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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500102/2024

Gebührenpflicht bei Parken in der Tiefgaragenausfahrt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500102/2024vom 07.05.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** über die Beschwerde des Mag. ***Bf1***, p.A. ***Adr***, vertreten durch ***RA*** Rechtsanwälte GmbH, ***Adr***,vom 7. Februar 2024, gegen die vierzehn Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1) 31. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ1/2023, 2) 31. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ2/2023, 3) 31. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ3/2023, 4) 31. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ4/2023, 5) 31. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ5/2023, 6) 31. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ6/2023, 7) 31. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ7/2022, 8) 31. Jänner 2024, GZ. MA67/GZ8/2022, 9) 1. Februar 2024, GZ. MA67/GZ9/2023, 10) 1. Februar 2024, GZ. MA67/GZ10/2022, 11) 1. Februar 2024, GZ. MA67/GZ11/2023, 12) 1. Februar 2024, GZ. MA67/GZ12/2023, 13) 1. Februar 2024, GZ. MA67/GZ13/2023, 14) 2. Februar 2024, GZ. MA67/GZ14/2023, alle vierzehn GZen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. April 2024, im Beisein des Schriftführers AD SF zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von jeweils € 60,00 auf € 50,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen werden die vierzehn Straferkenntnisse bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die Geldstrafe (50,00 Euro x 14) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro x 14), insgesamt 840,00 Euro, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2023: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (X) am 2. März 2023 um 10:03 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring 4 gegenüber, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. 111) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 27. März 2023, GZ. MA67/GZ1/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 2. Mai 2023 am 3. Mai 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ1/2023. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 2. März 2023 um 10:03 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring gegenüber 4 Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 5. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor: "Ich soll vermeintlich am 02.03.2023 um 10:03 Uhr beim Universitätsring ,ggü 4', Nebenfahrbahn, als Lenker in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt haben, ohne einen gültigen Parkschein zu besitzen. Es handelt sich dort nicht um eine öffentliche Nebenfahrbahn, sondern um eine Garagen-Ausfahrtsstraße von der XX Garage Rathauspark (XX GmbH), die nicht öffentlich befahrbar ist, sondern nur über die Garage erreicht werden kann. Laut Auskunft des Garagenbetreibers ist diese Nebenfahrbahn als Ausfahrt zur Garage seitens XX Garage Rathauspark von der Stadt Wien privat gepachtet und sohin im Pachtvertrag zwischen Stadt Wien und des Garagenbetreibers mitumfasst und daher nicht der Parkraumüberwachung der MA67 unterworfen bzw zugänglich. Daher handelt es sich um eine private Straße, bei der kein gebührenpflichtiger Parkschein benötigt wird und die nicht der zitierten Verordnung unterliegt. Den privaten Parkplatz erreicht man nur mittels Durchfahrt durch die Garage. Er ist auch abgeschrankt und damit liegt kein öffentlicher Verkehr iSd StVO vor, der der Parkraumverordnung unterliegt. Straßenkarte mit Markierung: [Bild 1], [Bild 2]. Ich ersuche daher höflich, die Strafverfügung aufzuheben." In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 31. Jänner 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ1/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, unbestritten sei die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers geblieben, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, befunden. Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genüge es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht seien. Eine darüberhinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone sei zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich. Eine verordnete Kurzparkzone gelte schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO gelte als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gelte dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistünden. Maßgeblich seien somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl VwGH 29. März 2022, Ra 2022/02/0048 und VwGH 29. November 2022, Ra 2022/02/0041). Unter Benützung für jedermann unter dergleichen Bedingungen sei zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen könne nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. VwGH 29. März 2022, Ra 2022/02/0048). Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" sei ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (VwGH 20. November 2013, 2011/02/0270). Die bloße Verpachtung der gegenständlichen Verkehrsfläche an den Garagenbetreiber sei daher für sich nicht geeignet diese Verkehrsfläche als nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen (vgl. BFG 02.01.2024, RV/7500430/2023). Auch eine im Privateigentum stehende Straße sei nur dann nicht als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen, wenn sie abgeschrankt sei oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten werde (vgl. VwGH 19. Dezember 2006, 2006/02/0015 und VwGH 31. März 2006, 2006/02/0009). Dass ein Parkplatz im Bereich der Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt werde, um die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nehme dieser Fläche jedoch nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal dieser Parkplatz von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden könne (vgl VwGH 19. Dezember 2006, 2006/02/0015 und VwGH 15. April 2016, Ra 2014/02/0058). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfe, z.B. nur von Anrainern - oder wie hier: nur von Garagenbenützern, aber auch Radfahrern, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle (vgl. VwGH 25. April 1990, 89/03/0192, VwGH 31. Oktober 1990, 90/02/0123 sowie VwGH 18. Oktober 1999, 96/17/0349). Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mit Erkenntnis vom 14. April 1989, 88/17/0103, ausgesprochen, dass Haus- und Grundstückseinfahrten (oder hier: Garagenausfahrten) von einer Kurzparkzone - als einem von § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz geforderten Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen seien (vgl. zu einer Garageneinfahrt auch VwGH 15. April 2016, Ra 2014/02/0058). § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz (LGBI. für Wien Nr. 35/1974) entspreche § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der im streitgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung (ABI 2020/20). Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Er habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Verfahren 2) GZ. MA67/GZ2/2023: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Y) am 20. April 2023 um 15:18 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. 222) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 15. Mai 2023, GZ. MA67/GZ2/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 22. Juni 2023 am 22. Jänner 2024 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ2/2023. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 20. April 2023 um 15:18 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156 Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne dieses bei Beginn der Abstellung mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 26. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor: "Ich soll vermeintlich an den diversen Tagen beim Universitätsring "vor Baum 2156", "Nebenfahrbahn", etc. - stetes unterschiedliche Bezeichnungen - als Lenker in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt haben, ohne einen gültigen Parkschein zu besitzen. Es handelt sich dort nicht um eine öffentliche Nebenfahrbahn, sondern um eine Garagen-Ausfahrtsstraße von der XX Garage Rathauspark (XX GmbH), die nicht öffentlich befahrbar ist, sondern nur über die Garage mit Schranken erreicht werden kann. Laut Auskunft des Garagenbetreibers ist diese Nebenfahrbahn als Ausfahrt zur Garage seitens XX Garage Rathauspark von der Stadt Wien privat gepachtet und sohin im Pachtvertrag zwischen Stadt Wien und des Garagenbetreibers mitumfasst und daher nicht der Parkraumüberwachung der MA67 unterworfen bzw zugänglich. Daher handelt es sich um eine private Straße, bei der kein gebührenpflichtiger Parkschein benötigt wird und die nicht der zitierten Verordnung unterliegt. Den privaten Parkplatz erreicht man nur mittels Durchfahrt durch die Garage; man muss ein Ticket kaufen. Er ist auch abgeschrankt und damit liegt kein öffentlicher Verkehr iSd StVO vor, womit die Parkraumverordnung nicht anwendbar ist. 1) Der Abstellort befindet sich nicht in einer gebührenpflichtigen Zone. Dem hier beigeschlossenen Plan können Sie entnehmen, dass die Nebenfahrbahn die Ausfahrt der Parkgarage Rathauspark, Betreiberin XX GmbH, ist. Die Zufahrt zur Garage erfolgt beim Karl-Renner-Denkmal, Ecke Universitätsring/Stadiongasse. 2) Um zum Abstellort zu gelangen, muss man bei der gebührenpflichtigen Garage zuerst einfahren, welche mit Schranken und geschlossenem Tor gesperrt ist. Danach verlässt man die Garage nach Bezahlung über einen weiteren Schranken, auf Höhe Rathauspark Karl Seitz Denkmal. Ohne Ticket kommt man NICHT zu diesem Abstellplatz. 3) Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung idgF ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. 4) Gemäß § 25 StVO 1960 (Kurzparkzonen) kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). 5) Gemäß § 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. 6) Laut VwGH, GZ 96/17/0349, handelt es sich bei einer Straße in obzitierten Sinn grundsätzlich nur dann um eine mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf ihr auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Beim gegenständlich fraglichen Tatort sind weder Tafeln mit Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs, noch als Privatstraße gekennzeichnete Hinweise, vorhanden, jedoch ist die gesamte Zufahrt und Ausfahrt der Nebenfahrbahn abgeschrankt. Die Fläche, wo das Fahrzeug abgestellt war, stand also nicht zur allgemeinen Benützung frei und der Benutzerkreis ist bzw war beschränkt. Und zwar durch die Zufahrtstore und Schranken und Ausfahrtstore und Schranken. 7) Eine Zufahrt zum ,Tatort' ist sohin eindeutig beschränkt. Die Behörde geht daher unzutreffend davon aus, dass die Verkehrsfläche, wo das Fahrzeug abgestellt wurde, eine mit öffentlichem Verkehr ist. Gegenständlich strittige Straße (Nebenfahrbahn, Ausfahrt der Garage) ist keine Fläche, die den Vorschriften der StVO über Kurzparkzonen unterliegen. 8) Die Parkometerabgabe ist daher nicht einzuheben. Gegen alle bisherigen ,Strafen' - auch jene, die gegenständlicher Zahlungsaufforderung zugrunde liegen - habe ich fristgerecht beeinsprucht und Rechtsmittel erhoben. Ich ersuche, alle laufenden Verfahren - bis auf ein MUSTERVERFAHREN - einzustellen, um die rechtliche Situation beim VwGH zu klären. Ich bin bereit, die Strafe zu begleichen, sofern diese vom VwGH bestätigt wird. Es wird gestellt der Antrag gern § 45 VStG, die Behörde möge von der Einleitung oder Fortführung der Strafverfahren absehen und die Einstellung verfügen, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sind bzw aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht meinerseits - die in einem Musterverfahren geklärt werden soll - die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre." In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 31. Jänner 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ2/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wortgleich aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Verfahren 3), GZ. MA67/GZ3/2023: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Y) am 9. März 2023 um 17:32 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. 333) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 3. April 2023, GZ. MA67/GZ3/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 9. Mai 2023 am 10. Mai 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ3/2023. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 9. März 2023 um 17:32 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156 Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 15. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 31. Jänner 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ3/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wortgleich aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Verfahren 4), GZ. MA67/GZ4/2023: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Y) am 9. Jänner 2023 um 18:45 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. 444) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 1. Februar 2023, GZ. MA67/GZ4/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 8. März 2023 am 9. März 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ4/2023. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 9. Jänner 2023 um 18:45 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156 Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 13. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. April 2023 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt vorgehalten (Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit), ihm Beanstandungsfotos und ein Stadtplanauszug übermittelt. Dem beigefügten Stadtplanauszug habe entnommen werden können, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig von Mo.-Fr. (werkt.) v. 9-22 Uhr, befunden habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens geboten. Mit fristgerechtem Schreiben vom 19. April 2023 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab: ""In allen 4 Fällen [Anmerkung BFG: gegenständliche Verfahren 4), 6), 7) und 8)] gehen Sie davon aus, dass das Fahrzeug in einer Gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1010, Universitätsring, Nebenfahrbahn, ohne gültigen Parkschein, abgestellt wurde. Sie legen dieser Behauptung ein Foto des Fahrzeugs sowie einen Stadtplanauszug bei. Die Fotos würden zeigen, dass eine Kurzparkzone zu erkennen ist. 1) Unstrittig handelt es sich um mein Fahrzeug. 2) Unstrittig ist, dass kein Parkschein gelöst wurde. 3) Die Fotos beweisen aber nicht, dass der Abstellort in einer gebührenpflichtigen Zone liegt. Der beigelegte Stadtplan ist vielmehr dermaßen ungenau, dass nur ein grober Ausschnitt des ersten Bezirks und der Abstellumgebung ersichtlich ist. Der Plan weist zudem den Hinweis auf, dass ,die Informationen und Pläne zu den Kurzparkzonen [keine] Rechtsgültigkeit [haben], sondern nur der Veranschaulichung dienen'. Mangels Rechtsgültigkeit kann der Stadtplan nicht herangezogen werden (!). Dem unten beigeschlossenen Plan können Sie aber entnehmen (selbe Quelle), dass die Nebenfahrbahn die Ausfahrt der Parkgarage Rathauspark, Betreiberin XX GmbH, ist und daher zum privaten Pachtvertrag des Garagenbetreibers gehört. Die Zufahrt zur Garage erfolgt beim Karl-Renner-Denkmal, Ecke Universitätsring/Stadiongasse. Um zum Abstellort zu gelangen, Universitätsring, gegenüber 4, Nebenfahrbahn, muss man bei der gebührenpflichtigen Garage zuerst einfahren, welche mit Schranken und geschlossenem Tor gesperrt ist. Danach verlässt man die Garage über einen weiteren Schranken, auf Höhe Rathauspark Karl Seitz Denkmal. Öffentlich kommt man NICHT zu diesem Abstellplatz. 4) Laut Mitteilung eines der abstrafenden Organe und Einsicht in dessen Plan ist der Abstellort keine prüfungsrelevante Zone. 5) Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung idgF ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. 6) Gemäß § 25 StVO 1960 (Kurzparkzonen) kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). 7) Gemäß § 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. 8) Laut VwGH, GZ 96/17/0349, handelt es sich bei einer Straße in obzitierten Sinn grundsätzlich nur dann um eine mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf ihr auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Beim gegenständlich fraglichen Tatort sind zwar keine Tafeln mit Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs, noch als Privatstraße gekennzeichnete Hinweise, vorhanden, jedoch ist die gesamte Zufahrt und Ausfahrt der Nebenfahrbahn abgeschrankt. Die Fläche, wo das Fahrzeug abgestellt war, stand also nicht zur allgemeinen Benützung frei und der Benutzerkreis ist bzw war beschränkt. Und zwar durch die Zufahrtstore und Schranken und Ausfahrtstore und Schranken. 9) Eine Zufahrt zum Tatort ist sohin eindeutig beschränkt. Die Behörde geht daher unzutreffend davon aus, dass die Verkehrsfläche, wo das Fahrzeug abgestellt wurde, eine mit öffentlichem Verkehr ist. Gegenständlich strittige Straße (Nebenfahrbahn, Ausfahrt der Garage) ist keine Fläche, die den Vorschriften der StVO über Kurzparkzonen unterliegen. 10) Das Ermittlungsverfahren ist sohin einzustellen." Der Stellungnahme beigelegt waren Bilder mit der Ausfahrt aus besagter Garage und dem Ort der Beanstandung. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 31. Jänner 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ4/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und der Stellungnahme des Beschwerdeführers (aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wortgleich aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Verfahren 5), GZ. MA67/GZ5/2023: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 14. Februar 2023 um 12:30 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Park Nebenfahrbahn, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 9. März 2023, GZ. MA67/GZ5/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 14. April 2023 am 19. April 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ5/2023. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 14. Februar 2023 um 12:30 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring vor Park Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 25. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung, wiederholte die aus seiner Sicht völlig ungenaue (unklare) Tatortangabe und brachte begründend vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 31. Jänner 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ5/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wortgleich aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Verfahren 6), GZ. MA67/GZ6/2023: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Z) am 11. Jänner 2023 um 15:22 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 12. Jänner 2023, GZ. MA67/GZ6/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 16. Februar 2023 am 24. Februar 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ6/2023. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 11. Jänner 2023 um 15:22 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156 Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend sinngemäß vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. April 2023 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt vorgehalten (Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit), ihm Beanstandungsfotos und ein Stadtplanauszug übermittelt. Dem beigefügten Stadtplanauszug habe entnommen werden können, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig von Mo.-Fr. (werkt.) v. 9-22 Uhr, befunden habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens geboten. Mit E-Mail vom 19. April 2023 gab der Beschwerdeführer eine (wortgleiche) Stellungnahme ab wie im obenstehenden Verfahren 4), GZ. MA67/GZ4/2023. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 31. Jänner 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ6/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und der Stellungnahme des Beschwerdeführers (aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wortgleich aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Verfahren 7), GZ. MA67/GZ7/2022: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (B) am 17. November 2022 um 16:36 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Park, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. 555) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 12. Dezember 2022, GZ. MA67/GZ7/2022, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 19. Jänner 2023 am 27. Jänner 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ7/2022. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 17. November 2022 um 16:36 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring vor Park Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 31. Jänner 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung, wiederholte die aus seiner Sicht völlig ungenaue (unklare) Tatortangabe und brachte begründend vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. April 2023 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt vorgehalten (Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit), ihm Beanstandungsfotos und ein Stadtplanauszug übermittelt. Dem beigefügten Stadtplanauszug habe entnommen werden können, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig von Mo.-Fr. (werkt.) v. 9-22 Uhr, befunden habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens geboten. Mit E-Mail vom 19. April 2023 gab der Beschwerdeführer eine (wortgleiche) Stellungnahme ab wie im obenstehenden Verfahren 4), GZ. MA67/GZ4/2023. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 31. Jänner 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ7/2022, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und der Stellungnahme des Beschwerdeführers (aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wortgleich aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2022: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (C) am 2. November 2022 um 12:55 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring 6 gegenüber, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. 666) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 23. November 2022, GZ. MA67/GZ8/2022, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 10. Jänner 2023 am 17. Jänner 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ8/2022. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 2. November 2022 um 12:55 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring gegenüber 6 Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 23. Jänner 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend sinngemäß vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. April 2023 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt vorgehalten (Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit), ihm Beanstandungsfotos und ein Stadtplanauszug übermittelt. Dem beigefügten Stadtplanauszug habe entnommen werden können, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig von Mo.-Fr. (werkt.) v. 9-22 Uhr, befunden habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens geboten. Mit E-Mail vom 19. April 2023 gab der Beschwerdeführer eine (wortgleiche) Stellungnahme ab wie im obenstehenden Verfahren 4), GZ. MA67/GZ4/2023. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 31. Jänner 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ8/2022, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und der Stellungnahme des Beschwerdeführers (aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wortgleich aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Verfahren 9), GZ. MA67/GZ9/2023: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (D) am 17. Februar 2023 um 10:55 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring nächst Denkmal, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. 777) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 13. März 2023, GZ. MA67/GZ9/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 19. April 2023 am 21. April 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ9/2023. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 17. Februar 2023 um 10:55 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring nächst Denkmal Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 2. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung, wiederholte die aus seiner Sicht völlig ungenaue (unklare) Tatortangabe und brachte begründend vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 1. Februar 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ9/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wortgleich aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023 und korrigierte den Tatort innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr (gem. § 31 VStG 1991) auf "1010 Wien, Universitätsring nächst Adolf Schärf Denkmal Nebenfahrbahn". Verfahren 10), GZ. MA67/GZ10/2022: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (E) am 14. Dezember 2022 um 17:21 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. 888) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 9. Jänner 2023, GZ. MA67/GZ10/2022, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 16. Februar 2023 am 23. Februar 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ10/2022. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 14. Dezember 2022 um 17:21 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156 Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 11. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend sinngemäß vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 1. Februar 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ10/2022, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wortgleich aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Verfahren 11), GZ. MA67/GZ11/2023: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (F) am 3. Februar 2023 um 14:12 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring gegenüber 4, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. 999) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 27. Februar 2023, GZ. MA67/GZ11/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 3. April 2023 am 4. April 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ11/2023. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 3. Februar 2023 um 14:12 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring gegenüber 4 Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 11. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend sinngemäß vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 1. Februar 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ11/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sinngemäß aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. Verfahren 12), GZ. MA67/GZ12/2023: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (B) am 2. Februar 2023 um 12:06 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Park, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. 122) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 27. Februar 2023, GZ. MA67/GZ12/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 3. April 2023 am 4. April 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ12/2023. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 2. Februar 2023 um 12:06 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring vor Park Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Mit E-Mail vom 11. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung, wiederholte die aus seiner Sicht völlig ungenaue (unklare) Tatortangabe und brachte begründend vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 1. Februar 2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ12/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und der Stellungnahme des Beschwerdeführers (aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2023 und korrigierte den Tatort innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr (gem. § 31 VStG 1991) auf "1010 Wien, Universitätsring gegenüber 4 Nebenfahrbahn". Verfahren 13), GZ. MA67/GZ13/2023: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (G) am 13. März 2023 um 11:57 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 14. März 2023, GZ. MA67/GZ13/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 19. April 2023 am 21. April 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ13/2023.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500102/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500102.2024
Stammnummer
144752
Gültig
07.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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