Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101158/2023
Vermietung Gesellschaft an Gesellschafter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101158/2023vom 18.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für sonstige Leistungen, die ein Unternehmer für Zwecke erbringt, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage, sofern das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 4 Abs 9 lit a UStG 1994).
Im Beschwerdefall ist daher monatlich eine Renditemiete iHv 3.484,00 Euro statt 2.500,00 Euro anzusetzen. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich damit für die Vermietung der Monate 10 - 12/2019 von 7.500,00 Euro auf 10.452,09 Euro (3 Rendite-Monatsmieten) um monatlich 984,00 Euro.
c) Rechnerische Darstellung der USt 2019
[...]
Körperschaftsteuer
Im Bereich der Körperschafsteuer sind zwei Konstellationen denkbar: Das Vorliegen von außerbetrieblichem Vermögen ("Wurzelausschüttung") oder eine "klassische" verdeckte Ausschüttung.
Wie oben schon festgestellt, liegt kein klassischer Fall von außerbetrieblichem Vermögen vor. Liegt keine Wurzelausschüttung vor, wird aber Miete bezahlt, die geringer ist als die Renditemiete, kommt es bei der Körperschaft zum Ansatz der Renditemiete bzw. bei einem funktionierenden Mietenmarkt zum Ansatz der Marktmiete (Lachmayer, Vermietung von (Luxus-)Immobilien an Gesellschafter/Stifter, SWK 2021, 128).
Damit erhöhen sich die Einnahmen im Verhältnis zur Erklärung vom 1.6.2021 um 2.952,00 Euro.
Da gem. § 198 Abs 2 BAO die Steuerbemessungsgrundlage zum Spruch eines Abgabenbescheides gehört, und zwar auch dann, wenn sie negativ ist, war der Bescheid betreffend Körperschafsteuer 2019 wie folgt abzuändern (vgl. VwGH 15.9.1999, 94/13/0043):
[...]
Kapitalertragsteuer
Auf Ebene des Gesellschafters kommt es zu einer laufenden verdeckten Ausschüttung in Höhe der Differenz zwischen Renditemiete 3.484,00 Euro p.m. und tatsächlich bezahlter Miete 2.500,00 Euro p.m. (vgl. Lachmayer, Vermietung von (Luxus-)Immobilien an Gesellschafter/Stifter, SWK 2021, 128), das sind monatlich 984,00 Euro.
Für den Zeitraum 10/2019 bis 12/2020 sind 15 Monate betroffen. Das ergibt eine Bemessungsgrundlage von 14.760 Euro. Die Kapitalertragsteuer beträgt 27,5% wenn die Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter getragen wird. Im Beschwerdefall ist das laut AP-Bericht bzw. mangels anders lautenden Vorbringens gegeben, weshalb die Kapitalertragsteuer für die verdeckte Ausschüttung 10/2019 - 12/2020 wie im Spruch ersichtlich 4.059 Euro beträgt.
3.4. Revision
Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen das Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig, weil - soweit zu sehen - höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage, inwieweit die Fremdfinanzierungskosten einer Investition Auswirkungen auf die angemessene Rendite haben, fehlt.
Gegen den Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, weil er dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes entspricht.
Graz, am 18. Juni 2024
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101158/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101158.2023
- Stammnummer
- 144748
- Gültig
- 18.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF