.
Dass die ***Bank1*** Bank im April 2014 ermächtigt wurde, Bankdaten über die Schweizer Steuerbehörde der inländischen Finanzverwaltung weiterzugeben, und die Bf damit rechnen musste in den Fokus abgabenbehördlicher Ermittlungen zu geraten, steht dieser Beurteilung (subjektive Tatseite in Form von dol. ev.) nicht entgegen; allein der verstrichene Zeitraum von über sechs Jahren bildet ein maßgebliches Indiz dafür, dass die Bf wohl damit gerechnet hatte, dass eine Kontaktaufnahme des Finanzamtes wegen der Kapitaleinkünfte nicht mehr erfolgen würde.
Damit hatte es die Bf nach Auffassung des Gerichtes zumindest ernstlich für möglich gehalten, durch die jahrelange Nichterklärung ihrer Pensions- und Kapitaleinkünfte Steuern zu verkürzen und nahm dies auch billigend in Kauf. Im gegenständlichen Fall wusste die Bf bzw. ihr Gatte definitiv, dass die Auslandseinkünfte der österreichischen Steuerpflicht unterliegen.
In Bezug auf das subjektive Tatbild sieht das Gericht somit sowohl die Wissens- als auch die Willenskomponente als erfüllt an.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht bei Beurteilung der Schuldform das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes und zwar sowohl hinsichtlich der Pensionseinkünfte als auch in Bezug die ausländischen Kapitalerträge als weitaus wahrscheinlicher ansieht als das Vorliegen eines fahrlässigen Verhaltens. Gegen die Annahme einer fahrlässigen Abgabenverkürzung, selbst in der stärksten Form der bewussten Fahrlässigkeit, spricht der Umstand, dass die Bf über viele Jahre hindurch im Wissen um eine bestehende Steuerpflicht in Bezug auf ihre essentiellen steuerlichen Pflichten in Untätigkeit verharrte und keine Offenlegung bzw. Erklärung der besagten Einkünfte vornahm. Eine derart krasse und anhaltende Pflichtverletzung lässt die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens in den Hintergrund treten.
Das Gericht teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde in Bezug auf das Vorliegen eines bedingten Tatvorsatzes. Eine Festsetzungsverjährung der Einkommensteuer hinsichtlich der Streitjahre liegt demnach nicht vor.
Begründung nach § 25a (1) VwGG
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Vorfrage zu beurteilen, ob die Bf durch Nichtoffenlegung ihrer Einkünfte eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt hatte.
Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist, abgesehen von den gesetzlich normierten Ausnahmen, nicht revisibel.
Klagenfurt am Wörthersee, am 4. Juni 2024
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100384/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100384.2022
- Stammnummer
- 144778
- Gültig
- 04.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF